(2022)
Wie kann ich Unterhalt an eine bedürftige Person absetzen?
Wenn du an einen Angehörigen Unterhaltsleistungen zahlst, kannst du diese als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, ohne dass eine zumutbare Belastung angerechnet wird. Das Finanzamt berücksichtigt die Unterstützung aber nur dann, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu deinem Nettoeinkommen stehen. Zieht man die Unterhaltsleitungen von deinem Nettoeinkommen ab, muss dieses noch ausreichen, um deinen Lebensunterhalt und den deines Partners und deiner Kinder zu bestreiten. Das ist die so genannte Opfergrenze, also die Grenze, bis zu welcher das Finanzamt deine Unterhaltsleistungen anerkennt. Die Opfergrenze gilt nicht bei Unterhaltsleitungen an deinen Ex-Ehepartner oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner. Das gleiche gilt, wenn du Unterhaltsleistungen an deinen mittellosen Lebenspartner zahlst, mit dem du in einem gemeinsamen Haushalt wohnst.
Wie berechnet sich die Opfergrenze?
Grundlage für die Berechnung der Opfergrenze ist dein Nettoeinkommen, also alle Einnahmen (steuerpflichtig und steuerfrei). Dazu zählen zum Beispiel dein Arbeitslohn, Kindergeld aber auch Arbeitslosengeld. Davon abgezogen werden Lohnsteuer, Kirchensteuer, die Sozialabgaben, der Solidaritätszuschlag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. die Werbungskosten. Die Opfergrenze beträgt dann ein Prozent je volle 500 Euro des Nettoeinkommens. Bei Ehegatten wird das gemeinsame Einkommen zur Berechnung herangezogen. Höchstens werden jedoch 50 Prozent deines Nettoeinkommens als Opfergrenze anerkannt. Der Prozentsatz verringert sich um jeweils fünf Prozentpunkte für jedes deiner Kinder für das du Kindergeld erhältst und um ebenfalls fünf Prozentpunkte für deinen Ehepartner, jedoch höchstens um insgesamt 25 Prozent.
Beispiel: Du bist verheiratet, hast zwei Kinder und unterstützt deine Eltern mit 9.000 Euro pro Jahr. Dein Jahresnettoeinkommen beträgt 24.000 Euro.
Nettoeinkommen: 24.000 Euro
- 1 Prozent je volle 500 Euro: 48 Prozent
- Abzüglich Ehepartner: -5 Prozent
- Abzüglich 2 Kinder: -10 Prozent
- Verbleiben: 33 Prozent
Deine Opfergrenze beträgt demnach 33 Prozent von 24.000 Euro, also 7.920 Euro. Von deinen Unterhaltszahlungen in Höhe von 9.000 Euro werden also nur 7.920 Euro anerkannt. Auch hier gilt der Unterhaltshöchstbetrag in Höhe von 10.437 Euro (2022), ggf. zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, falls du solche Beiträge für den Unterhaltsempfänger übernommen hast.
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