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(2022) Wie kann ich einen Computer von der Steuer absetzen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2022. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Wie kann ich einen Computer von der Steuer absetzen?

Wenn du deinen heimischen Computer nicht nur privat, sondern auch beruflich nutzt, kannst du die damit verbundenen Kosten anteilig als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Im Falle des Computers gilt die Zehn-Prozent-Grenze nicht, wonach ein Gegenstand nur dann als Arbeitsmittel anerkannt wird, wenn es mindestens zu 90 Prozent beruflich genutzt wird. In welcher Höhe du die Kosten für den PC absetzen kannst, hängt vielmehr von der tatsächlichen Nutzungsdauer für berufliche und private Zwecke ab.

Du nutzt deinen Computer wöchentlich sechs Stunden beruflich und vier Stunden privat. Dann sind 60 Prozent der Aufwendungen für deinen PC samt Peripheriegeräten absetzbar.

Wenn du eine fast ausschließliche berufliche Nutzung des PC (mind. 90 Prozent) glaubhaft machst, kannst du sogar die kompletten Kosten ansetzen. Ist ein Nachweis schwer oder gar nicht möglich, wird der Anteil der beruflichen Nutzung auf 50 Prozent geschätzt, d.h. du kannst die Hälfte der Kosten absetzen. Ein Computer wird privat mitbenutzt, wenn du dort deinen privaten Schriftverkehr erledigst, dein Online-Banking dort betreibst oder spielst. Beispiele für eine berufliche Nutzung eines Computers sind die Erledigung beruflicher Aufgaben zu Hause (auch Rechercheaufgaben), der Erwerb von notwendigem EDV-Grundwissen, Fortbildungen oder auch die Erstellung von Bewerbungsschreiben.

Bei der Erstanschaffung musst du alle Computerkomponenten, die zum Betrieb des PC erforderlich sind, zusammenfassen und gemeinsam über die Nutzungsdauer abschreiben, wenn die Anschaffungskosten über der Grenze von 800 Euro (ohne Mehrwertsteuer) oder 952 Euro (inkl. 19 Prozent MwSt.) lagen. Rechner, Monitor, Tastatur und Maus stellen ein einheitliches, selbständig nutzbares Wirtschaftsgut "Computer" dar. Die Abschreibungsdauer für Computer, Notebooks und Peripheriegeräte beträgt drei Jahre. Eine Ausnahme bilden Geräte, die auch selbständig nutzbar sind, wie so genannte All-in-one-Geräte, die gleichzeitig Drucker, Fax, Kopierer und Scanner sind. Liegt der Anschaffungspreis unter der 800-Euro-Grenze, kannst du die gesamten Kosten sofort absetzen.

Berufsbezogene Anwenderprogramme und Systemsoftware mit Anschaffungskosten bis maximal 800 Euro (ohne MwSt.) kannst du in voller Höhe sofort als Werbungskosten absetzen. Sollte ein Programm teurer sein, musst du die Anschaffungskosten über die Jahre der voraussichtlichen Nutzung verteilen, d. h. "abschreiben". Die Nutzungs- und Abschreibungsdauer beträgt drei Jahre. Beachte besonders bei der Anschaffung von berufsbezogener Software, dass diese auch dann als Werbungskosten absetzbar sein kann, wenn der Computer nicht anerkannt wird. Wenn du zu einem späteren Zeitpunkt Computerbestandteile hinzukaufst, musst du die Kosten dem Restwert des PC hinzurechnen und die Summe auf die verbleibende Restnutzungsdauer verteilen. Sollte dein Computer bereits abgeschrieben sein, solltest du die Kosten vollständig absetzen, wenn der Kaufpreis nicht mehr als 800 Euro netto beträgt. Ansonsten kannst du die Geräte oder die Software auch gesondert abschreiben. Ersetzt du vorhandene durch neue Komponenten, kannst du die Anschaffungskosten als Erhaltungsaufwand in voller Höhe und unabhängig vom Kaufpreis im Jahr des Kaufs sofort absetzen.

Neben Computer, Software und Peripheriegeräten sind auch Aufwendungen für Computer-Zubehör wie Druckerpapier, Tonerkartuschen, Druckerpatronen, CD/DVD-Rohlinge, USB-Stick, Kabel oder Batterien absetzbar.

Die Dauer der Abschreibung wird in den so genannten AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums festgelegt.

 

Aktuell: Seit dem 1.1.2021 gibt es eine besonders vorteilhafte Neuregelung für Computer aller Art und für Software: Das Bundesfinanzministerium legt äußerst großzügig fest, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer generell ein Jahr beträgt. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten von Computern und Software können nun immer - unabhängig von der Höhe - im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:013).

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