Warum sind diese Angaben notwendig?
Wenn Sie Unterhaltsleistungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen wollen, wird geprüft, ob Ihnen trotz der Unterhaltszahlungen genug Geld übrig bleibt, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Unterhaltsleistungen müssen also in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen.
Diesen Betrag nennt man die Opfergrenze. Die Opfergrenze ist also der Betrag, den Sie maximal „opfern“ können, ohne Ihre eigene Leistungsfähigkeit zu gefährden.
Tipp: Je höher Ihr Einkommen ist, desto höher ist auch der als Unterhaltsleistung abziehbare Betrag.
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Was ist die Opfergrenze?
Wenn du an Deine Angehörigen Unterhaltsleistungen zahlst, kannst du diese als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art absetzen.
Dies gilt aber nur dann, wenn die Unterhaltsleistungen in einem angemessenen Verhältnis zu Deinem Nettoeinkommen stehen. Zieht man die Unterhaltsleitungen von Deinem Nettoeinkommen ab, muss dieses noch ausreichen, um Deinen Lebensunterhalt und den Deines Partners und Deiner Kinder zu bestreiten. Die Opfergrenze ist demnach die Grenze, bis zu welcher das Finanzamt Deine Unterhaltsleistungen anerkennt.
Die Opfergrenze gilt nicht, wenn Du den Unterhalt an Deinen im Ausland lebenden Partner zahlst und bei Unterhaltsleistungen an Deinen Ex-Ehepartner oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner. Das gleiche gilt, wenn Du Unterhaltsleitungen an Deinen mittellosen Lebenspartner zahlst, mit dem Du in einem gemeinsamen Haushalt wohnst.
(2023): Was ist die Opfergrenze?
Wie berechnet sich die Opfergrenze?
Grundlage für die Berechnung der Opfergrenze ist dein Nettoeinkommen, also alle Einnahmen (steuerpflichtig und steuerfrei). Dazu zählt zum Beispiel dein Arbeitslohn, Kindergeld aber auch Arbeitslosengeld. Davon abgezogen werden Lohnsteuer, Kirchensteuer, die Sozialabgaben, der Solidaritätszuschlag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. die Werbungskosten.
Die Opfergrenze beträgt dann ein Prozent je volle 500 Euro des Nettoeinkommens. Bei Ehegatten wird das gemeinsame Einkommen zur Berechnung herangezogen. Höchstens werden jedoch 50 Prozent deines Nettoeinkommens als Opfergrenze anerkannt. Der Prozentsatz verringert sich um jeweils fünf Prozentpunkte für jedes deiner Kinder, für das du Kindergeld erhältst, und um ebenfalls fünf Prozentpunkte für deinen Ehepartner, jedoch höchstens um insgesamt 25 Prozent.
Beispiel:
Du bist verheiratet, hast zwei Kinder und unterstützt deine Eltern mit 9.000 Euro pro Jahr. Dein Jahresnettoeinkommen beträgt 24.000 Euro.
Nettoeinkommen: 24.000 Euro
1 Prozent je volle 500 Euro: 48 Prozent
Abzüglich Ehepartner: -5 Prozent
Abzüglich 2 Kinder: -10 Prozent
Verbleiben: 33 Prozent
Deine Opfergrenze beträgt demnach 33 Prozent von 24.000 Euro, also 7.920 Euro.
Von deinen Unterhaltszahlungen in Höhe von 9.000 Euro werden also nur 7.920 Euro anerkannt. Auch hier gilt der Unterhaltshöchstbetrag in Höhe von 10.908 Euro in 2023 ggf. zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern du solche Beiträge für den Unterhaltsempfänger übernommen hast.
(2023): Wie berechnet sich die Opfergrenze?