Kategorie: Steuer-Nachrichten

Inflationsausgleichsprämie statt Weihnachts- oder Urlaubsgeld?

Vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gilt eine neue Steuervergünstigung: Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie („Leistungen zur Abmilderung der Inflation“) gewähren, bleibt diese bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt wird (§ 3 Nr. 11c EStG, eingefügt durch das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ vom 19.10.2022).
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Ehegattenveranlagung: Nachträglicher Wechsel der Veranlagungsart möglich?

Ehegatten können bei der Abgabe ihrer Steuererklärung zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen (§ 26 EStG). Wenn in der Steuererklärung keine Angaben gemacht werden, erfolgt die Ehegattenveranlagung automatisch als Zusammenveranlagung. Manchmal erkennen Ehegatten erst im Nachhinein, dass die von ihnen gewählte Veranlagungsart ungünstig ist und möchten beispielsweise anstelle der Einzelveranlagung doch die Zusammenveranlagung wählen. Dann stellt sich die Frage, ob ein Wechsel der Veranlagungsart im Nachhinein, das heißt nach Ergehen der Steuerbescheide, noch möglich ist.


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Säumniszuschlag: Verzinsung von 1 Prozent p.M. ist verfassungsgemäß

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag (§ 240 AO).
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Grundsteuer: Aktuelle Entwicklungen zu den Einsprüchen

Die meisten Immobilieneigentümer haben in den vergangenen Monaten die Grundsteuererklärung abgegeben und halten auch schon ihren Bescheid über den Grundsteuerwert in den Händen. Es bleibt aber bei der Grundsteuer ein ungutes Gefühl: Sind die angegeben Werte wirklich korrekt, das heißt, stimmen die Größe der Wohnfläche, das Baujahr oder die Bodenwerte wirklich? Und hat das Finanzamt seinerseits mit korrekten Zahlen gerechnet? Etwas kryptisch sind die Grundsteuerwertbescheide allemal.
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Airbnb: Finanzämter überprüfen Steuerbescheide der Vermieter

Mancher verdient sich über Online-Vermietungsportale – wie Airbnb – etwas dazu. Doch nicht jeder denkt dabei auch an die Steuer. Das könnte teuer werden. Lange Zeit war der Datenschutz zwar auf der Seite der Airbnb-Vermieter, doch die Servicestelle Steueraufsicht Hamburg, eine Sondereinheit der Steuerfahndung, hatte für die deutsche Steuerverwaltung in einem mehrere Jahre andauernden Verfahren erreicht, dass Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken übermittelt werden (Entscheidung des irischen High Court vom 22.6.20, 2020 No. 85 MCA).
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Härtefallhilfen wegen Energiekosten für Heizöl, Flüssiggas, Pellets, Holz und Kohle

Private Haushalte, die im Jahre 2022 mit Heizöl, Flüssiggas, Holz oder Kohle geheizt haben, hatten – wie Gaskunden – mit erheblichen Kostensteigerungen zu kämpfen. Auch diese Haushalte sollen eine staatliche Hilfe bekommen. Deshalb hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, „mit den Ländern eine Verwaltungsvereinbarung zur Ausgestaltung eines Härtefallfonds zu vereinbaren“ (BT-Drucksache 20/4911 vom 14.12.2022, S. 9; BT-Drucksache 20/4915 vom14.12.2022, S. 8). Wer bekommt die Härtefallhilfen?
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Nachversteuerung: Zinsen aus Privatdarlehen

Beim Geld hört bekanntlich die Freundschaft auf. Dennoch kommt es häufig vor, dass Angehörige einander Darlehen gewähren – manchmal unverzinslich, meistens jedoch zu einem marktüblichen oder etwas günstigeren Zinssatz. Die vereinnahmten Zinsen sind steuerpflichtig und es kommt zu einer Nachversteuerung: Anders als Banken sind private Darlehensnehmer und Zinsschuldner nicht verpflichtet, von den laufenden Zinszahlungen für ein Privatdarlehen die 25-prozentige Abgeltungsteuer an der Quelle einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Wie erfolgt die Nachversteuerung?
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Alleinerziehende: Untervermietung von Räumen nicht steuerschädlich

Alleinerziehende haben Anspruch auf den steuerlichen Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt. Bis einschließlich 2022 beträgt der Entlastungsbetrag 4.008 Euro zuzüglich 240 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Ab Januar 2023 wurde der Entlastungsbetrag um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben (§ 24b EStG).
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Minijob: Hauptbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ist schädlich

Eine – einzige – geringfügige Beschäftigung (Minijob) mit einem Verdienst bis zu 520 Euro monatlich darf neben einem Hauptberuf ausgeübt werden, ohne dass diese mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet wird. Der Minijob bleibt also auch in diesem Fall steuer- und sozialversicherungsfrei, das heißt, der Arbeitgeber muss nur Pauschalabgaben zahlen. So viel zum Grundsatz. Doch aufgepasst: Eine andere Regelung gilt, wenn der Minijob beim selben Arbeitgeber ausgeübt wird, mit dem das Hauptarbeitsverhältnis besteht.
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Gebäude-AfA: Anforderung an Gutachten zur Verkürzung des AfA-Zeitraums

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden beträgt – je nach Nutzung und Bauantrag oder Kaufdatum – üblicherweise nur 2, 2,5 oder 3 Prozent, wenn keine Sonder-AfA, etwa nach § 7b EStG, infrage kommt. Das heißt, der Gesetzgeber unterstellt – typisierend – eine Nutzungsdauer bei der Gebäude-AfA von 50, 40 oder 33 Jahren. Vielen Immobilienbesitzern ist dieser AfA-Satz zu gering und so wird hin und wieder versucht, einen kürzeren AfA-Zeitraum und damit eine höhere Abschreibung durchzusetzen. Grundsätzlich ist dies auch zulässig, wenn die Nutzungsdauer eines Gebäudes tatsächlich kürzer ist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
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Immobilien: Barzahlungsverbot auch für Kryptowährungen, Gold und Edelsteine

Im Mai 2022 hatte der Bundestag wegen des russischen Angriffs auf die Ukraine ein erstes Gesetz zur besseren Durchsetzung von Sanktionen beschlossen. Damit sollte die Zusammenarbeit der maßgebenden Behörden intensiviert und ihre Zuständigkeiten erweitert werden. Es sollte auch bessere Möglichkeiten zur Ermittlung und Sicherstellung von Vermögensgegenständen geben (Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen vom 23.5.2022). Nun wird das „Sanktionsdurchsetzungsgesetz I“ um das „Sanktionsdurchsetzungsgesetz II“ ergänzt und ein verschärftes Barzahlungsverbot eingeführt.
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