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Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


 



Wie beantrage ich den Veräußerungsfreibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG)?

Sofern Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sind, können Sie für den Veräußerungsgewinn einen Veräußerungsfreibetrag beantragen. Vorausgesetzt, dies ist das erste Mal seit 1996 (§ 16 Abs. 4 EStG).

Es kann vorkommen, dass im Veräußerungsgewinn ein Teilbetrag enthalten ist, der nach dem Teileinkünfteverfahren nur zu 60% steuerpflichtig ist. Dies kommt in Betracht, wenn zum veräußerten Betriebsvermögen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gehört haben. Für diesen Teilbetrag kann nicht zusätzlich die Vergünstigung mittels Veräußerungsfreibetrag beansprucht werden. Daher muss der Teilbetrag, der zu 60% steuerpflichtig ist, aus dem Veräußerungsgewinn herausgerechnet und in Zeile 16 angegeben werden.

Wie beantrage ich den Veräußerungsfreibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG)?



Wie oft kann Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beantragt werden?

Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wird jeder Person insgesamt nur einmal im Leben für einen Veräußerungsgewinn gewährt.

Zusätzlich zum Freibetrag können Sie auch die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG beantragen. Der Veräußerungsgewinn wird dann mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert, der 56% des durchschnittlichen Steuersatzes (mindestens aber 14%) beträgt. Auch die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG wird jeder Person insgesamt nur einmal im Leben für einen Veräußerungsgewinn gewährt.

Wie oft kann Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beantragt werden?



Wie beantrage ich den ermäßigten Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG)?

Sofern Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sind, profitieren Sie von einer weiteren Steuervergünstigung:

Der Veräußerungsgewinn kann mit dem Betrag, der den Veräußerungsfreibetrag übersteigt, auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz versteuert werden. Vorausgesetzt, dies ist das erste Mal seit 2001. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens aber der Eingangssteuersatz von 14 % (§ 34 Abs. 3 EStG).

Wie beantrage ich den ermäßigten Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG)?



Was fällt unter den Veräußerungsgewinn?

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung eines ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes (Filiale, Zweigniederlassung) oder eines Mitunternehmeranteils. Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe eines Betriebes. Ebenfalls werden sog. einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft erfasst, die entstehen, wenn ein Unternehmer seinen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft als Sacheinlage einbringt und dafür Anteile an der Gesellschaft unter dem Teilwert erwirbt (§ 21 UmwStG).

Wer seinen Betrieb oder Mitunternehmeranteil verkauft oder aufgibt, kann zwei wichtige Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen:

  • Veräußerungsfreibetrag: Der Veräußerungsgewinn bleibt steuerfrei mit 45.000 Euro. Dieser Betrag vermindert sich allerdings, wenn der Veräußerungsgewinn höher ist als 136.000 Euro, und zwar um den übersteigenden Betrag. Also entfällt der Veräußerungsfreibetrag ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro (§ 16 Abs. 4 EStG).
  • Ermäßigter Steuersatz: Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Veräußerungsgewinn ist nach der Fünftelregelung begünstigt. Er kann auf Antrag auch mit einem ermäßigten Steuersatz, und zwar mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes und mindestens 14 %, versteuert werden (§ 34 Abs. 3 EStG).

Der Veräußerungsfreibetrag und der ermäßigte Steuersatz werden nur unter bestimmten Bedingungen gewährt:

  • Sie müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sein.
  • Die Vergünstigungen können Sie nur einmal im Leben in Anspruch nehmen: den Veräußerungsfreibetrag gerechnet ab 1996, den ermäßigten Steuersatz gerechnet ab 2001.
  • Sie müssen die Vergünstigungen beantragen.

Bei Veräußerung des Betriebes vor dem 55. Lebensjahr, ohne dauernd berufsunfähig zu sein, kommt nur die Fünftelregelung zur Anwendung. Diese Regelung bringt aber dann keine Steuerersparnis, wenn bereits die laufenden Einkünfte mit dem Spitzensteuersatz versteuert werden.

