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Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2023. Die Version die für die Steuererklärung 2025 finden Sie unter:
(2025): Angaben zum Haushalt



Welche Aufwendungen sind begünstigt?

Zu den begünstigten Aufwendungen gehört der Bruttoarbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt (bei "Minijobs") und die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer, die Unfallversicherungsbeiträge, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2).

(2023): Welche Aufwendungen sind begünstigt?



Welche Regelung gilt, wenn Verheiratete einen gemeinsamen Haushalt gründen oder beenden?

Begründen zwei bisher alleinstehende Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt im Laufe des Veranlagungszeitraums einen gemeinsamen Haushalt oder wird der gemeinsame Haushalt zweier Steuerpflichtiger während des Veranlagungszeitraums aufgelöst und es werden wieder zwei getrennte Haushalte begründet, kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jeder Steuerpflichtige die vollen Höchstbeträge in diesem Veranlagungszeitraum in Anspruch nehmen.

Das gilt unabhängig davon, ob im Veranlagungszeitraum der Begründung oder Auflösung des Haushalts auch die Eheschließung bzw. die Begründung der Lebenspartnerschaft, die Trennung oder die Ehescheidung bzw. die Auflösung der Lebenspartnerschaft erfolgt. Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige seine tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen des Höchstbetrags geltend machen. Darauf, in welchem der beiden Haushalte in diesem Veranlagungszeitraum die Aufwendungen angefallen sind, kommt es nicht an.

Für die Inanspruchnahme des vollen Höchstbetrages pro Steuerpflichtigen ist maßgebend, dass von dem jeweiligen Steuerpflichtigen zumindest für einen Teil des Veranlagungszeitraums ein alleiniger Haushalt unterhalten worden ist.

Wird unmittelbar nach Auflösung eines gemeinsamen Haushalts ein gemeinsamer Haushalt mit einer anderen Person begründet, kann derjenige Steuerpflichtige, der ganzjährig in gemeinsamen Haushalten gelebt hat, seine tatsächlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen.

Hinweis

Im BMF-Schreiben vom 09.11.2016 ist die Erhöhung der Höchstbeträge für Alleinstehende im Jahr der Heirat ausdrücklich geregelt.

 

(2023): Welche Regelung gilt, wenn Verheiratete einen gemeinsamen Haushalt gründen oder beenden?



Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Die haushaltsnahe Dienstleistung ist ein Begriff aus dem Einkommensteuerrecht. Die Aufwendungen für eine solche Dienstleistung können zu einer Steuerermäßigung führen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 35a EStG.

Man unterscheidet zwischen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

Je nach Einordnung der Dienstleistung gelten verschiedene Höchstbeträge für die Berücksichtigung.

Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis

Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn in einem Privathaushalt von einer nicht zum Haushalt gehörenden Person eine Tätigkeit ausgeübt wird, die üblicherweise durch Haushaltsmitglieder erledigt würde, zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Backen, Nähen, Waschen, Putzen, Versorgung von Kindern und Alten, Gartenarbeit.

Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt liegt immer dann vor, wenn

  • das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung monatlich über 520 Euro liegt oder
  • mehrere Minijobs unter Zusammenrechnung die Grenze von 520 Euro monatlich überschreiten.

Nicht begünstigt sind Tätigkeiten als Chauffeur, Sekretär oder Gesellschafter.

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Die haushaltsnahen Dienstleistungen müssen von einem selbständigen Dienstleister oder einer Dienstleistungsagentur ausgeführt worden sein. Zu den begünstigten Leistungen gehört z. B.

  • die Reinigung der Wohnung, das Putzen der Fenster, die Reinigung des Treppenhauses und der übrigen Gemeinschaftsräume,
  • die Gartenpflege (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden),
  • die Dienstleistung bei Umzügen von Privatpersonen (abzüglich Erstattungen Dritter).

Handwerkerleistungen

Im Rahmen der Handwerkerleistungen sind alle Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung (Eigentumswohnung, Haus, Mietwohnung) begünstigt. Dazu gehören z. B.

