AKTUELL: Unwettersommer 2021
Am 14. und 15. Juli 2021 hat sich in Rheinland-Pfalz - insbesondere in der Eifel - und in Nordrhein-Westfalen eine Flutkatastrophe historischen Ausmaßes mit verheerenden Auswirkungen ereignet. Am 17. Juli waren auch Teile von Bayern und Sachsen betroffen. Dabei haben fast 200 Menschen ihr Leben verloren. Tief "Bernd" hat Schäden in Milliardenhöhe verursacht. Zahlreiche Orte sind verwüstet und teilweise zerstört, unzählige Menschen stehen vor dem Nichts, haben Hab und Gut verloren, sehen nur noch die Trümmer ihrer Existenz. Die Schäden sind unbeschreiblich groß. Deren Beseitigung führt zu außerordentlich hohen finanziellen Belastungen. Den Geschädigten und auch den Unterstützern will der Fiskus durch verschiedene steuerliche Erleichterungen helfen.
Bei Naturkatastrophen, die ganze Landstriche verwüsten, sieht die Finanzverwaltung für die Geschädigten steuerliche Erleichterungen vor, die sie von Fall zu Fall mit dem sog. "Katastrophenerlass" in Kraft setzt. So auch diesmal im Fall der aktuellen Flutkatastrophe.
Aktuell haben die Finanzministerien der betroffenen Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Bayern Steuererleichterungen für die Geschädigten von Flut, Hochwasser und Überschwemmung beschlossen. Insbesondere können Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Möbel, Haushaltsgegenständen und Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden am selbst genutzten Haus als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG steuerlich abgesetzt werden.
Grundsätzlich ist ein Steuerabzug nicht möglich, wenn die Betroffenen es unterlassen haben, eine "allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit" wahrzunehmen (R 33.2 Nr. 7 EStR). Hierzu gehören insbesondere die Hausrat- und die Wohngebäudeversicherung. Diese Versicherungen übernehmen Schäden durch Hochwasser allerdings nur dann, wenn zusätzlich eine Elementarschadenversicherung eingeschlossen ist. Wenn also das Schadensrisiko durch eine solche Versicherung hätte abgedeckt werden können, ist ein Steuerabzug eigentlich nicht möglich. Tatsächlich aber sind viele Flutschäden nicht versichert, weil die Geschädigten eine Elementarversicherung nicht abgeschlossen haben, eine solche Versicherung nicht erlangen konnten oder die Versicherung nicht ausreichend hoch bemessen ist.
Da der steuerliche Abzug von Hausrat. Kleidung und Gebäudeschäden bei Naturkatastrophen im Katastrophenerlass vorgesehen ist und dieser Erlass eine Billigkeitsregelung nach § 163 AO darstellt, soll die Voraussetzung der üblichen Versicherungsmöglichkeit hier ausnahmsweise außer Betracht bleiben.
Steuererklaerung-Polizei.de
Die betroffenen Landesfinanzministerien haben erklärt, dass "eine sog. Elementarversicherung keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 33.2 Nr. 7 EStR darstellt" (so auch bereits BMF-Schreiben vom 21.6.2013, BStBl 2013 I S. 769, Nr. VI). Deshalb sind die Finanzämter angewiesen, die Anerkennung von Schadenskosten infolge von Hochwasser und Überschwemmungen nicht wegen einer fehlenden Elementarversicherung zu verweigern.
Hier noch einige Steuertipps:
- Auf deine Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Möbel, Haushaltsgegenständen und Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden am selbst genutzten Haus rechnet das Finanzamt eine zumutbare Belastung an, die abhängig ist von der Höhe deines Einkommens, der Anzahl der Kinder und deinem Familienstand. Sie beträgt zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Ist diese zumutbare Belastung überschritten, wirkt sich jeder weitere Euro steuermindernd aus. Deshalb lohnt es sich jetzt besonders, sämtliche Belege zu Krankheitskosten, für Arzt und Apotheke usw. penibel zu sammeln!
- Für Handwerkerleistungen kannst du den steuerlichen Direktabzug gemäß § 35a EStG beanspruchen. Du kannst die Arbeitskosten sowie in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer bis zu 6.000 EUR mit 20 %, höchstens 1.200 EUR, direkt von der Steuerschuld abziehen. Achte darauf, dass du dir unbedingt eine Rechnung geben lässt und diese nur durch Banküberweisung begleichst. Sofern du Handwerkerleistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machst, kannst du die zumutbare Belastung mit 20 %, höchstens 1.200 EUR, direkt von der Steuerschuld abziehen.
