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Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2023. Die Version die für die Steuererklärung 2025 finden Sie unter:
(2025): Heilmittel



Wer kann Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?

Jeder, der Krankheitskosten nachweisen kann, kann sie auch in der Steuererklärung angeben. Hierzu brauchst du eine Quittung, eine Rechnung und in manchen Fällen ein ärztliches Attest. Dabei ist es gleichgültig, ob du selbst die Ausgabe für eine eigene Krankheit, für die deines Ehepartners oder für ein Kind tätigen, für das du Anspruch auf Kindergeld hast. Es zählt der Zeitpunkt, zu dem du die Rechnung bezahlt hast, nicht der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung fällig wurde.

Wegeunfall

Hast du krankheitsbedingte Ausgaben in Zusammenhang mit einem Wegeunfall oder einem Arbeitsunfall, dann solltest du diese als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben angeben. Das gilt auch für Kosten, die wegen einer Berufskrankheit oder wegen einer krankheitsbedingten Umschulung entstehen. Der Vorteil ist, dass in diesem Fall eine zumutbare Belastung nicht angerechnet wird.

(2023): Wer kann Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?



Was sind medizinische Heilmittel?

Heilmittel oder auch Heilmethoden sollen dazu dienen, Krankheiten zu heilen oder auch Verschlimmerungen der Symptome zu verhindern. Dabei versteht man unter einem Heilmittel in der Regel Therapien und Anwendungen wie:

  • Massagen,
  • Physiotherapie oder Krankengymnastik,
  • Logopädische Maßnahmen oder auch
  • Ergotherapie.

(2023): Was sind medizinische Heilmittel?



Was kann ich als Krankheitskosten absetzen?

Als Krankheitskosten kannst du alle Ausgaben absetzen, die dir im Zusammenhang mit einer Krankheit entstehen. Du kannst diese in unbegrenzter Höhe als außergewöhnliche Belastungen in deiner Steuererklärung eintragen.

Das Finanzamt zieht automatisch die zumutbare Eigenbelastung ab, die sich nach deinem Einkommen, deinem Familienstand und der Zahl deiner Kinder richtet. Diese Eigenbelastung liegt bei einem bis sieben Prozent deines Jahreseinkommens und wird bei allen allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt, zu denen auch die Krankheitskosten gehören.

Zu den Ausgaben, die du als Krankheitskosten angeben kannst, gehören

  • die ärztliche Behandlung
  • Heilbäder, Krankengymnastik etc.
  • Pflegeleistungen
  • Heilpraktiker oder Homöopath
  • Medikamente
  • Zuzahlungen in der Apotheke
  • medizinische Hilfsmittel,
  • einen Krankenhausaufenthalt
  • Fahrten zum Arzt, ins Krankenhaus, zur Krankengymnastik usw.

Fahrtkosten: Wenn du mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zum Arzt fährst, kannst du die tatsächlich anfallenden Kosten absetzen, hebe also die Fahrkarten (Fahrkarte, Ticket, Bahnticket) auf. Fährst du jedoch mit dem Auto, kannst du eine Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer absetzen.

Auch die Kosten für einen Zahnersatz oder eine Kur kannst du angeben. Allerdings nicht die Ausgaben für einen Krankenbesuch oder Maßnahmen zur Vorbeugung einer Krankheit, wie eine Diät oder eine Rückenmassage zur Entspannung beispielsweise.

Tipp

Für Gesundheitskurse, die der Fitness oder der Gewichtsreduzierung dienen, die dir der Arzt nicht verschreibt, solltest du versuchen, von deiner Krankenkasse eine Gutschrift über ein Bonusheft zu bekommen. Das bieten viele gesetzliche Kassen an – frage direkt bei deiner Krankenversicherung nach.

Umgekehrt musst du auch Erstattungen oder Zuzahlungen durch die Krankenkasse, die Renten- oder die Unfallversicherung von deinen Ausgaben abziehen, bevor du diese in der Steuererklärung angibst. Allerdings musst du dir nicht anrechnen lassen, was du als Zahlung aus einer Krankentagegeldversicherung erhältst.

