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Spenden für Erdbebenopfer in der Türkei und Syrien

Im Februar 2023 ereignete sich ein verheerendes Erdbeben in der Türkei und in Syrien, das zu schwerem Leid und Infrastrukturschäden führte. Das Bundesfinanzministerium hat Maßnahmen zur Förderung der Unterstützung ohne steuerliche Hindernisse ergriffen.

Vereinfachter Spendennachweis: Ein sogenannter Katastrophenerlass ist in Kraft, der bis zum 31. Dezember 2023 gilt. Unter anderem ermöglicht dieser Erlass einen vereinfachten Nachweis für Spenden. Statt einer üblichen Zuwendungsbestätigung genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (BMF-Schreiben vom 27.2.2023).

Weitere Regelungen betreffen Maßnahmen von steuerbegünstigten Organisationen, die den Betroffenen des Erdbebens helfen, die steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, lohnsteuerliche Fragen und mehr.

Spenden für Erdbebenopfer in der Türkei und Syrien



Welche Kulanzregeln gibt es für Spenden zugunsten von Flüchtlingen?

Nach wie vor suchen Flüchtlinge in Deutschland Schutz vor Krieg und Vertreibung. Nach wie vor helfen Tausende engagierte Bürger, Unternehmen, Initiativen und Organisationen den ankommenden Flüchtlingen mit persönlichem und finanziellem Engagement, um deren Betreuung und Versorgung sicherzustellen.

Zur Förderung und Unterstützung dieses gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für Flüchtlinge hatte das Bundesministerium der Finanzen vereinfachte Steuerregelungen erlassen. Sie gelten in der Zeit vom 1.8.2015 bis 31.12.2016 (BMF-Schreiben vom 22.9.2015).

Aktuell haben Bund und Länder eine Verlängerung der Steuererleichterungen für die Flüchtlingshilfe über das Jahr 2016 hinaus bis zum 31. Dezember 2021 beschlossen (BMF-Schreiben vom 5.2.2019). Somit gelten wie im Jahre 2016 auch in den Jahren 2018 und 2019 ff. u.a. folgende Regelungen:

  • Für Spenden auf Sonderkonten von Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen gilt der vereinfachte Spendennachweis - und zwar ohne betragsmäßige Begrenzung. Als Nachweis genügt zum Beispiel ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.
  • Begünstigt sind ausnahmsweise auch Spenden an private Spendensammler zugunsten von Flüchtlingen. Oftmals richten engagierte Bürger bei besonderen Anlässen, z. B. Geburtstag, Hochzeit, Taufe, Beerdigung, Jubiläum, Spendenkonten ein und bitten anstelle von Geschenken um Spenden.
  • Alle gemeinnützigen Vereine dürfen unabhängig von ihren eigentlichen Satzungszwecken Spenden für Flüchtlinge sammeln. Auf die Sonderaktion ist hinzuweisen.
  • Alle gemeinnützigen Vereine dürfen ihre freien Finanzmittel zur Unterstützung von Flüchtlingen verwenden, auch wenn die Flüchtlingshilfe nicht in der Satzung geregelt ist. Die steuerlich erforderliche Änderung der Satzung ist nicht notwendig. Sichergestellt werden muss aber, dass diese Mittel vom Spender nicht mit einer anderen Verwendungsbestimmung versehen sind.
  • Wenn Arbeitnehmer auf Teile ihres Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens verzichten und der Arbeitgeber eine Zahlung auf das Spendenkonto einer anerkannten Hilfsorganisation leistet, bleibt dieser Lohnanteil steuerfrei.

Aktuell hat das BMF Billigkeitsregelungen für die Unterstützer der Ukraine-Flüchtlingen erlassen. Das heißt: Den Unterstützern will der Fiskus durch verschiedene steuerliche Erleichterungen helfen. Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben vom 17.3.2022 (IV C 4-S 2223/19/10003).

Welche Kulanzregeln gibt es für Spenden zugunsten von Flüchtlingen?



