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Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


 



Was kann ich als Kurkosten in der Steuererklärung angeben?

Ausgaben, die Sie für eine Heilkur oder eine Reha-Maßnahme hatten, können Sie als außergewöhnliche Belastungen in Ihre Steuererklärung eintragen. Allerdings müssen die Ausgaben medizinisch notwendig sein. Hierzu brauchen Sie ein amtsärztliches Attest. Wenn der Medizinische Dienst Ihrer Krankenversicherung die Notwendigkeit bereits geprüft hat und die Kur von der Kasse mitfinanziert wird, ist ein zusätzliches Attest nicht erforderlich. Attest bzw. Prüfung müssen aber vor Antritt der Kur ausgestellt werden.

Die Kur muss unter ärztlicher Kontrolle durchgeführt werden. Eine Ausnahme bildet die Klimakur, bei der eine positive Wirkung schon durch das günstige Klima zustande kommt, hier brauchen Sie keinen betreuenden Arzt.

Voraussetzung für eine Kinderkur ist meist die Unterbringung des Kindes in einem Kinderheim.

Als Kosten für die Kur können Sie alle gesundheitlich bedingten Ausgaben absetzen, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden.

Kurkosten können sein:

  • Kosten für Arzt,
  • Gebühren für ärztliche Bescheinigungen oder Atteste,
  • Medikamente oder weitere Heilmittel,
  • Bäder oder andere Anwendungen,
  • die Kurtaxe vor Ort,
  • die An- und Abreise sowie
  • die Unterbringung und Verpflegung.

Die Kosten für Verpflegung werden jedoch nicht voll anerkannt, sondern müssen um eine so genannte Haushaltsersparnis von 20 Prozent gekürzt werden.

Für die Begleitperson eines kurenden Kindes können auch die Kosten für Anreise und Unterkunft abgesetzt werden, genauso für eine hilflose ältere Person. Voraussetzung ist hier allerdings, dass Ihnen der Arzt die Notwendigkeit der Begleitung bescheinigt. Bei einem Schwerbehinderten mit eingetragenem Begleitbedarf im Ausweis ist ein zusätzliches Attest nicht erforderlich.

Als Fahrtkosten für die An- und Abreise werden grundsätzlich nur die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel anerkannt. Um die Kosten für die Fahrt mit dem eigenen Pkw anerkannt zu bekommen, müssen Sie nachweisen, dass Ihnen die Fahrt mit Bus oder Bahn aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war, wegen Gehproblemen beispielsweise.

Hinweis zu Klimakuren

Das Attest muss hinreichend konkrete Angabe zum Kurort im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a EStDV enthalten. Die Angabe "in tropischem Klima" allein reicht nicht aus, um den Kurort zu bestimmen. Es müsse sich aus dem Attest ergeben, dass der Steuerpflichtige krank und der Aufenthalt an einem bestimmten Kurort für einen gewissen Zeitraum medizinisch angezeigt ist. Die Einordnung, wo konkret aufgrund der bestehenden Erkrankungen eine Klimakur medizinisch indiziert ist, muss der Amtsarzt in seiner Stellungnahme ausführen (FG Münster, Urteil vom 23.2.2022, 7 K 2261/20 E).

 

Was kann ich als Kurkosten in der Steuererklärung angeben?



Wie muss ich die Kosten für eine Kur belegen?

Sie müssen die Ausgaben für Ihre Kur oder eine Reha-Maßnahme durch Belege nachweisen. Außerdem verlangt das Finanzamt, dass Sie die Notwendigkeit der Behandlung als medizinisch notwendig nachweisen können. Hierzu brauchen Sie ein Attest vom Amtsarzt oder die Bewilligung zur Kostenübernahme vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Wichtig ist, dass das Attest ausgestellt wird, bevor Sie die Kur antreten.

Tipp

Sobald Sie ein Attest des Amtsarztes haben, dass eine bestimmte Maßnahme oder ein Medikament empfiehlt, sammeln Sie die Quittungen, auch bei weiteren Krankheitskosten. Erst am Jahresende ist klar, wie hoch Ihre Ausgaben für Kuren, Heilmittel oder Behandlungen tatsächlich sind. Die Kurkosten bilden zusammen mit den Ausgaben für weitere allgemeine außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten, Scheidungskosten oder Bestattungskosten eine Summe.

Was über Ihrer zumutbaren Eigenbelastung liegt, können Sie in unbegrenzter Höhe von der Steuer absetzen. Je nach Einkommen, Familienstand und Zahl der Kinder liegt die zumutbare Eigenbelastung bei einem bis sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Sie können anhand unserer Übersicht erkennen, ob sich eine Angabe in der Steuererklärung lohnt, denn das Finanzamt zieht von den tatsächlichen Ausgaben Ihre zumutbare Belastung automatisch ab. Nur der verbleibende Betrag wirkt sich steuermindernd aus.

Hinweis zu Klimakuren

Das Attest muss hinreichend konkrete Angabe zum Kurort im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a EStDV enthalten. Die Angabe "in tropischem Klima" allein reicht nicht aus, um den Kurort zu bestimmen. Es müsse sich aus dem Attest ergeben, dass der Steuerpflichtige krank und der Aufenthalt an einem bestimmten Kurort für einen gewissen Zeitraum medizinisch angezeigt ist. Die Einordnung, wo konkret aufgrund der bestehenden Erkrankungen eine Klimakur medizinisch indiziert ist, muss der Amtsarzt in seiner Stellungnahme ausführen (FG Münster, Urteil vom 23.2.2022, 7 K 2261/20 E).

 

Wie muss ich die Kosten für eine Kur belegen?



Welche Kosten können nicht als Kurkosten in der Steuererklärung angegeben werden?

Nicht als außergewöhnliche Kosten absetzen können Sie:

  • Besuchsfahrten Ihres Ehepartners oder
  • Telefonkosten

Vorsicht: Eine Kur mit zu großem "Urlaubscharakter" wird ebenfalls sehr kritisch geprüft vom Finanzamt.

Welche Kosten können nicht als Kurkosten in der Steuererklärung angegeben werden?

Feldhilfen

Aufwendungen für Kuren

Summe der Aufwendungen für Kuraufenthalte, die Sie bereits erfasst haben.

Bezeichnung

Geben Sie hier an, um welche Aufwendungen in Verbindung mit der Kur es sich gehandelt hat.

Beachten Sie, dass nur der Teil Ihrer Kosten sich steuermindernd auswirkt, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Kosten

Geben Sie hier die Höhe der entstandenen Kosten in Verbindung mit der Kur an.

Beachten Sie, dass nur der Teil Ihrer Kosten sich steuermindernd auswirkt, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Erstattungen (z.B. Leistungen der Krankenkasse) geben Sie gesondert im Feld "Erstattungen" an.

Erstattungen

Geben Sie hier die Höhe der erhaltenen oder noch zu erwartenden Erstattungen (z.B. Leistungen der Krankenkasse oder aus anderen Versicherungen) an.

Beachten Sie, dass nur der Teil Ihrer Kosten sich steuermindernd auswirkt, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Diese Erstattungen mindern die abzugsfähigen Aufwendungen für Krankheitskosten entsprechend.