(2023)
Welches Wahlrecht habe ich mit der Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer kannst du wählen, wenn dein Brutto-Umsatz im Vorjahr nicht höher war als 22.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher sein wird als 50.000 Euro (§ 19 Abs. 1 UStG). Die Kleinunternehmerregelung hat zur Folge, dass du
- in deinen Ausgangsrechnungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen darfst,
- keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen musst,
- die Umsatzsteuer in deinen Eingangsrechnungen nicht als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen darfst,
- in Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro den Umsatzsteuersatz nicht angeben darfst.
Wichtiger Hinweis: Ein Ausweis von Umsatzsteuer oder die Angabe des Umsatzsteuersatzes in Kleinbetragsrechnungen würde als unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer gelten. Die Folge wäre, dass du die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müsstest und der Rechnungsempfänger die Steuer dennoch nicht als Vorsteuer abziehen dürfte.
Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich um ein Wahlrecht. Du hast also auch die Möglichkeit, zur Umsatzsteuer zu optieren und dann die Vorteile des Vorsteuerabzugs zu nutzen. Diese Option, d. h. der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung, ist dann allerdings für fünf Kalenderjahre bindend. Falls du freiwillig zur Umsatzsteuer optierst, trage in der "Anlage EÜR 2023" deine Umsätze, die vereinnahmte Umsatzsteuer, die gezahlte Vorsteuer und die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer ein.
Der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist vorteilhaft, wenn du
- größere Anschaffungen - vor allem im Gründungsjahr - oder einen hohen Materialeinsatz hast, denn nur dann kannst du die in den Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer abziehen, z. B. Anschaffung einer Fotovoltaikanlage.
- ausschließlich Leistungen an Unternehmen erbringst, denn für diese ist die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten und nicht kostensteigernd.
Hinweis: Auch der Kleinunternehmer muss in seinen Rechnungen die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie eine fortlaufende Rechnungsnummer angeben.
Umkehr der Umsatzsteuerschuld gemäß § 13b UStG:
- Für Bauunternehmer, Subunternehmer und Bauhandwerker gilt eine umgekehrte Steuerschuldnerschaft: Wenn du Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, empfängst, darfst du die Umsatzsteuer nicht mehr an den leistenden Unternehmer zahlen, sondern musst diese direkt an das Finanzamt abführen. Der Leistungserbringer muss also jetzt keine Umsatzsteuer mehr abführen und darf sie daher auch nicht mehr in seiner Rechnung an den Auftraggeber ausweisen (§ 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG).
Für Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG, die keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und abführen, gilt bezüglich der Steuerschuldumkehr Folgendes:
- Bist du Leistungsempfänger, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (Handwerker), gilt die Steuerschuldumkehr auch für dich. Du musst also Umsatzsteuer für die bezogenen Lieferungen und Leistungen abführen, und zwar auch dann, wenn diese für deine Privatwohnung anfallen (§ 13b Abs. 5 UStG). In diesem Fall musst du die abzuführende Umsatzsteuer eintragen.
- Bist du Leistungserbringer, gilt die Steuerschuldumkehr nicht für den Leistungsempfänger. Er muss also keine Umsatzsteuer abführen (§ 13b Abs. 2 Satz 4 UStG).
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