Mit Aufwandsspenden Steuern sparen

Viele Menschen engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen und Verbänden, in Organisationen und Kirchen. Das gilt für Vorstandsmitglieder, Vereinsmitglieder, freie Mitarbeiter und sonstige Dienstleister. Sie setzen nicht nur unentgeltlich ihre Zeit und Arbeitskraft ein, sondern tragen damit zusammenhängende Aufwendungen auch noch selbst. Falls Sie einen Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung haben und auf die Erstattung verzichten, können Sie Ihre Aufwendungen als sog. Aufwandsspenden geltend machen und dafür wenigstens eine Steuererstattung vom Finanzamt bekommen (§ 10b Abs. 3 Satz 5-6 EStG). Aktuell hat das Bundesfinanzministerium die Regeln für Aufwandsspenden neu und enger gefasst (BMF-Schreiben vom 25.11.2014, BStBl. 2014 I S. 1584):

  • Grundsätzlich vermutet die Finanzverwaltung, dass ehrenamtliche Mitglieder eines Vereins unentgeltlich für den Verein tätig werden und ihre Leistungen ohne Aufwendungsersatzanspruch erbringen. ABER diese Vermutung bzw. Unterstellung können Sie widerlegen. Beispielsweise darf auch ein ehrenamtlich tätiger Dirigent eines Musikvereins, der für seine Tätigkeit kein Honorar bekommt, sich zumindest seine Fahrtkosten zu den Proben und Auftritten erstatten lassen. Dasselbe gilt für den Trainer eines Sportvereins.
  • Sie müssen gegenüber dem Verein einen Rechtsanspruch auf Aufwendungsersatz haben, der es Ihnen ermöglicht, vom Verein die Erstattung Ihrer Aufwendungen zu verlangen. Dieser Ersatzanspruch muss eingeräumt werden durch die Vereinssatzung, eine Vereinbarung oder einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss, sofern der Vorstand dazu durch eine Regelung in der Satzung ermächtigt wurde. Diese "Satzungsermächtigung" ist neu und erst erforderlich bei Neugründungen ab 2015. Die mündliche Zusage des Vereinsvorsitzen-den, die Kosten zu erstatten, genügt jedenfalls nicht mehr. Der Ersatzanspruch muss eingeräumt werden, bevor die entsprechende Tätigkeit begonnen wird.
  • Sie müssen auf den Aufwendungsersatzanspruch verzichten, und zwar bedingungslos und zeitnah. Dies ist der Fall, wenn der Verzicht bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei einer regelmäßigen Tätigkeit alle drei Monate erklärt wird.

Wird bei einem Verein, der vor dem 1.1.2015 gegründet wurde, Aufwendungsersatz lediglich aufgrund eines rechtsgültigen Vorstandsbeschlusses ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung eingeräumt, so muss die Satzung nicht allein zur Einräumung dieser Ermächtigung geändert werden.

Bei der Aufwandsspende handelt es sich nicht um eine Sachspende (in Form der selbst getragenen Aufwendungen), sondern um eine (abgekürzte) Geldspende. Denn nicht der Aufwand wird gespendet, sondern der dem Aufwandsersatz entsprechende Geldbetrag. Es ist nicht nötig, dass zwischen Spender und Verein Geld fließt. In der Zuwendungsbestätigung muss also nicht der zugrunde liegende Aufwand bezeichnet werden, sondern nur der entsprechende Geldbetrag. Der Verein aber muss dies in seinen Unterlagen dokumentieren. In der Zuwendungsbestätigung muss folgende Bestätigung enthalten sein: "Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen".

Kein Erstattungsanspruch?

Wenn kein rechtswirksamer Erstattungsanspruch besteht, bietet sich folgende Möglichkeit an: Lassen Sie sich Ihre Aufwendungen erstatten und zahlen Sie diese anschließend als Geldspende auf das Vereinskonto wieder ein. Achten Sie darauf, dass Auszahlung und Einzahlung nicht zeitgleich erfolgen, denn sonst könnte das Finanzamt ein Scheingeschäft gemäß § 42 Abs. 2 AO annehmen und die Spende nicht anerkennen. In diesem Fall muss also tatsächlich Geld fließen.

 

Mit Aufwandsspenden Steuern sparen



Was kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?