- Setze deine Aufwendungen immer im Jahr der Verausgabung in der Steuererklärung an. Und zwar auch dann, wenn du zur Bezahlung ein Darlehen aufgenommen hast. Die laufenden Zinsen für das Darlehen - nicht jedoch die Tilgungsraten - kannst du in den Folgejahren ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen absetzen.
- Falls du die Schadenskosten mit Mitteln finanzierst, die du geschenkt erhieltest, kannst du deine Ausgaben dennoch als außergewöhnliche Belastungen absetzen und brauchst die geschenkten Mittel darauf nicht anzurechnen (BFH-Urteil vom 22.10.1971, BStBl 1972 II S. 177).
- Ohne die Steuererklärung abzuwarten, kannst du dir als Arbeitnehmer die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen bereits frühzeitig beim Finanzamt als Freibetrag für den monatlichen Lohnsteuerabzug eintragen lassen. Der Eintrag erfolgt bei deinen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. So verringert sich jeden Monat die Lohnsteuer und erhöht sich entsprechend das Nettoeinkommen. Verwende dazu das Formular "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung".
Außer den vorgenannten Steuervergünstigungen sind eine ganze Reihe weiterer Steuererleichterungen vorgesehen. Zudem haben auch andere Bundesländer Billigkeitsregelungen zu Hilfsmaßnahmen erlassen.
Auch jenseits der großen Katastrophengebiete sind durch lokale Unwetter hohe Schäden entstanden. Und hier stellt sich die Frage, inwieweit Eigenheimbesitzer die Kosten für die Beseitigung der Schäden steuerlich geltend machen können, das heißt in den Fällen, in denen die Katastrophenerlasse nicht unmittelbar gelten.
Zunächst der Grundsatz: Du kannst Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden aufgrund eines "unabwendbaren Ereignisses" an deinem Eigenheim als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend machen, soweit diese nicht durch die Versicherung abgedeckt sind. Nach oben hin gibt es keine Begrenzung für den steuerlichen Abzug, doch unten musst du eine zumutbare Belastung zwischen 1 und 7 Prozent - abhängig von Einkommen und Familienstand - selbst tragen. Für die steuerliche Berücksichtigung gelten dann im Einzelnen folgende Bedingungen:
- Der Schaden muss verursacht sein durch ein unabwendbares Ereignis: Unabwendbare Ereignisse sind Brand, Hochwasser, Sturm, Hagel, Erdbeben, Blitzeinschlag, Erdrutsch, Schneedruck, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung, Flugzeugabsturz, Lawinenabgang, Reaktorunfall, plötzliche Überschwemmung, Rückstau (BFH 6.5,1994, III R 27/92; BFH 29.3.2012, VI R 70/10).
- Der Schaden muss einen existenziell wichtigen Bereich betreffen: Ein "existenziell wichtiger Bereich" ist die Wohnung. Nicht berücksichtigt werden daher Schäden beispielsweise am Pkw, an der Garage oder an den Außenanlagen oder Schäden an der Terrasse.
- Anhaltspunkte für eigenes Verschulden dürfen nicht vorliegen: Bei Schäden durch "unabwendbare Ereignisse", wie Naturkatastrophen, scheidet eigenes Verschulden auf jeden Fall aus.
- Realisierbare Ersatzansprüche dürfen nicht bestehen: Aufwendungen sind nicht zwangsläufig, "wenn sie durch die Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten abgewendet werden können, sofern deren Ausschöpfung nicht ausnahmsweise unzumutbar ist" (BFH-Urteil vom 20.9.1991, BStBl 1992 II S. 137).
- Eine übliche Versicherungsmöglichkeit für das Schadensrisiko gibt es nicht: Grundsätzlich ist ein Steuerabzug nicht möglich, wenn die Betroffenen es unterlassen haben, eine "allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit" wahrzunehmen (R 33.2 Nr. 7 EStR). Hierzu gehören insbesondere die Hausrat- und die Wohngebäudeversicherung. Diese Versicherungen übernehmen Schäden durch Hochwasser allerdings nur dann, wenn zusätzlich eine Elementarschadenversicherung eingeschlossen ist. Wenn also das Schadensrisiko durch eine solche Versicherung hätte abgedeckt werden können, ist ein Steuerabzug eigentlich nicht möglich. Tatsächlich aber sind viele Hochwasser- oder Rückstauschäden nicht versichert, weil die Geschädigten eine Elementarversicherung nicht abgeschlossen haben.
