Feldhilfe:
(2022)
Zeile 25 Verluste aus sonstigen Kapitalforderungen
Trage hier Verluste ein, die Dir lt. Zeile 25 Deiner Steuerbescheinigung entstanden sind und die bisher nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Dazu gehören
- Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
- Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter,
- Verluste aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder
- Verluste aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG.
Diese Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 10.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Das Kreditinstitut hat Dir ggf. die angefallenen Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung bescheinigt, die Du im Rahmen der Veranlagung verrechnen kannst.
Liegt Dir keine (Steuer-)Bescheinigung Deines Kreditinstituts vor, sind die Verluste aus den Abrechnungsunterlagen des Kreditinstituts / der Depotbank zu entnehmen. Auf Anforderung des Finanzamts sind die angefallenen Verluste durch eine (Steuer-)Bescheinigung oder die Abrechnungsunterlagen nachzuweisen.
Bitte beachte: Der Verlustausgleich nach § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG findet nur im Rahmen der Veranlagung statt, wird also nicht von den Depotbanken vorgenommen! Beantrage also bei Abgabe Deiner Einkommensteuererklärung einen Einbezug der entsprechenden Verluste in die Veranlagung und fülle die Anlage KAP aus!