Steuerlich absetzen können Sie Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Dazu zählen

  • Gemeinnützige Zwecke
  • Mildtätige Zwecke (z.B. Behindertenwerkstätten, Mahlzeitendienste oder Drogenberatungsstellen)
  • Kirchliche Zwecke
  • Politische Parteien
  • Unabhängige Wählervereinigungen
  • Gemeinnützige Vereine und Organisationen
  • öffentliche Dienststellen im Inland: z.B. Universitäten, Fachhochschulen, Forschungsinstitute, Behörden, Schulen, staatliche Museen, staatliche Krankenhäuser
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts im Inland: z.B. Stadt- und Gemeindeverwaltungen, Verbandsgemeindeverwaltungen, Länder und Bund sowie die Kirchen

Dagegen sind Spenden für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins nicht absetzbar. Spenden Sie beispielsweise die Getränke für das Vereinsfest, können Sie diese in Ihrer Steuererklärung nicht eintragen.

Um Spenden von der Steuer absetzen zu können, müssen diese ohne Gegenleistung erbracht werden. Sie können dabei nicht nur Geldspenden absetzen. Als steuerlich relevant gelten auch Sachspenden, Aufwandsspenden und Vergütungsspenden.

Was kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?



Wie viel kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?

Zu den steuerbegünstigten Zwecken gehören gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke - sowie mit Besonderheiten die Förderung von Parteien und Wählervereinigungen. Seit 2007 sind die bisher besonders geförderten kulturellen und wissenschaftlichen Zwecke Teil der gemeinnützigen Zwecke.

Zuwendungen für solche begünstigten Zwecke sind insgesamt bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzbar. Sofern die Zuwendungen den Höchstbetrag übersteigen, kann der übersteigende Anteil in das Folgejahr vorgetragen und dort im Rahmen des Höchstbetrages berücksichtigt werden. Dieser Spendenvortrag gilt zeitlich unbegrenzt.

Ebenso wie Spenden sind grundsätzlich auch Mitgliedsbeiträge im Rahmen des abzugsfähigen Spendenhöchstbetrages als Sonderausgaben absetzbar. Dies gilt allerdings nur für "altruistische" Zwecke und Organisationen, die keine Vorteile für die Mitglieder selbst bieten, z. B. Caritas, Lebenshilfe, DLRG. Nicht absetzbar sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die freizeitnahe gemeinnützige Zwecke mit "Eigennutz" fördern, z. B. Sportvereine, Musik- und Gesangvereine, Spielmannszüge, Theaterspielvereine, Heimatvereine, Trachtenvereine, Brauchtumsvereine, Fastnachtsvereine, Tierzucht- und Pflanzenzuchtvereine, Modellflugvereine, Hundesportvereine.

Neben Geld- können Sie auch Sachspenden steuerlich geltend machen. Wenn Sie Ihre alten Kleider einer gemeinnützigen Organisation spenden möchten, benötigen Sie von dieser eine Spendenbescheinigung, die den Marktwert und den Zustand der Kleidungsstücke auflistet.

Beispiel

Ihr steuerpflichtiger Bruttoverdienst: 45.000 Euro, abzüglich Werbungskosten: 3.000 Euro, Gesamtbetrag der Einkünfte: 42.000 Euro

Sie können Spenden und Mitgliedsbeiträge bis zu 8.400 Euro (20 Prozent von 42.000 Euro) als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

Wie viel kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?



Was kann ich nicht als Spende absetzen?

Der Finanzbeamte lässt nicht jede Spende und nicht jeden Mitgliedsbeitrag als Sonderausgabe gelten.

Dazu einige Beispiele:

Der Richter verurteilt den Angeklagten, einen festen Betrag an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen. Diese "unfreiwillige" Spende kann der Verurteilte selbstverständlich nicht von der Steuer absetzen, weil sie nicht freiwillig und nicht ohne Gegenleistung erfolgt.

Mitgliedsbeiträge für den Sportverein kann der Steuerzahler nicht absetzen.

Auch Beiträge für den Karnevals-, den Heimat-, den Tierzucht- oder den Gesangsverein erkennt das Finanzamt nicht an.

Allerdings gibt es eine Neuerung: Wenn Sie einem Verein angehören, der sich im Bereich Natur, Wohlfahrt, Gender, Tier- oder Denkmalschutz engagiert, dürfen Sie sowohl Ihre Spenden als auch Ihren Mitgliedsbeitrag von der Steuer absetzen.