 

Hinweis

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten ihren Kunden oftmals Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V an und zahlen dann dafür Geldprämien. Die Krankenkassen können dabei selbst bestimmen, welche Leistungen prämiert werden, z. B. Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, gesunde Ernährung oder sportliche Aktivitäten. Bei solchen Bonuszahlungen zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens handelt es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Und deshalb werden auch die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht gemindert (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15; BFH-Urteil vom 6.5.2020, X R 16/18).

Allerdings gibt es natürlich weiterhin Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, die als "echte" Beitragsrückerstattungen zu werten sind und deshalb den Sonderausgabenabzug mindern.

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium erneut zur Abgrenzung von Bonuszahlungen und Beitragsrückerstattungen Stellung bezogen (BMF-Schreiben vom 16.12.2021, BStBl 2022 I S. 155). Danach gilt unter anderem:

  • Beitragsrückerstattungen, die den Sonderausgabenabzug mindern, sind auch Prämienzahlungen nach § 53 SGB V. Das sind zum Beispiel Prämien für Versicherte, die an einer hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen. Wird der Vorteil in Form von Bonuspunkten gewährt, sind diese in Euro umzurechnen und als Beitragsrückerstattung zu melden. Boni für familienversicherte Bonusprogrammteilnehmer sind dem Stammversicherten zuzurechnen.
  • Eine Beitragsrückerstattung liegt zudem vor, wenn sich ein Bonus der gesetzlichen Krankenkasse auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z.B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder für aufwandsunabhängiges Verhalten (z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht) gezahlt wird.
  • Werden von der gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms nach § 65a SGB V Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z.B. Osteopathie-Behandlung) bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem Fitnessstudio) und von den Versicherten privat finanziert werden bzw. worden sind, handelt es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung bzw. des darauf entfallenden Bonus zu mindern. Eine pauschale Bonusleistung muss die tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Kosten nicht exakt abdecken.

 

Tipp 1: Aus Vereinfachungsgründen darf davon ausgegangen werden, dass Bonuszahlungen, die auf der Grundlage von § 65a SGB V geleistet werden, bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherte Person den Sonderausgabenabzug nicht mindern. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor, die den Sonderausgabenabzug verringert. Dem Steuerpflichtigen bleibt es unbenommen, bei Bonuszahlungen von mehr als 150 EUR den Nachweis zu erbringen, dass keine Beitragsrückerstattung vorliegt. Das heißt, er muss darlegen, dass die Bonuszahlungen nach § 65a SGB V zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens geleistet wurden. Diese Regelung gilt in allen offenen Fällen und für bis zum 31. Dezember 2023 geleistete Zahlungen.

Tipp 2: Eigentlich sind die gesetzlichen Krankenversicherungen gehalten, ihrerseits zu prüfen, ob eine sonderausgabenneutrale oder -mindernde Zahlung gewährt wurde. Dies müssen sie der Finanzverwaltung auf elektronischem Wege mitteilen und die entsprechenden Daten werden dann automatisch in die jeweilige Steuerveranlagung übernommen. Die Erfahrung zeigt aber, dass die programmgesteuerten Meldungen nicht immer korrekt sind. Und die aktuelle Nichtbeanstandungsgrenze von 150 Euro dürfte in enorm vielen Fällen nicht beachtet worden sein. Prüfe daher, ob in deinem Steuerbescheid die richtigen Werte angesetzt worden sind.

Tipp 3: Ende 2020 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Bonuszahlungen einer privaten Krankenversicherung "zur Förderung kostenbewussten Verhaltens" als Beitragserstattung zu werten sind und deshalb die abzugsfähigen Sonderausgaben mindern, wenn die Boni unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht (BFH-Urteil vom 16.12.2020, X R 31/19).

(2023): Was kann ich als Krankheitskosten absetzen?



Wie muss ich die Krankheitskosten belegen?