Bei Verkauf eines Mitunternehmeranteils steht Ihnen der Veräußerungsfreibetrag ebenfalls in voller Höhe und nicht etwa nur anteilig zu. Verkaufen Sie jedoch von Ihrem Mitunternehmeranteil lediglich einen Anteil, so gehört der Veräußerungsgewinn zu den laufenden Einkünften, und dann kommen weder der Veräußerungsfreibetrag noch der ermäßigte Steuersatz oder die Fünftelregelung zur Anwendung (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Nachweis der Berufsunfähigkeit

Zum Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit reicht in der Regel ein Bescheid des Rentenversicherungsträgers oder eine amtsärztliche Bescheinigung. Dies kann auch durch eine private Versicherungsgesellschaft erfolgen, wenn ihre Bedingungen eine bestimmte Schwelle für die Berufsunfähigkeit erfüllen. Es wurde jedoch festgestellt, dass es auch andere Möglichkeiten gibt, die dauernde Berufsunfähigkeit nachzuweisen (BFH-Urteil vom 14.12.2022, X R 10/21).

Was fällt unter den Veräußerungsgewinn?

Feldhilfen

Stille Reserven / Rücklagen nach § 6b Abs. 1-9 EStG (ggf. i.V.m. § 6c EStG)

Geben Sie hier die Höhe der aufgedeckten stillen Reserven und/oder die in Anspruch genommenen Rücklagen nach § 6b Abs. 1–9 EStG (ggf. i.V.m. § 6c EStG) an.

Wurde auf den Veräußerungsgewinn zumindest teilweise § 6b oder § 6b i. V. m. § 6c EStG angewendet?

Wenn auf den Veräußerungsgewinn, für den der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG beantragt wird, zumindest teilweise § 6b oder
§ 6b i. V. m. § 6c EStG angewendet wurde, geben Sie hier ein "ja" ein.

Die Übertragungen von aufgedeckten stillen Reserven und / oder die in Anspruch genommenen Rücklagen erfolgte entweder

  • nach § 6b Abs. 1 bis 9 ggf. i. V. m. § 6c EStG oder
  • nach § 6b Abs. 10 ggf. i. V. m. § 6c EStG.
Stille Reserven / Rücklagen nach § 6b Abs. 10 EStG (ggf. i.V.m. § 6c EStG)

Geben Sie hier die Höhe der aufgedeckten stillen Reserven und/oder die in Anspruch genommenen Rücklagen nach § 6b Abs. 10 EStG (ggf. i.V.m. § 6c EStG) an.

darin enthaltene stpfl. Teileinkünfte

Geben Sie hier die im Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 4 EStG) enthaltenen steuerpflichtigen Teileinkünfte an, die nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60% steuerpflichtig ist.

Nach dem Teileinkünfteverfahren sind Erträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) zu 60 % steuerpflichtig. Im Gegenzug sind auch nur 60 % der Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Halten Sie also im Betriebsvermögen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, müssen Sie erhaltene Dividenden und Gewinnausschüttungen, die in Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit enthalten sind und nur zu 60 % steuerpflichtig sind, in der Anlage G oder Anlage S gesondert angeben. Der steuerfreie Teil beträgt nach § 3 Nr. 40 EStG 40% der Einkünfte.

Wollen Sie den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beantragen?

Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie für den Veräußerungsgewinn den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beantragen wollen. Ansonsten wählen Sie "nein" aus.

Hinweis: Bei Inanspruchnahme des Veräußerungsfreibetrages bleibt ein Veräußerungsgewinn steuerfrei mit 45.000 Euro. Dieser Betrag vermindert sich allerdings, wenn der Veräußerungsgewinn höher ist als 136.000 Euro, und zwar um den übersteigenden Betrag. Also entfällt der Veräußerungsfreibetrag ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro.