Nicht absetzbar sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die folgende Zwecke fördern: Sport, kulturelle Betätigungen zur Freizeitgestaltung (z. B. Gesang-, Musik-, Theaterverein), Heimatpflege und Heimatkunde, Tierzucht und Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich Karneval, Fastnacht und Fasching, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug und Hundesport.

Beispiel

Der Verein A fördert Wissenschaft und Forschung, der Verein B fördert laut seiner Satzung daneben auch den Sport. An den Verein A sind Spenden und Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben absetzbar, bei Verein B dagegen nur Spenden, nicht aber die Mitgliedsbeiträge. Ausschlaggebend ist der Eintrag des Vereinszwecks in der Satzung, nicht die wirklichen Aktivitäten des Vereins.

 

Tipp

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer abgezogen werden können. Dies gilt auch dann, wenn beispielsweise ein Musikverein neben den "kulturellen Betätigungen mit Eigennutz" noch einen weiteren Zweck fördert, z.B. musikalische Ausbildung, kulturelle und kirchenmusikalische Veranstaltungen, Musikfeste und Musikwettbewerbe (BFH-Urteil vom 28.9.2022, X R 7/21).

Was kann ich nicht als Spende absetzen?



Was versteht man unter Spenden an Empfänger im EU-/EWR-Ausland?

Früher wurden Spenden steuerrechtlich nur anerkannt, wenn der Spendenempfänger seinen Sitz in Deutschland hatte. Der Bundesfinanzhof hat auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs reagiert und entschieden, dass auch Spenden an gemeinnützige Einrichtungen, die im EU-/EWR-Ausland ihren Sitz haben, in Deutschland von der Steuer abgesetzt werden können.

Damit die Spende vom Finanzamt anerkannt wird, müssen Belege und Bescheinigungen vorgelegt werden können, und die Gemeinnützigkeit des Spendenempfängers muss ermittelbar sein.

Was versteht man unter Spenden an Empfänger im EU-/EWR-Ausland?



Wie muss ich Spenden beim Finanzamt nachweisen?

Spenden und Mitgliedsbeiträge wurden früher nur dann steuermindernd anerkannt, wenn die Zuwendungsbestätigungen und Belege über gezahlte Mitgliedsbeiträge der Steuererklärung beigefügt bzw. bei elektronischer Abgabe ans Finanzamt nachgeschickt wurden. In bestimmten Fällen genügte auch ein vereinfachter Nachweis, z.B. ein Kontoauszug.

Seit 2017 ist die Belegvorlagepflicht in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt worden: Zuwendungsbestätigungen bzw. entsprechende Nachweise müssen nicht mehr zwingend mit der Steuererklärung eingereicht werden. Vielmehr müssen sie nur noch vorgelegt werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Dies ist möglich bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Solange also muss der Spender die Belege aufbewahren (§ 50 Abs. 8 EStDV 2017).

Die neue Belegvorhaltepflicht gilt für Spenden, die ab dem 1.1.2017 geleistet werden. Gleichwohl ist der Erhalt einer Zuwendungsbestätigung nach wie vor Voraussetzung für den Spendenabzug. Achten Sie deshalb darauf, dass Sie eine Bescheinigung erhalten. Aber die Bescheinigung müssen Sie nicht mehr mit der Steuererklärung einreichen, sondern erst nach Anforderung des Finanzamts.

Der Spender kann den Spendenempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung seinem zuständigen Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Dazu muss er dem Spendenempfänger seine Identifikationsnummer mitteilen. Die Vollmacht kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Spendenempfänger hat dem Spender die so übermittelten Daten elektronisch oder auf dessen Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stellen. Damit verbunden ist der Vorteil für den Spender, im eigenen Besteuerungsverfahren eine Zuwendungsbestätigung weder aufbewahren noch vorlegen zu müssen. Für den Spendenempfänger würde zugleich die Pflicht zur Aufbewahrung eines Doppels der Zuwendungsbestätigung entfallen (§ 50 Abs. 2 EStDV).

