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(2022) Was sind die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2022. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2025 finden Sie unter:
(2025): Was sind die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag?

Du hast Anspruch auf den Entlastungsbetrag, wenn in deinem Haushalt mindestens ein minderjähriges oder volljähriges Kind lebt, für das du Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag hast. Eine Zugehörigkeit zum Haushalt wird vom Finanzamt dann angenommen, wenn das Kind mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in deiner Wohnung gemeldet ist.

Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag derjenigen Person zu, an die das Kindergeld ausgezahlt wird.

Der Freibetrag wird nur einmal berücksichtigt, auch wenn du mehrere Kinder hast. Ausnahme: Lebst du von deinem Partner getrennt, können beide Parteien den Entlastungsbetrag erhalten, wenn jeweils mindestens ein Kind bei Vater oder Mutter wohnt und diesen jeweils das Kindergeld ausgezahlt wurde.

Alleinstehend bedeutet im Zusammenhang mit dem Entlastungsbetrag, dass du nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingtarifs erfüllst.

Die Voraussetzungen für den Splittingtarif sind nicht erfüllt, wenn die Eltern nicht verheiratet waren oder im Steuerjahr zwar noch verheiratet waren, aber bereits seit dem Vorjahr dauernd getrennt leben. Eltern, die auch nur einen Tag im Jahr nicht dauernd getrennt lebten, haben demzufolge keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag (siehe aber unten zur aktuellen Rechtsprechung). Du profitierst vom Entlastungsbetrag erstmalig in dem Jahr, das auf die Trennung folgt.

Außerdem darfst du als alleinerziehende Person nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben. Es sei denn, dabei handelt es sich dabei um Kinder, für die du Kindergeld beziehst. Lebst du mit einer anderen volljährigen Person in einem Haushalt, geht das Finanzamt davon aus, dass diese mit dir gemeinsam wirtschaftet. Das gilt grundsätzlich dann, wenn du mit einem Partner zusammenwohnst, aber auch für Eltern, Großeltern oder Geschwister.

Bei reinen Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung bleibt der Anspruch auf Entlastungsbetrag erhalten. Dazu musst du aber nachweisen können, dass du getrennt wirtschaftest. Auch wenn die andere erwachsene Person nahezu mittellos ist und nichts zur Haushaltsführung beitragen kann, ist eine Ausnahme möglich. Dies gilt aber nicht für Lebenspartner.

 

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere voll-jährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20). Hinweis: Der Tenor des Urteils lautet: "Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen …".

Daraus kann geschlossen werden, dass die zeitanteilige Gewährung nur bei Wahl der Einzelveranlagung in Betracht kommt. Schaut man sich aber das BFH-Urteil III R 57/20 vom gleichen Tage an (siehe oben), kann gefolgert werden, dass der zeitanteilige Entlastungsbetrag auch bei Wahl der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr zu gewähren ist. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn sich der BFH hier klarer ausgedrückt hätte.

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