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o. Ä.,
  • Reparaturen oder Austauscharbeiten an Fenstern und Türen,
  • Streichen, Reparaturen und Austauscharbeiten an Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Einbauküchen, Heizkörpern und -rohren,
  • Reparaturen und Austauscharbeiten an Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
  • Reparaturen, Wartungs- oder Austauscharbeiten an Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen durch Elektriker und Klempner,
  • Modernisierungsarbeiten im Badezimmer,
  • Reparaturen und Wartungsarbeiten an Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personal Computer),
  • Maßnahmen der Gartengestaltung (z. B. Pflasterarbeiten, Gartenneuanlage),
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
  • Kontrollarbeiten (z. B. Schornsteinfeger, Blitzschutz, Feuerlöscher und -melder).

(2023): Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?



Wie viel Steuern kann ich durch haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen sparen?

Je nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses und der Art der Arbeit werden die haushaltsnahen Dienstleistungen in der Steuererklärung unterschiedlich gefördert. Die Ausgaben können - je nach ihrer Art - in folgender Höhe steuermindernd berücksichtigt werden:

20 Prozent, maximal 510 Euro

  • für Haushaltshilfe in geringfügiger Beschäftigung (Minijob),

20 Prozent, maximal 4.000 Euro

  • für Haushaltshilfe in sozialversicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis,
  • für Pflege- und Betreuungsleistungen (auch in Pflegeheimen)
  • für haushaltsnahe Dienstleistungen in selbständiger Tätigkeit.

20 Prozent, maximal 1.200 Euro

  • für Handwerkerleistungen, jedoch nur Arbeitslohn und Fahrtkosten zuzüglich Mehrwertsteuer, nicht Materialkosten.

Deine Ausgaben für Haushaltshilfen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen werden mit 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen.

Wenn du keine oder nur eine sehr geringe Einkommensteuer zahlen musst, hast du leider keine Möglichkeit der Steuerermäßigung durch haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen.

Tipp

Die Höchstbeträge für die einzelnen Leistungen werden nicht zeitanteilig gekürzt, wenn die Leistung nicht das ganze Jahr über erbracht wird. Wenn du beispielsweise eine Putzhilfe nur für ein paar Monate im Jahr beschäftigt hast, wird gleichwohl der gezahlte Lohn zu 20 %, maximal der Höchstbetrag, von der Steuerschuld abgezogen.

Auf der anderen Seite kannst du die Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht mehrmals geltend machen. Ausnahme: Du beteiligst dich mit anderen Personen gemeinsam an der Bezahlung für die Pflege einer Person. Du kannst jedoch nicht für zwei Putzhilfen den doppelten Höchstbetrag geltend machen, auch nicht, wenn du mehrere Haushalte in verschiedenen Wohnungen hast.

Das Finanzamt zählt mehrere Haushalte in verschiedenen Wohnungen als einen Haushalt. Wählt ihr und dein Ehepartner die Einzelveranlagung, gilt für jeden Partner der halbe Höchstbetrag für die jeweilige haushaltsnahe Leistung. Ihr könnt allerdings auch eine andere anteilige Aufteilung beantragen. Auch wer unverheiratet zusammenlebt, kann nur den halben Höchstbetrag für sich beanspruchen. Insgesamt gibt es den Höchstbetrag für den Steuerabzug also nur einmal pro Haushalt.

 

Beispiel

Herr Schmitt lässt 2023 sein Haus renovieren (Kosten: 6.000 Euro inkl. MwSt.), beschäftigt eine Reinigungskraft als geringfügig Beschäftigte (4.800 Euro) und hat einen Gärtner (1.200 Euro inkl. MwSt.) sowie einen Pflegedienst für seine Mutter, die bei ihm im Haushalt lebt (4.000 Euro inkl. MwSt.). Durch diese Ausgaben spart Herr Schmitt Einkommensteuer in folgender Höhe:

  • Abzug für Renovierung (20 Prozent von 6.000 Euro, max. 1.200 Euro): 1.200 Euro
  • Abzug für Reinigungskraft (20 Prozent von 4.800 Euro, max. 510 Euro): + 510 Euro
  • Abzug für Gärtner und Pflegedienst (20 Prozent von 5.200 Euro, max. 4.000 Euro): + 1.040 Euro

Gesamter Steuerabzug 2.750 Euro

Dieser Betrag wird von der Einkommensteuer abgezogen. Herr Schmitt erhält ggf. eine Rückzahlung vom Finanzamt, wenn seine vorausgezahlte Lohn- oder Einkommensteuer höher ist.

