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Mobilitätsprämie muss beantragt werden!

Geringverdiener, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen (10.908 Euro bei Alleinstehenden, 21.816 Euro bei Verheirateten), zahlen regelmäßig keine Steuern und können daher auch nicht von dieser Erhöhung profitieren. Sie bekommen eine sog. "Mobilitätsprämie für Geringverdiener".

Da bei ihnen ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug keine entsprechende steuerliche Entlastung bringt, erhalten sie ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale. Wer einen kürzeren Arbeitsweg hat, geht allerdings leer aus.

Ab dem 1.1.2022 haben Geringverdiener die Möglichkeit, alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale zu wählen. Das sind 0,0532 Euro pro Entfernungskilometer ab 2022. Für das Jahr 2021 sind es 0,049 Euro je Entfernungskilometer (14 % von 0,35 Euro).

Die Mobilitätsprämie wird Geringverdienern gewährt, wenn mit den Fahrtkosten der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro überschritten wird. Sie gilt auch für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Das Finanzamt setzt die Mobilitätsprämie fest und zahlt sie direkt an den Steuerzahler aus, sofern mindestens 10 Euro anfallen. Die Beantragung der Mobilitätsprämie kann sich insbesondere für Auszubildende bei weiten Entfernungen zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte lohnen, denn bei ihnen liegt das zu versteuernde Einkommen häufig unter dem Grundfreibetrag.

Achtung: Geringverdiener müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Die Mobilitätsprämie bekommt man allerdings ohne Steuererklärung nicht. Zu diesem Zweck muss also eine Steuererklärung mit der neuen "Anlage Mobilitätsprämie" abgegeben werden (§ 105 Abs. 1 EStG, geändert durch das "Jahressteuergesetz 2020" vom 21.12.2020).

Mobilitätsprämie muss beantragt werden!

Feldhilfen

Soll ein Antrag auf Mobilitätsprämie gestellt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind?

Wenn Sie einen Antrag auf Mobilitätsprämie stellen wollen, wählen Sie "ja" aus.

Um die Mobilitätsprämie zu beantragen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Das zu versteuernden Einkommen muss unter dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro (Ledige) bzw. 21.816 Euro (Verheiratete) liegen.
  2. Die einfache Entfernung zur Arbeit muss mehr als 20. Kilometer betragen. Erst ab dem 21. Kilometer kann die erhöhte Entfernungspauschale von 38 Cent geltend gemacht werden.
  3. Die Mobilitätsprämie muss zusammen mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden.
  4. Eine Festsetzung der Mobilitätsprämie erfolgt erst ab einem Betrag von 10 Euro.

Die Mobilitätsprämie beträgt aktuell 14 Prozent der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist die erhöhte Entfernungspauschalen von 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Eine Festsetzung erfolgt allerdings nur, wenn die Mobilitätsprämie mindestens 10 Euro beträgt.

Wird die Mobilitätsprämie in Anspruch genommen, so ist im Gegenzug der Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug um die Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie zu mindern.

Der Antrag auf Mobilitätsprämie bezieht sich auf Einkünfte als Nichtarbeitnehmern?

Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie als Nicht-Arbeitnehmern einen Antrag auf Mobilitätsprämie stellen wollen und Ihr Fahrtweg zur Betriebsstätte bzw. Tätigkeitsstätte über 20 Kilometer betrug oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung durchgeführt wurden.

Die betrifft alle Personen mit Einkünften aus

  • Gewerbebetrieb,
  • Selbständiger Arbeit,
  • Vermietung und Verpachtung oder
  • sonstige Einkünfte.

In der folgenden Eingabemaske können Sie dann Angaben zu den zurückgelegten Fahrtwegen und zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung machen.

Hinweis: Die Anlage L - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft inkl. Weinbau - wird von Steuererklaerung-Polizei.de nicht unterstützt. Daher kann auch die Mobilitätsprämie für die Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft hier nicht beantragt werden.

Aufgesuchter Zielort

Geben Sie hier eine Bezeichnung für den aufgesuchten Zielort ein.

  • Bei Einkünften aus einem  Gewerbebetrieb geben Sie den Namen der Betriebsstätte an.
  • Die Bezeichnung der Tätigkeit geben Sie bei Einkünften aus selbständiger Arbeit an.
  • Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geben Sie die Bezeichnung des Vermietungsobjekts an.
  • Haben Sie sonstige Einkünfte erzielt, geben eine Bezeichnung für die sonstigen Einkünfte an.

Hinweis: Die Anlage L - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft inkl. Weinbau - wird von Steuererklaerung-Polizei.de nicht unterstützt. Daher kann auch die Mobilitätsprämie für die Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft hier nicht beantragt werden.

Einkunftsart

Machen Sie bitte Angaben, welche der folgenden Einkunftsarten mit den Fahrten in Verbindung steht:

  • Gewerbebetrieb,
  • Selbständiger Arbeit,
  • Vermietung und Verpachtung oder
  • sonstige Einkünfte.

Hinweis: Die Anlage L - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft inkl. Weinbau - wird von Steuererklaerung-Polizei.de nicht unterstützt. Daher kann auch die Mobilitätsprämie für die Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft hier nicht beantragt werden.

Anschrift

Bitte geben Sie hier die Anschrift der Betriebsstätte bzw. Tätigkeitsstätte an:

  • PLZ
  • Ort
  • Straße
Haben Sie Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und der Arbeitsstelle zurückgelegt?

Wenn Sie als Nicht-Arbeitnehmer Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und der Arbeitsstelle zurückgelegt, haben wählen Sie "ja" aus.

In den nachfolgenden Feldern geben die zurückgelegte Wegstrecke und die Anzahl der Tage an, an denen Sie die Betriebsstätte oder die Tätigkeitsstätte aufgesucht haben.

Anzahl der Tage

Geben Sie hier die Anzahl der Tage, an denen Sie die Betriebsstätte bzw. die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht haben.

Einfache Entfernung

Geben Sie die einfache Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und der ersten Betriebsstätte bzw. Tätigkeitsstätte an.

Bitte geben Sie nicht die doppelte Strecke, sondern nur die Kilometer für den Hinweg an.

Hatte Sie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung?

Beantworten Sie die Frage mit "ja", wenn Sie als Nicht-Arbeitnehmer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Familienheimfahrten durchgeführt haben.

In den nachfolgenden Feldern geben die zurückgelegte Wegstrecke und die Anzahl der durchgeführten Familienheimfahrten an.

Anzahl der Familienheimfahrten

Bitte geben Sie die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Familienheimfahrten an

Einfache Entfernung

Geben Sie die einfache Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und der ersten Betriebsstätte bzw. Tätigkeitsstätte an.

Bitte geben Sie nicht die doppelte Strecke, sondern nur die Kilometer für den Hinweg an.