Die ganze Welt des Steuerwissens

Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


Feldhilfen

Wird das Objekt ganz oder teilweise als Ferienwohnung vermietet?

Handelt es sich um eine Ferienwohnung, wählen Sie bitte "ja" aus, da in diesem Fall zusätzliche Angaben erfasst werden müssen.

Hierunter versteht man die kurzzeitige, entgeltliche Überlassung der Unterkunft an Gäste, üblicherweise für Urlaubszwecke.

Wird das Objekt ganz oder teilweise kurzfristig (z.B. per Airbnb) vermietet?

Umfasst die Vermietung Ihres Objekts auch kurzfristige Vermietungen über Plattformen wie Airbnb, dann wählen Sie "ja" aus.

Mögliche Plattformen für kurzfristige Vermietungen:

  • Airbnb
  • Booking.com
  • HomeAway
  • Expedia
  • FeWo-direkt
  • TripAdvisor
  • Wimdu
  • Holidu
Als Ferienwohnung vermietete Flächen

Hier wird automatisch das Ergebnis der als Ferienwohnung vermieteten Flächen angezeigt. Die eigentlichen Eingaben können auf der Unterseite erfasst werden.

Kurzfristig vermietete Flächen

Hier wird automatisch das Ergebnis der kurzfristig vermieteten Flächen (Z.B. über Airbnb) angezeigt. Die eigentlichen Eingaben können auf der Unterseite erfasst werden.

Insgesamt Wohn- und Nutzfläche

Summe der auf dieser Seite erfassten Wohn- und Nutzfläche.

Selbstgenutzte oder unentgeltlich überlassene Gewerbefläche

Geben Sie hier die Fläche an, die auf selbstgenutzten Nutzraum entfällt.

Wichtig: Für ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder eigenen gewerblichen / beruflichen Zwecken genutzte Gebäude und Gebäudeteile ist keine "Anlage V" auszufüllen.

Wird das Objekt ganz oder teilweise an Angehörige für Wohnzwecke vermietet?

Geben Sie hier an, ob das Objekt ganz oder teilweise an Angehörige vermietet wurde.

Eine Vermietung an Angehörige wird vom Finanzamt besonders geprüft. Betragen nämlich die Mieteinnahmen mindestens 66 % der ortsüblichen Miete (inkl. Umlagen), ist die Überlassung voll entgeltlich, und die Werbungskosten werden vom Finanzamt i. d. R. in vollem Umfang anerkannt.

Liegt die tatsächliche Miete dagegen unter 66 % der ortsüblichen Miete, handelt es sich um eine verbilligte oder teilentgeltliche Überlassung. In diesem Fall werden die Werbungskosten vom Finanzamt nur anteilig anerkannt, d. h. im Verhältnis zwischen der tatsächlichen Miete und der ortsüblichen Miete.

Zum 1.1.2021 gab es eine wichtige Neuerung:

  • Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.
  • Liegt die vereinbarte Miete zwischen 50 % und 66 % der Marktmiete, ist die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen und hierzu eine Ertragsprognose erforderlich:
  • Ist die Ertragsprognose positiv, sind die Werbungskosten in voller Höhe absetzbar.
  • Ist die Ertragsprognose negativ, sind die Werbungskosten aufzuteilen und nur anteilig abziehbar.
  • Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Aufwendungen sind nur entsprechend dem entgeltlichen Teil als Werbungskosten absetzbar.

Wichtig: Beträgt die Miete mindestens 50 Prozent, jedoch weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen:

Fällt diese Prüfung der Totalüberschussprognose positiv aus, ist für die verbilligte Wohnraumüberlassung Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich.

Führt die Totalüberschussprognoseprüfung hingegen zu einem negativen Ergebnis, ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen. Für den entgeltlich vermieteten Teil können die Werbungskosten anteilig abgezogen werden.

Die Totalüberschussprognoseprüfung für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfolgt nach langjähriger und gefestigter BFH-Rechtsprechung. Das BMF-Schreiben vom 8.10.2004 (BStBl 2004 I S. 933) ist unverändert einschlägig.

Zu Wohnzwecken vermietete Fläche

Geben Sie hier die Wohnfläche an, die auf dauerhaft und entgeltlich vermieteten Wohnraum entfällt.

