Steuerpflichtige, die nicht buchführungspflichtig sind und auch nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, haben das Recht, zwischen dem Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und der Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu wählen:
Nach neuer Auffassung kannst du das Wahlrecht auch noch nach Ablauf des Jahres ausüben, und zwar prinzipiell unbefristet bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Stellst du dann einen Jahresabschluss auf, entscheidest du dich erst dadurch für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung - und nicht bereits mit der Einrichtung der Buchführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres (BFH-Urteil vom 19.3.2009, BStBl. 2009 II S. 659).
Das Wahlrecht wird allerdings durch bestimmte Voraussetzungen beschränkt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG). So kommt die Wahl der Überschussrechnung nach Erstellung des Abschlusses nicht mehr in Betracht. Ebenso scheidet die Wahl der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich aus, wenn du nicht zeitnah zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine kaufmännische Buchführung eingerichtet hast. Die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten kann außerdem durch die Bindung an eine für ein vorangegangenes Wirtschaftsjahr bereits getroffene Wahl ausgeschlossen sein.