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Unfallkosten mit der Entfernungspauschale abgegolten?

Im Gesetz ist bestimmt, dass "durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind" (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG). Abgegolten sind alle "gewöhnlichen" Kosten, wie Aufwendungen für Benzin, Reifen, Inspektionen, Kfz-Versicherungen, Kfz-Steuer, Abschreibung, Garagenmiete, Reparaturen, die auf normalem Verschleiß beruhen, Parkgebühren für das Abstellen des Kraftfahrzeugs während der Arbeitszeit, Finanzierungskosten, Beiträge für Kraftfahrerverbände, Versicherungsbeiträge für einen Insassenunfallschutz, Leasing-Sonderzahlung, Austauschmotor. Gilt dies auch für "außergewöhnliche" Kosten wie einen Unfallschaden?

Eine immer wiederkehrende Streitfrage ist, ob die Kosten eines Unfalls mit der Entfernungspauschale abgegolten sind oder ob sie zusätzlich in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden können.

Die Finanzverwaltung hat wiederholt die Finanzämter angewiesen: "Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen, sind als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG weiterhin neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen" (zuletzt BMF-Schreiben vom 31.10.2013, BStBl. 2013 I S. 1376, Nr. 4).

Auch in der Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 9 Abs. 2 EStG ab 2007 heißt es, dass "Unfallkosten als außergewöhnliche Aufwendungen wieder neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind" (BT-Drucksache 16/12099 vom 3.3.2009, Seite 6 und 8).

Ferner ist in den Lohnsteuerrichtlinien explizit geregelt, dass "neben der Entfernungspauschale nur Aufwendungen berücksichtigt werden für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs, auf einer Umwegstrecke zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft" (Hinweis 9.10 LStH 2018).

Zudem äußerte sich die Bundesregierung erst kürzlich wie folgt: "Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten. Eine Differenzierung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen ist nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht vorgesehen. Aus Billigkeitsgründen wird es von der Verwaltung ausnahmsweise jedoch nicht beanstandet, wenn Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens bei einem Verkehrsunfall neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden" (BT-Drucksache 18/8523 vom 20.5.2016, Seite 35).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof zu Ungunsten der Steuerbürger entschieden, dass die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale sich im Grundsatz auch auf Unfallkosten erstreckt, soweit es sich um Aufwendungen des Arbeitnehmers für "die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte", also um echte Wege- bzw. Fahrtkosten handelt (BFH-Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18).

 

Aktuell stellt das Bundesfinanzministerium wegen des negativen BFH-Urteils in einem neuen Erlass unmissverständlich klar: Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung entstehen, sind weiterhin neben der Entfernungspauschale als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig. Damit ist das o.g. negative BFH-Urteil überholt! Genauer ausgedrückt wird es nicht angewandt (BMF-Schreiben vom 18.11.2021, IV C 5 -S 2351/20/10001 :002, Tz. 30).

Zu den neben der Entfernungspauschale berücksichtigungsfähigen Unfallkosten gehören sowohl Aufwendungen bezüglich des Fahrzeugs als auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden. Ferner auch Aufwendungen für alle anderen durch den Unfall verursachten Folgeschäden, die keinen Bezug zum benutzten Fahrzeug oder der Wegstrecke aufweisen, z.B. Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, Prozesskosten, Schäden an privaten Gegenständen (Kleidung, Brille), Fremdschäden. Für den Abzug ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob der Unfall durch ein Naturereignis, das Verhalten eines Dritten oder eigenes Verschulden herbeigeführt wurde.

Hinweis: Die Finanzverwaltung hatte vor Jahren wiederholt die Finanzämter angewiesen: "Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen, sind als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG weiterhin neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen" (zuletzt BMF-Schreiben vom 31.10.2013, BStBl 2013 I S. 1376, Nr. 4).

 

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Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 oder einem GdB von 50 bis 70 und dem Merkzeichen "G" oder "aG" können ihre Fahrten zur Arbeit mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer bzw. mit dem tatsächlichen Km-Kostensatz geltend machen. Auch sie können Unfallkosten zusätzlich als Werbungskosten absetzen (BMF-Schreiben vom 31.8.2009, BStBl. 2009 I S. 891, Tz. 3).

Neben der Entfernungspauschale können Unfallkosten ebenfalls als Werbungskosten abgezogen werden,

  • wenn sich der Unfall ereignet auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs (BFH-Urteil vom 11.10.1984, BStBl 1985 II S. 10),
  • wenn sich der Unfall ereignet auf einer Umwegstrecke zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft unabhängig von der Gestaltung der Fahrgemeinschaft. Dies ist möglich, wenngleich für die Umwegstrecken zum Abholen und Zurückbringen der Mitfahrer keine Entfernungspauschale abgesetzt werden kann (BFH-Urteil vom 11.7.1980, BStBl 1980 II S. 655),
  • wenn sich der Unfall ereignet auf der Fahrt zum Bahnhof, um dort eine Monats- oder Jahresfahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel zu kaufen (BFH-Urteil vom 4.7.1986, VI R 18/83).