(2023): Wie viel Steuern kann ich durch haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen sparen?



Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen

Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt sein. Diese Voraussetzung liegt z.B. nicht vor bei

  • der Pflege und Betreuung von kranken, alten und pflegebedürftigen Personen in einer Tagespflegeeinrichtung,
  • der Reparatur von Haushaltsgegenständen im Betrieb des Reparaturunternehmens,
  • der Müllabfuhr (die Verwertung bzw. Entsorgung des Mülls erfolgt außerhalb des Haushalts)

Der Haushalt muss sich in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Betreffen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen mehrere Haushalte (z. B. Hauptwohnsitz und Ferienwohnung), so ist jeweils insgesamt nur einmal der Höchstbetrag abzugsfähig.

Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die bereits nach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.

Besonderheit bei Wohnungseigentümern: Die Steuerermäßigung erhalten Wohnungseigentümer, die eine Eigentumswohnung selbst nutzen, auch dann, wenn die Gemeinschaft oder der Verwalter Arbeitgeber oder Auftraggeber ist. Und zwar anteilig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil.

 

Müllabfuhrgebühren

Die Kosten für die Müllabfuhr können derzeit nicht als haushaltsnahe Dienstleistung in Deiner Steuererklärung berücksichtigt werden. Dies basiert auf einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. Januar 2011 (4 K 1483/10, EFG 2011 S. 978 Nr. 11).

Die Begründung dafür liegt darin, dass die Hauptleistung nicht innerhalb Deiner Grundstücksgrenzen erbracht wird. Die eigentliche Dienstleistung besteht nicht im Abholen des Mülls, sondern in seiner späteren Entsorgung und Verwertung. Das Leeren und der Transport des Mülls werden als unterstützende Tätigkeiten betrachtet. Kürzlich hat das Finanzgericht Münster diese Ansicht bestätigt (Urteil vom 24. Februar 2022, 6 K 1946/21 E). Eine eingereichte Revision wurde jedoch aus verfahrenstechnischen Gründen abgelehnt, nicht aus inhaltlichen Gründen. Dies bedeutet, dass die Frage immer noch nicht endgültig geklärt ist.

(2023): Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen



Welche Nachweise sind erforderlich?

Um die Steuerermäßigung zu erhalten, musst du unbedingt eine Bedingung beachten:

Du musst dir vom Dienstleister eine Rechnung als Ausgabenachweis geben lassen, und diese Rechnung darfst du nur mittels Banküberweisung auf dessen Konto begleichen. Achte darauf, dass in der Rechnung Arbeits- und Materialkosten getrennt ausgewiesen werden. Denn nur die Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten mitsamt der darauf entfallenden Mehrwertsteuer sind steuerlich begünstigt. Allerdings muss die Mehrwertsteuer nicht getrennt ausgewiesen werden, du darfst diese den Arbeitskosten hinzurechnen.

Zwar ist es nicht erforderlich, dass du den Kontoauszug der Steuererklärung beifügst. Im Zweifelsfall kann der Finanzbeamte aber dessen Vorlage verlangen. Beträge, die per Dauerauftrag, Einzugsermächtigung oder per Online-Banking bezahlt wurden, werden in Verbindung mit dem Kontoauszug anerkannt. Barzahlungen werden nicht anerkannt.

