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(2023) Ist die Wahl der Einnahmeüberschussrechnung auch nachträglich möglich?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2023. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Ist die Wahl der Einnahmeüberschussrechnung auch nachträglich möglich?

Steuerpflichtige, die nicht buchführungspflichtig sind und auch nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, haben das Recht, zwischen dem Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und der Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu wählen:

  • Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat - so die bisherige Auffassung - sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erst dann wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.
  • Hast du demgegenüber nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hast du aufgrund dieser tatsächlichen Handhabung dein Wahlrecht im Sinne einer Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt.

Nach neuer Auffassung kannst du das Wahlrecht auch noch nach Ablauf des Jahres ausüben, und zwar prinzipiell unbefristet bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Stellst du dann einen Jahresabschluss auf, entscheidest du dich erst dadurch für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung - und nicht bereits mit der Einrichtung der Buchführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres (BFH-Urteil vom 19.3.2009, BStBl. 2009 II S. 659).

Das Wahlrecht wird allerdings durch bestimmte Voraussetzungen beschränkt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG). So kommt die Wahl der Überschussrechnung nach Erstellung des Abschlusses nicht mehr in Betracht. Ebenso scheidet die Wahl der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich aus, wenn du nicht zeitnah zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine kaufmännische Buchführung eingerichtet hast. Die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten kann außerdem durch die Bindung an eine für ein vorangegangenes Wirtschaftsjahr bereits getroffene Wahl ausgeschlossen sein.

Hinweis: Diese Auslegung wird auch dem Vereinfachungszweck der Einnahmenüberschussrechnung gerecht. Denn du kannst durch die Wahl der Einnahmenüberschussrechnung auf die Erstellung des Abschlusses verzichten, selbst wenn du zuvor schon eine Buchführung eingerichtet hast. Für das Finanzamt ist insoweit nur von Bedeutung, dass es nach der Wahl die Einnahmenüberschussrechnung auch tatsächlich erhält.

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