Unfallkosten mit der Entfernungspauschale abgegolten?



Wann kann ich Unfallkosten absetzen?

Sie können die Kosten eines Unfalls als Werbungskosten absetzen, wenn der Schaden auf einer beruflich bedingten Fahrt entstanden ist. Als beruflich bedingte Fahrten gelten zum Beispiel:

  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • Dienstreisen bzw. Auswärtstätigkeit
  • Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
  • Fahrten bei einem beruflich veranlassten Umzug
  • Fahrten während einer beruflichen Fortbildung

Nicht relevant bei der Absetzbarkeit von Unfallschäden ist die Schuldfrage. Das gilt auch, wenn Sie infolge des Unfalls eine Geldbuße oder Geldstrafe zahlen müssen. Allerdings muss dabei das Fehlverhalten im Rahmen der beruflichen Zielvorstellung liegen, Alkohol darf nicht im Spiel sein.

Hinweis

Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2019 zu Ungunsten der Steuerbürger entschieden, dass mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind. Abgegolten seien also auch Unfallkosten, soweit es sich um Aufwendungen des Arbeitnehmers für "die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte", also um echte Wege- bzw. Fahrtkosten handelt (BFH-Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18). Das heißt: Unfallkosten für Wegeunfälle sind steuerlich eigentlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Eigentlich, denn es gibt eine sehr interessante Anweisung der Finanzverwaltung, die Betroffene unbedingt kennen sollten.

Aktuell stellt das Bundesfinanzministerium wegen des negativen BFH-Urteils in einem neuen Erlass unmissverständlich klar, dass Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung entstehen, weiterhin neben der Entfernungspauschale als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig sind. Damit ist das o.g. negative BFH-Urteil überholt! Genauer ausgedrückt wird es nicht angewandt (BMF-Schreiben vom 18.11.2021, IV C 5 -S 2351/20/10001 :002, Tz. 30).

Wann kann ich Unfallkosten absetzen?



Welche Unfallkosten kann ich absetzen?

Haben Sie während einer beruflich bedingten Fahrt einen Unfall, können Sie die dabei entstandenen Kosten als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung absetzen. Neben Unfallkosten können Sie auch weitere Aufwendungen absetzen, wenn Ihr Wagen beschädigt oder gestohlen worden ist. Absetzen können Sie zum Beispiel folgende Aufwendungen:

  • Reparaturkosten
  • Kosten eines Leihwagens
  • Diebstahl des Autoradios
  • Schadensersatzzahlungen bei Fremdschäden
  • Kosten für Gutachter, Anwalt und Gericht
  • Bergungskosten
  • Abschleppkosten
  • Aufwendungen für Fahrten zur Werkstatt, zum Gutachter etc.

Erhalten Sie eine Erstattung von dritter Seite, müssen sie diese von Ihren Unfallkosten abziehen, wenn Sie die Erstattung im Jahr des Unfalls bzw. im Jahr der Zahlung der Unfallkosten erhalten haben. Erhalten Sie die Erstattung erst später, müssen Sie diese als Einnahme versteuern. Als Nachweis verlangt das Finanzamt in der Regel folgende Daten:

  • Unfallort und -zeit
  • Polizeiliche Aufnahme des Unfalls
  • Nachweis der Versicherungsleistungen
  • ggf. Zeugen
  • Rechnungen über die Höhe der Reparaturkosten
Hinweis

Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2019 zu Ungunsten der Steuerbürger entschieden, dass mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind. Abgegolten seien also auch Unfallkosten, soweit es sich um Aufwendungen des Arbeitnehmers für "die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte", also um echte Wege- bzw. Fahrtkosten handelt (BFH-Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18). Das heißt: Unfallkosten für Wegeunfälle sind steuerlich eigentlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Eigentlich, denn es gibt eine sehr interessante Anweisung der Finanzverwaltung, die Betroffene unbedingt kennen sollten.

Aktuell stellt das Bundesfinanzministerium wegen des negativen BFH-Urteils in einem neuen Erlass unmissverständlich klar, dass Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung entstehen, weiterhin neben der Entfernungspauschale als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig sind. Damit ist das o.g. negative BFH-Urteil überholt! Genauer ausgedrückt wird es nicht angewandt (BMF-Schreiben vom 18.11.2021, IV C 5 -S 2351/20/10001 :002, Tz. 30).

Welche Unfallkosten kann ich absetzen?