Nicht immer ist eine förmliche Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster erforderlich. Als Nachweis genügt der Kontoauszug, Bareinzahlungsbeleg, Überweisungsbeleg oder Lastschrifteinzugsbeleg bei

  • Spenden bis 300 Euro, die an eine gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder religiöse Organisation oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle geleistet werden.
  • Spenden in Katastrophenfällen, die auf ein spezielles Sonderkonto innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingezahlt werden. Ein solches Sonderkonto dürfen nur die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und ihre Mitgliedsorganisationen sowie eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle einrichten. Bei diesen Spenden kommt es nicht auf deren Höhe an.

Wie muss ich Spenden beim Finanzamt nachweisen?



Was sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke?

Leisten Sie Spenden oder Mitgliedsbeiträge an Organisationen zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke, können Sie diese von der Steuer absetzen.

Wissenschaftliche Zwecke liegen dann vor, wenn die Organisation Grundlagenforschung oder angewandte Forschung betreibt oder wissenschaftliche Lehr- oder Vortragsveranstaltungen durchführt. Auch wenn die Organisation wissenschaftliche Werke herausgibt oder wissenschaftliche Sammlungen oder Bibliotheken unterhält, können Sie die Spende absetzen. Ist die Organisation, die Sie mit einer Spende bedenken wollen, selbst nicht wissenschaftlich tätig, vergibt und finanziert aber Forschungsaufträge, handelt es sich ebenfalls um eine begünstigte Organisation.

Wissenschaftliche Zwecke verfolgen zum Beispiel:

  • Universitäten,
  • Fachhochschulen,
  • Pädagogische Hochschulen,
  • Kunsthochschulen,
  • Berufsakademien,
  • Forschungsinstitute,
  • staatliche Museen oder
  • Staatstheater.

Was sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke?



Was sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung kirchlicher Zwecke?

Leisten Sie Spenden oder Mitgliedsbeiträge an Organisationen zur Förderung kirchlicher Zwecke, können Sie diese von der Steuer absetzen. Sie fördern mit Ihrer Spende eine kirchliche Organisation, wenn deren Tätigkeit darauf abzielt, eine Religionsgemeinschaft zu fördern, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. Dazu muss die Religionsgemeinschaft bundesweit, mindestens aber in einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sein. Dabei sind nicht nur die Religionsgemeinschaft selbst, sondern auch deren Fördervereine begünstigt.

Bei den folgenden Beispielen spricht man von kirchlichen Zwecken:

  • Errichtung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern
  • Abhalten von Gottesdiensten
  • Ausbildung von Geistlichen
  • Erteilung von Religionsunterricht
  • Beerdigung und Pflege des Andenkens der Toten
  • Verwaltung des Kirchenvermögens

Was sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung kirchlicher Zwecke?



Was sind Spenden zur Förderung gemeinnütziger Zwecke?

Steuerlich gleichgestellt sind die Begriffe gemeinnützige und spendenbegünstigte Zwecke. Diese Zwecke finden sich in der Abgabenordnung wieder und dienen als Grundlage für den Spendenabzug in der Steuererklärung. Laut § 52 Abs. 2 AO sind dies gemeinnützige Zwecke:

  • Förderung von Wissenschaft und Forschung
  • Förderung der Religion
  • Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 AO, und von Tierseuchen
  • Förderung der Jugend- und der Altenhilfe
  • Förderung von Kunst und Kultur
  • Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
  • Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
  • Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes
  • Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten
  • Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten;
  • Pflege des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer einschließlich der Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten
  • Förderung des Suchdienstes für Vermisste
  • Förderung der Rettung aus Lebensgefahr
  • Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung
  • Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  • Förderung des Tierschutzes
  • Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
  • Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
  • Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene
  • Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen
  • Förderung des Schutzes von Ehe und Familie
  • Förderung der Kriminalprävention
  • Förderung des Sports (Schach gilt als Sport)
  • Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
  • Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports
  • allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind
  • Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
  • Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen
  • Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.

Was sind Spenden zur Förderung gemeinnütziger Zwecke?



Was sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung religiöser Zwecke?