Tipp
Sollte dein Finanzbeamter tatsächlich mit diesem Argument kommen, kannst du ihm Folgendes entgegnen: Für die von einer Unwetterkatastrophe Geschädigten gilt diese Einschränkung nicht. Die Finanzbehörden haben sich nämlich schon vor langer Zeit darauf verständigt, dass "eine sog. Elementarversicherung keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 33.2 Nr. 7 EStR darstellt" (BMF-Schreiben vom 1.10.2002, BStBl 2002 I S. 960; ebenfalls BMF-Schreiben vom 6.9.2005, BStBl 2005 I S. 860). Die Finanzämter dürfen also die Aufwendungen nicht wegen einer fehlenden Elementarversicherung ablehnen.
Auch bei versicherten bzw. versicherbaren Schäden kann ein Steuerabzug in Betracht kommen, etwa in Höhe eines Selbstbehalts oder bei Schadenskosten über den versicherbaren Höchstbetrag hinaus.
Problem Unterversicherung: Das FG Köln hat einen Selbstbehalt wegen Unterversicherung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. "Denn es kann keinen Unterschied machen, ob jemand überhaupt keine Versicherung oder nur eine unzureichende Versicherung abgeschlossen hat" (FG Köln vom 20.12.2000, EFG 2001 S. 438).
Für Handwerkerleistungen kannst du den steuerlichen Direktabzug gemäß § 35a EStG beanspruchen. Du kannst die Arbeitskosten sowie in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer bis zu 6.000 EUR mit 20 %, höchstens 1.200 EUR, direkt von der Steuerschuld abziehen. Achte darauf, dass du dir unbedingt eine Rechnung geben lässt und diese nur durch Banküberweisung begleichst.
Schäden an vermieteten Häusern und Wohnungen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen, sondern als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung abziehbar. Dabei gelten die o.g. Voraussetzungen des "unabwendbaren Ereignisses" und des "existenziell wichtigen Bereichs" nicht. Bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden stellen die Aufwendungen für Betriebsgebäude Betriebsausgaben dar.
(2022): AKTUELL: Unwettersommer 2021
Wann können Schäden am Eigenheim abgesetzt werden?
Aufwendungen zur Schadensbeseitigung am selbst genutzten Eigenheim können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abgesetzt werden, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet.
- Eine steuerliche Berücksichtigung ist möglich nur für Schäden, die durch ein "unabwendbares Ereignis" eingetreten sind, z.B. Hochwasser, Sturm, Hagel, Erdbeben, Blitzeinschlag. Nicht anerkannt werden Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln.
- Der Schaden muss einen "existenziell wichtigen Bereich" betreffen, wie insbesondere die Wohnung. Nicht berücksichtigt werden daher Schäden am Pkw oder an der Garage.
- Eine übliche Versicherungsmöglichkeit für das Schadensrisiko gibt es nicht. Wenn nämlich das Schadensrisiko durch eine Versicherung hätte abgedeckt werden können, ist der Steuerabzug ausgeschlossen.
Tipp
Erfreulicherweise haben die Finanzbehörden beschlossen, dass eine sog. Elementarversicherung keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit darstellt (BMF-Schreiben vom 6.9.2005, BStBl. 2005 I S. 860). Das bedeutet, dass Schäden infolge von Hochwasser, Hagel oder Sturm auch dann absetzbar sind, wenn du keine entsprechende Gebäudeversicherung hast.
Aktuell hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Marderschäden am Eigenheim nicht abziehbar sind. Zumindest gilt dies, wenn der Marderschaden nicht akut und geballt auftritt, sondern dieser über einen gewissen Zeitraum hingenommen wird oder - zunächst - mit untauglichen Mitteln versucht wird, den Marder zu verscheuchen (Urteil vom 21.2.2020, 3 K 28/19). Gegen das Urteil liegt die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof vor, so dass in ähnlichen Fällen Einspruch eingelegt und auf das Verfahren verwiesen werden sollte (Az. VI B 41/20). Immerhin hat der BFH in einem anderen Fall, in des um Biberschäden geht, die Revision zugelassen (Az. VI R 42/18). Um aber die Erfolgsaussichten zu wahren oder zu erhöhen, sollten Hauseigentümer nicht nur nachweisen, dass materielle Schäden entstanden sind, sondern mittels Gutachten verdeutlichen, dass auch gesundheitliche Gefahren existierten (so auch Matthias Tiemann, Vorsitzender Richter am FG, EFG 2020, S. 837/840).
Aktuell hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Kosten, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheims entstanden sind, nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind (Urteil vom 7.5.2020, 3 K 2036/19).
