Die ganze Welt des Steuerwissens

Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


(2022) Wer bekommt den Pauschbetrag für Behinderte?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2022. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Wer bekommt den Pauschbetrag für Behinderte?

Du kannst den Behinderten-Pauschbetrag erhalten, wenn Du einen bestimmten Grad der Behinderung nachweisen kannst. Dabei gilt als behindert, wer länger als sechs Monate körperlich, geistig oder seelisch in seinem Gesundheitszustand beeinträchtigt ist.

Festgestellt wird der Grad der Behinderung im Regelfall durch das Versorgungsamt. Ab einem Grad der Behinderung von 50 erhältst Du einen Schwerbehindertenausweis, bis zu einem Grad von 45 stellt das Amt einen Feststellungsbescheid aus. An diese Bescheide ist das Finanzamt gebunden.

Du kannst den Behinderten-Pauschbetrag für Dich selbst, Deinen behinderten Ehegatten oder Dein behindertes Kind in Anspruch nehmen. Eine Übertragung des Pauschbetrages von behinderten Eltern bzw. Geschwistern ist nicht möglich.

Tipp: Bei einer rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung für mehrere Jahre kannst Du für die Jahre, für die Dir ein Grad der Behinderung anerkannt wird, den Pauschbetrag nachträglich geltend machen. Du solltest aber möglichst umgehend nach Feststellung des Grades der Behinderung Deine steuerlichen Ansprüche anmelden, da es bestimmte Fristen zu beachten gibt.

Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird in voller Höhe auch dann gewährt, wenn die Behinderung während des Jahres eintritt oder wegfällt. Wird der GdB während des Jahres herauf- oder herabgesetzt, richtet sich der Jahresbetrag nach dem höheren GdB (R 33b Abs. 7 EStR).

Treten mehrere Behinderungen aus verschiedenen Gründen auf, wird jeweils die Behinderung zugrunde gelegt, die zum höchsten Pauschbetrag führt. Der Behinderten-Pauschbetrag wirkt sich in vollem Umfang steuermindernd aus, denn eine zumutbare Belastung wird nicht angerechnet.

Die Frage ist, ob zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag pflegebedingte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar sind oder ob dafür auf den Pauschbetrag verzichtet werden muss. Seit 2008 gilt folgende Regelung:

Falls Du den Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 EStG in Anspruch nimmst, werden pflegebedingte Aufwendungen nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anerkannt. Es gilt das "Entweder-Oder-Prinzip" (R 33.3 Abs. 4 EStR 2008).

Du musst Dich also entscheiden: Entweder beantragst Du den Behinderten-Pauschbetrag, oder Du machst die pflegebedingten Kosten gegen Nachweis als außergewöhnliche Belastungen geltend. Beim Nachweis muss das Pflegegeld von der Pflegeversicherung angerechnet werden, und vom verbleibenden Betrag zieht das Finanzamt noch die zumutbare Belastung ab. Damit also die Berücksichtigung gemäß § 33 EStG vorteilhafter ist, müssen die Aufwendungen höher sein als der Behinderten-Pauschbetrag, das erhaltene Pflegegeld und die zumutbare Belastung.

Aber keine Regel oder Ausnahme:

Folgende besondere Ausgaben kannst Du zum Beispiel neben dem Pauschbetrag ansetzen:

  • außerordentliche Krankheitskosten, die durch einen akuten Anlass verursacht werden, zum Beispiel Kosten einer Operation, einer Heilbehandlung, Arznei- und Arztkosten,
  • Ausgaben für eine Heilkur, die aufgrund eines vor Kurantritt ausgestellten amtsärztlichen Attestes durchgeführt wird (die ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung steht dem amtsärztlichen Attest gleich),
  • behinderungsbedingte Umrüstungskosten für ein Auto,
  • behinderungsbedingte Umbaukosten der Wohnung,
  • behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (ab dem Jahr 2021):

Bis einschließlich zum Jahr 2020 konnten Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Behinderung mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt werden. Diese Berücksichtigung erforderte regelmäßig auch einen Nachweis der gefahrenen Kilometer. Auf diesen Nachweis wird ab dem Jahr 2021 verzichtet.

Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale beträgt:

  • 900 Euro: bei Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ für gehbehindert
  • 4.500 Euro: bei Menschen mit außergewöhnlicher Gebehinderung (Merkzeichen „aG“), Blinden (Merkzeichen „BI“), Taubblinden (Merkzeichen „TBI“, hilflosen Menschen (Merkzeichen „H“) oder Menschen für die der Pflegegrad 4 oder 5 festgestellt wurde.

Folgende Besonderheit ist bei der Berücksichtigung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale zu beachten:

Die behinderungsbedingten Fahrtkosten sind Teil der allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen. Von der Gesamtsumme der außergewöhnlichen Belastungen, wozu auch die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale hinzugerechnet wird, wird bei der Berechnung Deiner Einkommensteuer noch die Minderung um die zumutbare Belastung vorgenommen.

 

Bewertungen des Textes: Wer bekommt den Pauschbetrag für Behinderte?

         

5.00 von 5
Anzahl an Bewertungen: 6