Gehen Ihre Spenden an eine Religionsgemeinschaft, die nicht in mindestens einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, kann diese aber dennoch wegen "Förderung religiöser Zwecke" steuerbegünstigt sein. Damit Sie diese Spenden und Mitgliedsbeiträge aber absetzen können, muss die Religionsgemeinschaft des Finanzamtes als gemeinnützig anerkannt sein. Im Allgemeinen spricht man von religiösen Zwecken, wenn die Religionsgemeinschaft Fragen nach Gott, nach der Deutung der Welt, nach Lebenssinn und Wert und nach Normen sittlichen Handelns nachgeht und zu verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft motiviert. Laut Bundesfinanzhof gleicht die Weltanschauung der Religion. Dadurch sind nicht nur religiöse, sondern auch säkulare und sogar antireligiöse Weltanschauungsgemeinschaften steuerlich begünstigt.

Was sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung mildtätiger Zwecke?

Leisten Sie Spenden oder Mitgliedsbeiträge an Organisationen zur Förderung mildtätiger Zwecke, können Sie diese von der Steuer absetzen. Dazu zählen Organisationen, die körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftige oder wegen ihres geringen Einkommens hilfsbedürftige Menschen unterstützen.

Solche Zwecke verfolgen beispielsweise folgende Organisationen:

  • Müttergenesungswerk
  • "Essen auf Rädern"
  • Aktion "Mensch"
  • Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V.
  • Einrichtungen für Alte, Pflegebedürftige, Behinderte, Obdachlose, Kranke oder Waisen
  • Beratungsstellen für Drogensüchtige oder
  • Behinderten-Werkstätten

Was sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung religiöser Zwecke?



Was sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung kultureller Zwecke?

Leisten Sie Spenden oder Mitgliedsbeiträge an Organisationen zur Förderung kultureller Zwecke, können Sie diese von der Steuer absetzen. Absetzbar sind Ihre Spenden, wenn sie an Organisationen oder Vereine gehen, die kulturelle Einrichtungen fördern, sowie an deren Fördervereine, z. B. an Theater, Museen, Musikschulen.

Dagegen können Sie keine Mitgliedsbeiträge absetzen, die Sie an Vereine und Einrichtungen zahlen, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.

Dazu zählen Gesang-, Musik-, Theatervereine, Vereine der Heimatpflege und Heimatkunde, der Tierzucht und Pflanzenzucht, Vereine, die traditionelles Brauchtum pflegen einschließlich Karneval, Fastnacht und Fasching sowie Amateurfunker, Modellflug- und Hundesportvereine.

Tipp

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer abgezogen werden können. Dies gilt auch dann, wenn etwa ein Musikverein neben den "kulturellen Betätigungen mit Eigennutz" noch einen weiteren Zweck fördert, z.B. musikalische Ausbildung, kulturelle und kirchenmusikalische Veranstaltungen, Musikfeste und Musikwettbewerbe (BFH-Urteil vom 28.9.2022, X R 7/21).

 

Tipp

Bisher waren der Aufbau eines freien Kommunikationsnetzwerks und die Verwaltung von Servern, Richtfunkstrecken und Leitungen kein gemeinnütziger Zweck, sodass die Freifunkvereine nicht steuerlich begünstigt und Spenden nicht absetzbar waren (z.B. LfSt. Bayern vom 30.3.2017, S 0171.2.1-182/51 St31). Doch seit dem 1.1.2021 gehört die Förderung des Freifunks zu den gemeinnützigen Zwecken gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 23 Abgabenordnung.

Folglich sind nun Freifunkvereine steuerlich begünstigt, und Spenden können als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden (eingefügt mit dem "Jahressteuergesetz 2020" vom 21.12.2020). Etwas anderes gilt für Mitgliedsbeiträge an Freifunkvereine: Da diese Vereine doch freizeitnahe gemeinnützige Zwecke "mit Eigennutz" fördern, werden die Mitgliedsbeiträge nicht anerkannt. Die Vereine dürfen dafür keine Zuwendungsbestätigungen ausstellen (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 4 EStG).

Was sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung kultureller Zwecke?



Was sind Aufwandsspenden?

Viele Menschen engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen und Verbänden, in Organisationen und Kirchen. Das gilt für Vorstandsmitglieder, Vereinsmitglieder, freie Mitarbeiter und sonstige Dienstleister. Sie setzen nicht nur unentgeltlich ihre Zeit und Arbeitskraft ein, sondern tragen damit zusammenhängende Aufwendungen auch noch selbst.