Beachte auch den Beitrag "Unwetterschäden 2021 steuerlich absetzbar".
(2022): Wann können Schäden am Eigenheim abgesetzt werden?
Welche Schäden an Wohnung und Hausrat kann ich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?
Schäden an deinem Hausrat oder deiner Kleidung können als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn diese durch einen Brand, durch Diebstahl, ein Unwetter oder eine Überschwemmung unbrauchbar gemacht wurden bzw. abhandengekommen sind.
Voraussetzung: Es müssen dir wirklich finanzielle Aufwendungen entstanden sein, nur der Eintritt des Schadens reicht nicht aus. Im Haus betroffen sind besonders die wichtigen Wohnbereiche sowie Schlafzimmer und Küche. Ausgaben für Schäden im Keller oder auf dem Dachboden werden hingegen nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
Die Wiederbeschaffung dieser Gegenstände muss existenziell notwendig sein, und das Ereignis, das sie zerstört hat, muss unabwendbar gewesen sein. Allerdings musst du alle Leistungen, die du von einer Versicherung erhalten hast, sowie öffentliche Beihilfen von deinen Aufwendungen abziehen, bevor du die Ausgaben in der Steuererklärung geltend machst.
Auch ein Restwert des zu ersetzenden Gegenstandes muss abgezogen werden, es zählt der Zeitwert und nicht der Wiederbeschaffungswert. Die Ausgaben für die Neuanschaffung oder Reparatur müssen spätestens drei Jahre nach dem Schadenseintritt erfolgt sein.
Vermögensgegenstände, wie zum Beispiel Bilder oder teure Möbel, sind von der Erstattung ausgeschlossen - es sei denn, es handelt sich um existenziell notwendige Gegenstände. Das trifft eventuell auf ein teures Auto zu, wenn die Nutzung unersetzlich für die gesamte Familie ist.
Wenn du allerdings gegen eine eventuelle Zerstörung deines Hausrats keine Hausratversicherung abgeschlossen hast, darfst du nicht erwarten, dass das Finanzamt deine Aufwendungen beispielsweise nach einem Brand als außergewöhnliche Belastungen anerkennt. Denn für den nötigen Schutz vor einer unabwendbaren finanziellen Belastung musst du schon selbst sorgen. Das gilt auch für mögliche Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser beispielsweise. Jedoch gehört eine Versicherung gegen Elementarschäden wie Überschwemmung oder Erdbeben nicht zu den allgemein zugänglichen Versicherungen, die jeder Hausbesitzer haben muss.
Tipp
Als außergewöhnliche Belastungen kannst du die tatsächlichen Ausgaben eintragen. Diese werden jedoch nicht in voller Höhe anerkannt. Denn es wird hiervon noch deine zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese richtet sich nach deinem Einkommen, Familienstand und der Zahl deiner Kinder und wird vom Finanzamt berechnet. Die zumutbare Eigenbelastung beträgt ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte. Auf jeden Fall solltest du die entsprechenden Ausgaben nachweisen können.
Hinweis
Am 14. und 15. Juli 2021 hat sich in Rheinland-Pfalz – insbesondere in der Eifel - und in Nordrhein-Westfalen eine Flutkatastrophe mit verheerenden Auswirkungen ereignet. Am 17. Juli waren auch Teile von Bayern und Sachsen betroffen. Dabei haben mindestens 182 Menschen ihr Leben verloren. Tief "Bernd" hat Schäden in Milliardenhöhe verursacht. Zahlreiche Orte sind verwüstet und teilweise zerstört, unzählige Menschen stehen vor dem Nichts, haben Hab und Gut verloren, sehen nur noch die Trümmer ihrer Existenz.
Die Schäden sind unbeschreiblich groß. Deren Beseitigung führt zu außerordentlich hohen finanziellen Belastungen. Den Geschädigten und auch den Unterstützern will der Fiskus durch verschiedene steuerliche Erleichterungen helfen. Bei Naturkatastrophen, die ganze Landstriche verwüsten, sieht die Finanzverwaltung für die Geschädigten steuerliche Erleichterungen vor, die sie von Fall zu Fall mit dem so genannten "Katastrophenerlass" in Kraft setzt.
So auch diesmal im Fall der aktuellen Hochwasser- und Flutkatastrophe: Die Finanzministerien der Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern, aber auch andere Bundesländer sowie der Zoll und der Bund haben verschiedene Steuererleichterungen für die Geschädigten des Hochwassers sowie für Unterstützer vorgesehen.
(2022): Welche Schäden an Wohnung und Hausrat kann ich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?