Es besteht nach wie vor die Bedingung der Banküberweisung. Bar bezahlte Rechnungen werden nicht anerkannt.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört auch die häusliche Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch mobile Pflegedienste oder selbständige Pflegekräfte. Seit 2009 ist nicht mehr erforderlich, dass die Pflegebedürftigkeit und eine Pflegestufe (bis 2016) bzw. einen Pflegegrad (ab 2017) nachgewiesen werden.

Fehlende Bescheinigung 2023: Kein Problem!

Wenn dir noch keine aktuelle Betriebskostenabrechnung oder eine gesonderte Bescheinigung nach § 35 a EStG für 2023 deiner Hausverwaltung vorliegt, ist dies kein Problem. Denn es ist zulässig, die gesamten Aufwendungen erst für das Steuerjahr geltend zu machen, in dem die Abrechnung dem Mieter zugeht. Du nimmst also die neueste dir vorliegende Betriebskostenabrechnung – vermutlich die von 2022 – und machst diese Kosten im Steuerjahr 2023 geltend. So können alle Mieter und Wohnungseigentümer verfahren, denen die aktuelle Bescheinigung nach § 35 a EStG für 2023 noch nicht vorliegt!

Alle Privatpersonen, die Handwerker oder Dienstleister beauftragt haben, machen die Ausgaben aber in dem Steuerjahr geltend, in dem sie auch die entsprechende Rechnung selbst bezahlt haben.

 

Tipp

Im Jahre 2019 hat der Bundesfinanzhof leider - gegen die großzügige Haltung des Fiskus - entschieden, dass die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG nur für Aufwendungen gewährt wird, die einem Steuerbürger für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege entstehen. Hingegen ist der Steuervorteil ausgeschlossen für Aufwendungen, die er für eine andere Person übernimmt, das heißt wenn Kinder die Kosten für ihre Eltern übernehmen (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17).

Einige Monate nach dem BFH-Urteil hatte sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ebenfalls mit der Übernahme von Pflegekosten für einen Elternteil befasst. Dieses Mal ging es aber nicht um die Übernahme der Kosten für eine stationäre Pflege, also für die Unterbringung in einem Heim, sondern um die Kostenübernahme für eine ambulante Pflege. Das FG hatte hier wie folgt entschieden: § 35a EStG begünstigt - wenn überhaupt - nur Aufwendungen für die ambulante Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen (also des Betreuenden), nicht aber für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren Haushalt (BFH-Urteil vom 11.12.2019, 3 K 3210/19). Allerdings wurde damals explizit die Revision zugelassen. Und nunmehr liegt das positive Urteil des BFH vor.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof wie folgt geurteilt: Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG kann auch von Steuerzahlern in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Folglich können Kinder die Kosten für eine ambulante Pflege ihrer Eltern abziehen, wenn sie die Kosten getragen haben. Dies gilt auch, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden (BFH-Urteil vom 12.4.2022, VI R 2/20).

Allerdings sorgt der BFH auch für eine Verkomplizierung, denn an seinem oben erwähnten Urteil aus dem Jahre 2019 hält er fest. Er unterscheidet zwischen der Übernahme der Kosten für eine stationäre Pflege (= weiterhin nicht abziehbar) und der Übernahme der Kosten für eine ambulante Pflege (= abziehbar), wobei es im zweiten Fall darauf ankommt, wer den Pflegevertrag abgeschlossen hat. Nur wenn der Zahlende, zumeist Tochter oder Sohn, vertraglich dazu verpflichtet ist, also auf eine eigene Schuld hin leistet, sind die Kosten abziehbar. Wird hingegen auf die Schuld des Betreuten, also Vater oder Mutter, hin gezahlt, weil diese(r) den Pflegevertrag abgeschlossen hat, liegt steuerlich unerheblicher Drittaufwand vor.

 

(2023): Welche Nachweise sind erforderlich?

Feldhilfen

Lebte 2023 in deinem Haushalt eine weitere alleinstehende Person?

Wähle "Ja", wenn du ganzjährig einen gemeinsamen Haushalt mit einer anderen alleinstehenden Person geführt hast.