Solche Aufwendungen, die Ihnen im Zusammenhang mit der Tätigkeit oder der Überlassung von Gegenständen entstehen und somit dem Verein Ausgaben ersparen, werden als sog. Aufwandsspenden bezeichnet. Aufwandsspenden sind steuerlich absetzbar, wenn Sie einen Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung haben und auf die Erstattung verzichten (§ 10b Abs. 3 Satz 5-6 EStG).

Das sind die Bedingungen:

(1)  Erforderlich ist ein Aufwendungsersatzanspruch: Um auf die selbst getragenen Aufwendungen verzichten zu können, müssen Sie einen Ersatzanspruch gegenüber dem Verein haben. Dieser Ersatzanspruch muss ernsthaft eingeräumt sein und darf nicht unter der Voraussetzung vereinbart werden, dass Sie darauf verzichten. Wesentliche Indizien für die Ernsthaftigkeit sind, dass der Verein finanziell in der Lage ist, den vereinbarten Aufwandsersatz tatsächlich zu leisten, und dass die Verzichtserklärung zeitnah zur Fälligkeit des Anspruchs erfolgt.

(2)  Der Aufwendungsersatzanspruch muss rechtlich verbindlich sein: Sie müssen gegenüber dem Verein einen Rechtsanspruch auf Aufwendungsersatz haben, der es Ihnen ermöglicht, vom Verein die Erstattung Ihrer Aufwendungen zu verlangen. Wegen dieser Rechtsverbindlichkeit muss der Ersatzanspruch durch Satzung, Vertrag oder Vorstandsbeschluss eingeräumt werden. Die mündliche Zusage des Vereinsvorsitzenden, die Kosten zu erstatten, genügt jedenfalls nicht.

(3)  Sie müssen auf den Aufwendungsersatzanspruch verzichten: Dieser Verzicht muss bedingungslos sein und bei einer einmaligen Tätigkeit innerhalb von drei Monaten sowie bei einer regelmäßigen Tätigkeit innerhalb eines Jahres erklärt werden.

Bei der Aufwandsspende handelt es sich um eine (abgekürzte) Geldspende. Denn nicht der Aufwand wird gespendet, sondern der dem Aufwandsersatz entsprechende Geldbetrag. Es ist nicht nötig, dass zwischen Spender und Verein Geld fließt. In der Zuwendungsbestätigung muss also nicht der zugrunde liegende Aufwand bezeichnet werden, sondern nur der entsprechende Geldbetrag. Der Verein aber muss dies in seinen Unterlagen dokumentieren.

Was sind Aufwandsspenden?



Was sind Vergütungsspenden?

Viele Menschen engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen und Verbänden, in Organisationen und Kirchen. Das gilt für Vorstandsmitglieder, Vereinsmitglieder, Förderer, freie Mitarbeiter und sonstige Dienstleister. Doch im Gegensatz zu Geld- und Sachspenden gibt es für die persönliche Arbeitsleistung nicht ohne weiteres eine Steuervergünstigung.

Denn die Finanzverwaltung vermutet grundsätzlich, dass ehrenamtliche Mitglieder eines Vereins unentgeltlich für den Verein tätig werden und ihre Leistungen ohne Aufwendungsersatzanspruch erbringen.

Aber diese Vermutung bzw. Unterstellung ist - so das Bundesfinanzministerium - widerlegbar (BMF-Schreiben vom 25.11.2014). Dazu aber muss bei vertraglichen Ansprüchen eine schriftliche Vereinbarung zwischen Verein und Spender vorliegen, die vor Beginn der Tätigkeit getroffen wurde. Die Arbeitsleistung ist steuerlich absetzbar, wenn Sie einen rechtswirksamen Vergütungsanspruch haben und darauf verzichten. Die Spende besteht nicht in der Arbeitsleistung, sondern in dem Verzicht auf den vereinbarten Erstattungsanspruch.