Der Veräußerungsfreibetrag wird nur unter bestimmten Bedingungen gewährt:

  • Sie müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sein.
  • Die Vergünstigungen können Sie nur einmal im Leben in Anspruch nehmen: den Veräußerungsfreibetrag gerechnet ab 1996, den ermäßigten Steuersatz gerechnet ab 2001.
  • Sie müssen die Vergünstigungen beantragen.
Ermäßigten Steuersatz wegen Berufsunfähigkeit oder Vollendung des 55. Lebensjahres beantragen.

Sofern Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sind, können Sie für den Veräußerungsgewinn einen Veräußerungsfreibetrag beantragen.

Ermäßigter Steuersatz: Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Veräußerungsgewinn ist nach der Fünftelregelung begünstigt. Er kann auf Antrag auch mit einem ermäßigten Steuersatz, und zwar mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes und mindestens 14 %, versteuert werden.

Der ermäßigte Steuersatz wird - wie der Veräußerungsfreibetrag - nur unter bestimmten Bedingungen gewährt:

  • Sie müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sein.
  • Die Vergünstigungen können Sie nur einmal im Leben in Anspruch nehmen: den Veräußerungsfreibetrag gerechnet ab 1996, den ermäßigten Steuersatz gerechnet ab 2001.
  • Sie müssen die Vergünstigungen beantragen.
Veräußerungsgewinn

Tragen Sie hier den Veräußerungsgewinn ein.

Bei Inanspruchnahme des Veräußerungsfreibetrages bleibt ein Veräußerungsgewinn steuerfrei mit 45.000 Euro. Dieser Betrag vermindert sich allerdings, wenn der Veräußerungsgewinn höher ist als 136.000 Euro, und zwar um den übersteigenden Betrag. Also entfällt der Veräußerungsfreibetrag ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro.

Der Veräußerungsfreibetrag wird nur unter bestimmten Bedingungen gewährt:

  • Sie müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sein.
  • Die Vergünstigungen können Sie nur einmal im Leben in Anspruch nehmen: den Veräußerungsfreibetrag gerechnet ab 1996, den ermäßigten Steuersatz gerechnet ab 2001.
  • Sie müssen die Vergünstigungen beantragen.

Hinweis: Wollen Sie den Veräußerungsfreibetrag nicht beantragen, z.B. weil Sie ihn für eine spätere Veräußerung aufsparen möchten, oder besteht die Voraussetzung für diese Vergünstigung nicht, z.B. weil Sie noch keine 55 Jahre alt oder nicht berufsunfähig sind, kann der Veräußerungsgewinn nach der Fünftelregelung steuerbegünstigt sein.

Die Betriebsaufgabe erstreckt sich über mehr als ein Kalenderjahr

Wählen Sie "ja" aus, wenn sich die Betriebsaufgabe über mehr als ein Kalenderjahr erstreckt hat.

Fügen Sie Ihrer Steuererklärung ggf. Erläuterungen auf einem besonderen Blatt bei.

Der Erwerber ist eine Gesellschaft, an der die veräußernde Person oder ein Angehöriger beteiligt ist.

Bei Veräußerung eines Betriebes (Praxis, Kanzlei, Büro usw.) möchte der Fiskus von Ihnen wissen, ob Sie oder ein Angehöriger an der Gesellschaft beteiligt sind, die Ihren Betrieb erworben hat. Entsprechende Erläuterungen müssen Sie auf einem Zusatzblatt machen.

Hinweis: Sind Sie oder ist ein Angehöriger an dieser Erwerbergesellschaft beteiligt, steht Ihnen weder der Veräußerungsfreibetrag (max. 45 000 Euro) noch der ermäßigte Steuersatz (56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens Eingangssteuersatz von 14 %) zu. In diesem Fall zählt der Veräußerungsgewinn zum laufenden Gewinn.

Wollen Sie eine Veräußerungsverlust nach § 16 EStG geltend machen?

Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie den Veräußerungsverlust nach § 16 EStG beantragen wollen.