Lebtest du an mindestens einem Tag im Jahr 2023 allein in dem Haushalt, wähle "Nein" aus. In diesem Fall erhältst du den Höchstbetrag allein.

Erläuterung: Du giltst als "alleinstehend", wenn du ledig bist. Wenn du mit deinem Lebenspartner/in "nur" zusammenlebst, bist du ebenfalls "alleinstehend". Es sind nur volljährige Personen zu berücksichtigen. Kinder, die mit dir zusammenleben, musst du nicht angeben.

Wichtig: Im Fall eines gemeinsamen Haushalts mit weiteren alleinstehenden Personen wird der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nur einmal gewährt und wird daher auf die zusammenlebenden Personen aufgeteilt.

 

Name, Vorname und Geburtsdatum der Person

Gib hier Vor- und Nachnamen sowie das Geburtsdatum der Person an, mit der du im Jahr 2023 einen gemeinsamen Haushalt geführt hast.

Leben mehrere Personen in einem gemeinsamen Haushalt (z.B. in einer Wohngemeinschaft), dann kannst du über den Button "Weitere Person hinzufügen" weitere Eingabefelder hinzufügen und so jede Person einzeln erfassen.

Wichtig: Im Fall eines gemeinsamen Haushalts mit weiteren Personen wird der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nur einmal gewährt und wird daher auf die zusammenlebenden Personen aufgeteilt.

Wünschst du eine andere Aufteilung des Höchstbetrages?

Wähle "nein" aus, wenn die Aufteilung des Höchstbetrags gleichmäßig auf alle im Haushalt lebende alleinstehende Personen aufgeteilt werden soll.

Wähle dagegen "ja" aus, wenn du eine andere Aufteilung des Höchstbetrages wünschst und die andere Person dem zustimmt.

Beispiel: Leben beispielsweise zwei alleinstehende Personen ganzjährig in einem Haushalt zusammen, können die o. a. Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Aufteilung erfolgt dann im Verhältnis 50:50. Sind beide Alleinstehenden gemeinsam Arbeitgeber im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber von haushaltsnahen Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn beide einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen und dies dem Finanzamt schriftlich mitteilen.

Mein Anteil am Höchstbetrag für geringfügige Beschäftigungen (Mini-Jobs):

Gib hier den prozentualen Anteil an, der bei dir berücksichtigt werden soll.

Beispiel: Leben beispielsweise zwei alleinstehende Personen ganzjährig in einem Haushalt zusammen, können die o. a. Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Aufteilung erfolgt dann im Verhältnis 50:50. Sind beide Alleinstehenden gemeinsam Arbeitgeber im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber von haushaltsnahen Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn beide einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen und dies dem Finanzamt schriftlich mitteilen.

Es wurde $VZ$ ein gemeinsamer Haushalt begründet oder aufgelöst und für einen Teil des Kalenderjahres ein Einzelhaushalt geführt

Wähle "ja" aus, wenn du im Veranlagungsjahr 2023 einen gemeinsamen Haushalt gegründet oder aufgelöst hast und für einen Teil des Kalenderjahres einen Einzelhaushalt geführt hast.

Hast du das gesamte Jahr 2023 einen gemeinsamen Haushalt geführt, kannst du die Höchstbeträge für haushaltsnahe Dienstleistungen nur einmal gemeinsam in Anspruch nehmen. Du hast Anspruch auf 50% des Höchstbetrages.

Im Gegensatz dazu kannst du in dem Jahr, in dem du einen gemeinsamen Haushalt begründet oder aufgelöst hast, den vollen Höchstbetrag in Anspruch nehmen. Einzige Voraussetzung: Du musst für einen Teil des Jahres einen Einzelhaushalt geführt haben. In diesem Fall kann der Höchstbetrag zu 100 % bei dir berücksichtigt werden.

Im BMF-Schreiben vom 09.11.2016 ist die Erhöhung der Höchstbeträge für Alleinstehende im Jahr der Heirat ausdrücklich geregelt. Wenn das Finanzamt dir die erhöhten Höchstbeträge nicht gewährt, kannst du Einspruch einlegen.