Du musst die Ausgaben für Medikamente, Heilmittel und weitere Krankheitskosten durch Belege nachweisen. Außerdem verlangt das Finanzamt, dass du die Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme oder der Behandlung als medizinisch notwendig nachweisen kannst. Hierzu brauchst du meist eine ärztliche Verordnung. Liegt eine dauerhafte Erkrankung vor, reicht in der Regel auch die einmalige Vorlage des Attests. Hat dir dein Augenarzt einmal eine Brille verschrieben, reicht für die Notwendigkeit der Ausgaben für weitere Brillen auch eine Bestätigung durch den Optiker.

Tipp

Sobald du ein Attest von deinem Arzt hast, das eine bestimmte Maßnahme oder ein Medikament empfiehlt, sammle die Quittungen. Erst am Jahresende ist klar, wie hoch deine Ausgaben für Heilmittel und Behandlungen tatsächlich sind. Die Krankheitskosten bilden zusammen mit den Ausgaben für weitere allgemeine außergewöhnliche Belastungen eine Summe. Dann kannst du anhand unserer Übersicht berechnen, ob sich eine Angabe in der Steuererklärung lohnt, denn das Finanzamt zieht von den tatsächlichen Ausgaben deine zumutbare Eigenbelastung ab. Nur der Betrag, der die zumutbare Belastung übersteigt, wirkt sich steuermindernd aus.

In bestimmten Fällen muss die medizinische Notwendigkeit durch ein Attest des Amtsarztes oder durch eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachgewiesen werden. Wichtig ist, dass dieser Nachweis vor Beginn der Behandlung oder vor dem Erwerb des medizinischen Heilmittels eingeholt wird. Dieser strenge Nachweis ist erforderlich in folgenden Fällen:

  • Bade- oder Heilkur; bei einer Vorsorgekur ist auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei einer Klimakur der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen,
  • psychotherapeutische Behandlung,
  • medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen,
  • Notwendigkeit der Betreuung des Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Schwerbehindertenausweis ergibt,
  • medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind,
  • wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie.
Hinweis zu Klimakuren

Das Attest muss hinreichend konkrete Angabe zum Kurort im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a EStDV enthalten. Die Angabe "in tropischem Klima" allein reicht nicht aus, um den Kurort zu bestimmen. Es müsse sich aus dem Attest ergeben, dass der Steuerpflichtige krank und der Aufenthalt an einem bestimmten Kurort für einen gewissen Zeitraum medizinisch angezeigt ist. Die Einordnung, wo konkret aufgrund der bestehenden Erkrankungen eine Klimakur medizinisch indiziert ist, muss der Amtsarzt in seiner Stellungnahme ausführen (FG Münster, Urteil vom 23.2.2022, 7 K 2261/20 E).

 

Liposuktion

Aktuell hat der Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerzahler entschieden, dass Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems abziehbar sind, und zwar ab dem Jahr 2016 sogar regelmäßig ohne Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 23.3.2023, VI R 39/20).

(2023): Wie muss ich die Krankheitskosten belegen?

Feldhilfen

Aufwendungen für Heilmittel

Summe der Aufwendungen für Heilmittel, die du bereits erfasst hast.

Bezeichnung

Gib hier bitte an, um welche Heilmittel es sich gehandelt hat.

Beachte, dass nur der Teil Deiner Kosten sich steuermindernd auswirkt, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Kosten

Gib hier die Höhe der entstandenen Kosten für Heilmittel an.

Beachte, dass nur der Teil Deiner Kosten sich steuermindernd auswirkt, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Erstattungen (z.B. Leistungen der Krankenkasse) gibst Du gesondert im Feld "Erstattungen" an.

Erstattungen

Gib hier die Höhe der erhaltenen oder noch zu erwartenden Erstattungen (z.B. Leistungen der Krankenkasse oder aus anderen Versicherungen) an.

Beachte, dass nur der Teil Deiner Kosten sich steuermindernd auswirkt, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Diese Erstattungen mindern die abzugsfähigen Aufwendungen für Krankheitskosten entsprechend.