Wird der Wohnraum

  • selbst bewohnt,
  • unentgeltlich an Dritte überlassen,
  • an Angehörige vermietet oder
  • als Ferienwohnung genutzt

tragen Sie hier "0,00" ein.

Gewerblich vermietete Fläche

Geben Sie hier die Fläche an, die auf die gewerblich genutzten Flächen entfällt.

Darunter fallen u. a. Flächen für

  • Gewerberäume,
  • Büros,
  • Geschäftsräume,
  • Produktionsflächen,
  • Arztpraxen.
... als Ferienwohnung genutzt?

Geben Sie an, ob das Objekt als Ferienwohnung genutzt wurde.

Fläche der Ferienwohnung (in qm)

Geben Sie hier die Wohnfläche an, die auf als Ferienwohnung genutzten Wohnraum entfällt.

... an Angehörige vermietet?

Geben Sie an, ob Sie das Objekt ganz oder teilweise unentgeltlich an Angehörige vermietete haben.

Eine Vermietung an Angehörige wird vom Finanzamt besonders geprüft.

Bislang galt: Betragen die Mieteinnahmen mindestens 66 % der ortsüblichen Miete (inkl. Umlagen), ist die Überlassung voll entgeltlich, und die Werbungskosten werden vom Finanzamt i.d.R. in vollem Umfang anerkannt.

Liegt die tatsächliche Miete dagegen unter 66 % der ortsüblichen Miete, handelt es sich um eine verbilligte oder teilentgeltliche Überlassung. In diesem Fall werden die Werbungkosten vom Finanzamt nur anteilig anerkannt, d.h. im Verhältnis zwischen der tatsächlichen Miete und der ortsüblichen Miete.

Zum 1.1.2021 gibt es eine wichtigere Neuerung:

  • Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.
  • Liegt die vereinbarte Miete zwischen 50 % und 66 % der Marktmiete, ist die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen und hierzu eine Ertragsprognose erforderlich:
  • Ist die Ertragsprognose positiv, sind die Werbungskosten in voller Höhe absetzbar.
  • Ist die Ertragsprognose negativ, sind die Werbungskosten aufzuteilen und nur anteilig abziehbar.
  • Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Aufwendungen sind nur entsprechend dem entgeltlichen Teil als Werbungskosten absetzbar.

Wichtig: Beträgt die Miete mindestens 50 Prozent, jedoch weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen:

Fällt diese Prüfung der Totalüberschussprognose positiv aus, ist für die verbilligte Wohnraumüberlassung Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich.

Führt die Totalüberschussprognoseprüfung hingegen zu einem negativen Ergebnis, ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen. Für den entgeltlich vermieteten Teil können die Werbungskosten anteilig abgezogen werden.

Die Totalüberschussprognoseprüfung für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfolgt nach langjähriger und gefestigter BFH-Rechtsprechung. Das BMF-Schreiben vom 8.10.2004 (BStBl 2004 I S. 933) ist unverändert einschlägig.

Wurde die Immobilie teilweise selbstgenutzt oder unentgeltlich überlassen?

Geben Sie an, ob die Immobilie teilweise selbstgenutzt wurde.

Wichtig: Für ausschließlich selbstgenutzte Gebäude und Gebäudeteile ist keine "Anlage V" auszufüllen.

Selbstgenutzte oder unentgeltlich überlassene Fläche

Geben Sie hier die Wohnfläche an, die auf selbstgenutzten Wohnraum entfällt.

Wichtig: Für ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder eigenen gewerblichen / beruflichen Zwecken genutzte Gebäude und Gebäudeteile ist keine "Anlage V" auszufüllen.

kurzfristiger Vermietung, z. B. über Internet-Plattformen

Geben Sie an, ob die Wohnung kurzfristig, z. B. über Internet-Plattformen wie Airbnb Wimdu oder  9flats.comAirbnb Wimdu oder  9flats.comAirbnb, Wimdu oder 9flats.com, vermietet wurde.
 
Wichtig: Auch wer die Räume seiner selbstgenutzten Wohnung oder seines selbstgenutzten Hauses an fremde Personen vermietet, erzielt daraus regelmäßig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG (BFH-Urteil vom 4.3.2008, Az. IX R 11/07)