Der Vergütungsanspruch für die von Ihnen geleistete Arbeit muss ernsthaft eingeräumt sein und darf nicht unter der Voraussetzung vereinbart werden, dass Sie darauf verzichten. Auf diesen Vergütungsanspruch müssen Sie dann verzichten. Der Verzicht muss bedingungslos sein und bei einer einmaligen Tätigkeit innerhalb von drei Monaten sowie bei einer regelmäßigen Tätigkeit innerhalb eines Jahres erklärt werden.

Bei der Vergütungsspende bzw. Rückspende handelt es sich um eine (abgekürzte) Geldspende. Denn nicht der Vergütungsanspruch wird gespendet, sondern der entsprechende Geldbetrag. Es ist nicht nötig, dass zwischen Spender und Verein Geld fließt. In der Zuwendungsbestätigung muss also nicht die Vergütung und die Arbeitsleistung bezeichnet werden, sondern nur der Geldbetrag. Der Verein aber muss dies in seinen Unterlagen dokumentieren. In der Zuwendungsbestätigung ist eine "Geldzuwendung" zu bestätigen.

Was sind Vergütungsspenden?

Feldhilfen

Nachweis

Um Spenden für steuerbegünstigte Zwecke nachzuweisen, gibt es folgende Möglichkeiten:

Nachweis laut Spendenbestätigung/ Spendenbescheinigung
Hierbei muss Ihnen eine Spendenbescheinigung im Original vorliegen. Seit 2013 akzeptiert das Finanzamt auch einen Paypal-Kontoauszug als Nachweis über die geleistete Spende.

Nachweis laut Betriebsfinanzamt
Bei diesem Nachweis wurden die geleisteten Spenden und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke z. B. über eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung vom Betriebsfinanzamt bescheinigt.

Bei Spenden bis 300 Euro reicht es in der Regel den Finanzämtern, wenn man als Nachweis einen Zahlungsbeleg oder eine Kopie der Abbuchung vom Kontoauszug vorweisen kann.

Empfänger

Tragen Sie hier den Namen der Organisationen ein, an die Sie Spenden oder Beiträge für steuerbegünstigte Zwecke geleistet haben.

Dazu zählen u.a. Spenden für

  • Gemeinnützige Zwecke
  • Mildtätige Zwecke (z.B. Behindertenwerkstätten, Mahlzeitendienste, oder Drogenberatungsstellen) und
  • Kirchliche Zwecke

Um Spenden von der Steuer absetzen zu können, müssen diese ohne Gegenleistung erbracht werden. Sie können dabei nicht nur Geldspenden absetzen. Als steuerlich relevant gelten auch Sachspenden, Aufwandsspenden und Vergütungsspenden.

Spenden werden nur anerkannt, wenn sie durch entsprechende Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) belegt sind. Fügen Sie daher die Spendenquittungen Ihrer Einkommensteuererklärung bei. Bei Spenden unter 300 Euro kann auch der Zahlungsbeleg der Post, Sparkasse oder Bank genügen. Einen Pauschbetrag gibt es für Spenden nicht.

Ebenso wie Spenden sind grundsätzlich auch Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben absetzbar. Begünstigt sind allerdings nur altruistische Organisationen und Vereine, die keine Vorteile für die Mitglieder selbst bieten. Nicht absetzbar sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die folgende "freizeitnahe" gemeinnützige Zwecke fördern:

  • Sport,
  • kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, z. B. Musik- und Gesangvereine, Spielmannszüge, Theaterspielvereine,
  • Heimatpflege und Heimatkunde,
  • Tierzucht und Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich Karneval, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug und Hundesport.
Empfängerland

Unter Zuwendungen versteht der Gesetzgeber Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an einen Empfänger in Deutschland oder im EU-/EWR-Ausland.

Dabei kann es sich um

  • eine juristische Person des öffentlichen Rechts in Deutschland oder im EU-/EWR-Ausland oder
  • eine öffentliche Dienststelle in Deutschland oder im EU-/EWR-Ausland oder
  • eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse in Deutschland oder eine vergleichbare Organisation im EU-/EWR-Ausland.

handeln.

Betrag

Geben Sie hier an, in welcher Höhe Sie Spenden oder Beiträge für steuerbegünstigte Zwecke geleistet haben, für die Ihnen eine Zuwendungsbestätigung vorliegt.

Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke

Summe der Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke