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(2022) Wann sind Versicherungsbeiträge teilweise als Werbungskosten absetzbar?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2022. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Wann sind Versicherungsbeiträge teilweise als Werbungskosten absetzbar?

Versicherungsbeiträge sind im Rahmen der "anderen Vorsorgeaufwendungen" als Sonderausgaben absetzbar, wobei der abzugsfähige Höchstbetrag auf 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro begrenzt ist. Wenn aber dieser Betrag - was meistens der Fall ist - bereits mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist, bleibt für andere Beiträge kein Spielraum mehr. Wie schön wäre es, wenn Versicherungsbeiträge dann wenigstens teilweise als Werbungskosten absetzbar wären. Und dies ist tatsächlich möglich!

(1)  Unfallversicherung

Eine Unfallversicherung gegen alle Unfälle des täglichen Lebens deckt sowohl private als auch berufliche Risiken ab. Deshalb sind die Versicherungsbeiträge zum Teil als Werbungskosten und zum Teil als Sonderausgaben abzugsfähig. Aus Vereinfachungsgründen kannst du die Beiträge zur Unfallversicherung zu 50 % als Werbungskosten und zu 50 % als Sonderausgaben absetzen (BMF-Schreiben vom 28.10.2009, BStBl. 2009 I S. 1275, Tz. 1.3).

Falls du jedoch eine gefahrgeneigte Tätigkeit ausübst und der berufliche Risikoanteil größer als 50 % ist, solltest du dir dies von der Versicherungsgesellschaft bescheinigen lassen. Dann solltest du diese Bescheinigung deiner Steuererklärung beifügen und den höheren beruflichen Anteil als Werbungskosten geltend machen. Frage also im Zweifelsfall deine Versicherungsgesellschaft.

Lege deiner Steuererklärung lediglich die Beitragsrechnung bei. Eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft über die Aufteilung des Beitrages auf berufliche und private Risiken ist nicht erforderlich.

(2)  Haftpflichtversicherung

Etliche Versicherer bieten eine kombinierte Berufs- und Privathaftpflichtversicherung an. In diesem Fall solltest du den Versicherungsbeitrag aufteilen auf Werbungskosten und Sonderausgaben. Nur, welcher Anteil der Versicherungsprämie entfällt auf den beruflichen Bereich? Frage deine Versicherungsgesellschaft nach dem beruflichen Anteil des Versicherungsbeitrages. Gibt die Gesellschaft "Auskunft darüber, welcher Anteil der Gesamtprämie nach ihrer Kalkulation auf den die berufliche Sphäre betreffenden Versicherungsschutz entfällt, so wäre eine Aufteilung der Prämie in einen beruflich veranlassten und in einen privaten Anteil ohne weiteres möglich" (BFH-Urteil vom 19.2.1993, BStBl. 1993 II S. 519). Die Beiträge sind in Höhe des beruflichen Anteils als Werbungskosten abziehbar.

In vielen Berufen besteht ein erhöhtes Risiko, für Fehler aus der Berufstätigkeit in Haftung genommen zu werden. Dies kommt in Betracht beispielsweise bei Lehrern, Erziehern, Polizeibeamten, Architekten, Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Notaren, Grundbuchbeamten, Bürgermeistern, Geschäftsführern, Vorständen. Die Berufshaftpflichtversicherung - auch als Dienst-, Amts- oder Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bezeichnet - schützt vor den finanziellen Folgen aus beruflich begründeten Schadensersatzansprüchen. Die Beiträge sind in vollem Umfang als Werbungskosten absetzbar.

Kannst du eine Auskunft des Versicherers über den beruflichen Prämienanteil nicht vorlegen, schätze den beruflichen Anteil auf rund 80 % und mache diesen als Werbungskosten geltend. Dies ist begründet in dem Übergewicht der Berufshaftpflicht. Bei der kombinierten Berufs- und Privat-Haftpflichtversicherung steht nämlich eindeutig die Berufshaftpflichtversicherung im Vordergrund, während die Privat-Haftpflichtversicherung beitragsgünstig eingeschlossen ist. Der Rest ist als Sonderausgaben absetzbar.

(3)  Rechtsschutzversicherung

Eine kombinierte Rechtsschutzversicherung ist die Familien-Rechtsschutzversicherung und die Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung. Diese Versicherungen decken nicht nur private Risiken, sondern auch berufliche Risiken ab, so vor allem den Arbeitsrechtsschutz. Beiträge zur Rechtsschutzversicherung sind nicht als Sonderausgaben absetzbar. Der Versicherungsbeitrag ist mit dem Teil als Werbungskosten absetzbar, der nach der Schadensstatistik der Versicherungsgesellschaft auf den Arbeitsrechtsschutz entfällt (BMF-Schreiben vom 23.7.1998, DB 1998 S. 1590).

Du musst also deiner Einkommensteuererklärung jedes Jahr eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft beilegen, in welcher der berufliche Anteil der Versicherungsprämie bestätigt wird. Bitte deinen Versicherer, dir diese Bescheinigung jedes Jahr automatisch zukommen zu lassen.

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