Welches Wahlrecht habe ich mit der Kleinunternehmerregelung?
Wenn du die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG erfüllst, sind deine Umsätze grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Du weist dann keine Umsatzsteuer in deinen Rechnungen aus und kannst im Gegenzug grundsätzlich keine Vorsteuer aus deinen betrieblichen Ausgaben abziehen.
Du kannst jedoch freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und zur regulären Umsatzbesteuerung wechseln.
Welche Umsatzgrenzen gelten 2025?
Für die Kleinunternehmerregelung gelten 2025 folgende Grenzen:
- Vorjahr: Der Gesamtumsatz darf 25.000 Euro nicht überschritten haben.
- Laufendes Jahr: Der Gesamtumsatz darf 100.000 Euro nicht überschreiten.
Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Jahr 2025 darf dein maßgeblicher Gesamtumsatz im Jahr 2024 also höchstens 25.000 Euro betragen.
Anders als nach der früheren Regelung kommt es für die Grenze des laufenden Jahres nicht mehr auf eine Umsatzprognose an. Entscheidend ist der tatsächlich erzielte Umsatz.
Was passiert, wenn ich 2025 mehr als 100.000 Euro Umsatz erziele?
Die Grenze von 100.000 Euro ist eine feste Obergrenze. Sobald du diese im laufenden Jahr überschreitest, endet die Steuerbefreiung.
Wichtig: Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze von 100.000 Euro überschritten wird, ist vollständig umsatzsteuerpflichtig. Die vorher im Jahr ausgeführten Umsätze bleiben steuerfrei.
Beispiel: Dein Gesamtumsatz beträgt bisher 80.000 Euro. Du führst anschließend einen weiteren Umsatz von 30.000 Euro aus und erhältst das Entgelt. Mit diesem Umsatz wird die Grenze überschritten. Die gesamten 30.000 Euro unterliegen daher grundsätzlich der regulären Umsatzbesteuerung.
Du solltest deinen Umsatz deshalb im Laufe des Jahres regelmäßig prüfen.
Was gilt bei einer Existenzgründung im Jahr 2025?
Nimmst du deine unternehmerische Tätigkeit erst im Laufe des Jahres 2025 auf, gilt für das Gründungsjahr eine Umsatzgrenze von 25.000 Euro. Eine Hochrechnung auf einen Jahresumsatz erfolgt nicht.
Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze von 25.000 Euro überschritten wird, unterliegt grundsätzlich der regulären Umsatzbesteuerung.
Was muss auf einer Rechnung eines Kleinunternehmers stehen?
Als Kleinunternehmer darfst du für deine nach § 19 UStG steuerfreien Umsätze keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen.
Deine Rechnung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- deinen vollständigen Namen und deine vollständige Anschrift,
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
- deine Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer,
- das Ausstellungsdatum,
- Art und Umfang der Leistung beziehungsweise Menge und Art der gelieferten Gegenstände,
- das Entgelt in einer Summe und
- einen Hinweis darauf, dass für den Umsatz die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG gilt.
Eine mögliche Formulierung lautet:
„Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.“
Eine bestimmte Formulierung ist nicht vorgeschrieben. Der Hinweis muss lediglich eindeutig erkennen lassen, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer angewendet wird.
Achtung: Weist du als Kleinunternehmer dennoch Umsatzsteuer gesondert aus, kann die ausgewiesene Steuer gegenüber dem Finanzamt geschuldet werden.
Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?
Kleinunternehmer können ihre Rechnungen auch ab 2025 weiterhin als sogenannte sonstige Rechnung ausstellen, beispielsweise als Papierrechnung oder PDF-Datei. Sie sind nicht verpflichtet, eine strukturierte E-Rechnung auszustellen.
Du musst jedoch grundsätzlich in der Lage sein, E-Rechnungen anderer Unternehmer zu empfangen.
Kann ich freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?
Ja. Wenn du die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung erfüllst, kannst du freiwillig auf die Steuerbefreiung verzichten und deine Umsätze regulär versteuern.
Dann:
- weist du Umsatzsteuer in deinen Rechnungen aus,
- führst die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab und
- kannst grundsätzlich die Vorsteuer aus deinen betrieblichen Eingangsrechnungen abziehen.
Ein Verzicht kann beispielsweise interessant sein, wenn du hohe Investitionen tätigst und daraus erhebliche Vorsteuerbeträge entstehen oder wenn du überwiegend Leistungen an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer erbringst.
Der Verzicht bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre. Ein für 2025 erklärter Verzicht kann bis zum letzten Tag des Februars 2027 gegenüber dem Finanzamt erklärt werden und wirkt dann rückwirkend ab Beginn des Jahres 2025.
Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben?
Kleinunternehmer müssen grundsätzlich keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen und keine jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben.
Ausnahmen gelten insbesondere, wenn das Finanzamt ausdrücklich eine Erklärung verlangt oder wenn du Umsatzsteuer aufgrund besonderer Vorschriften schuldest.
Überschreitest du während des Jahres die maßgebende Umsatzgrenze und endet dadurch die Kleinunternehmerregelung, gelten ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich die normalen umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten.
Gilt das Reverse-Charge-Verfahren auch für Kleinunternehmer?
Ja. Die Kleinunternehmerregelung schützt nicht generell davor, Umsatzsteuer als Leistungsempfänger zu schulden. In bestimmten Fällen kann das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG gelten.
Das kann beispielsweise bei bestimmten Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers oder unter besonderen Voraussetzungen bei Bauleistungen der Fall sein.
Bei Bauleistungen geht die Steuerschuld jedoch nicht automatisch bei jedem Kleinunternehmer auf den Leistungsempfänger über. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Leistungsempfänger selbst Unternehmer ist und nachhaltig entsprechende Bauleistungen erbringt.
Ist das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden, musst du die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger auch dann an das Finanzamt abführen, wenn du ansonsten die Kleinunternehmerregelung nutzt. Ein Vorsteuerabzug ist als Kleinunternehmer grundsätzlich nicht möglich.
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