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Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


 



Wie beantrage ich den Veräußerungsfreibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG)?

Sofern du das 55. Lebensjahr vollendet hast oder dauernd berufsunfähig bist, kannst du für den Veräußerungsgewinn einen Veräußerungsfreibetrag beantragen. Vorausgesetzt, dies ist das erste Mal seit 1996 (§ 16 Abs. 4 EStG).

Es kann vorkommen, dass im Veräußerungsgewinn ein Teilbetrag enthalten ist, der nach dem Teileinkünfteverfahren nur zu 60% steuerpflichtig ist. Dies kommt in Betracht, wenn zum veräußerten Betriebsvermögen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gehört haben. Für diesen Teilbetrag kann nicht zusätzlich die Vergünstigung mittels Veräußerungsfreibetrag beansprucht werden. Daher muss der Teilbetrag, der zu 60% steuerpflichtig ist, aus dem Veräußerungsgewinn herausgerechnet und in Zeile 16 angegeben werden.

Wie beantrage ich den Veräußerungsfreibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG)?



Wie oft kann Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beantragt werden?

Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wird jeder Person insgesamt nur einmal im Leben für einen Veräußerungsgewinn gewährt.

Zusätzlich zum Freibetrag kannst du auch die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG beantragen. Der Veräußerungsgewinn wird dann mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert, der 56% des durchschnittlichen Steuersatzes (mindestens aber 14%) beträgt. Auch die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG wird jeder Person insgesamt nur einmal im Leben für einen Veräußerungsgewinn gewährt.

Wie oft kann Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beantragt werden?



Wie beantrage ich den ermäßigten Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG)?

Sofern du das 55. Lebensjahr vollendet hast oder dauernd berufsunfähig bist, profitierst du von einer weiteren Steuervergünstigung:

Der Veräußerungsgewinn kann mit dem Betrag, der den Veräußerungsfreibetrag übersteigt, auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz versteuert werden. Vorausgesetzt, dies ist das erste Mal seit 2001. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens aber der Eingangssteuersatz von 14 % (§ 34 Abs. 3 EStG).

Wie beantrage ich den ermäßigten Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG)?



Was fällt unter den Veräußerungsgewinn?

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung eines ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes (Filiale, Zweigniederlassung) oder eines Mitunternehmeranteils. Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe eines Betriebes. Ebenfalls werden sog. einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft erfasst, die entstehen, wenn ein Unternehmer seinen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft als Sacheinlage einbringt und dafür Anteile an der Gesellschaft unter dem Teilwert erwirbt (§ 21 UmwStG).

Wer seinen Betrieb oder Mitunternehmeranteil verkauft oder aufgibt, kann zwei wichtige Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen:

  • Veräußerungsfreibetrag: Der Veräußerungsgewinn bleibt steuerfrei mit 45.000 Euro. Dieser Betrag vermindert sich allerdings, wenn der Veräußerungsgewinn höher ist als 136.000 Euro, und zwar um den übersteigenden Betrag. Also entfällt der Veräußerungsfreibetrag ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro (§ 16 Abs. 4 EStG).
  • Ermäßigter Steuersatz: Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Veräußerungsgewinn ist nach der Fünftelregelung begünstigt. Er kann auf Antrag auch mit einem ermäßigten Steuersatz, und zwar mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes und mindestens 14 %, versteuert werden (§ 34 Abs. 3 EStG).

Der Veräußerungsfreibetrag und der ermäßigte Steuersatz werden nur unter bestimmten Bedingungen gewährt:

  • Du musst das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sein.
  • Die Vergünstigungen kannst du nur einmal im Leben in Anspruch nehmen: den Veräußerungsfreibetrag gerechnet ab 1996, den ermäßigten Steuersatz gerechnet ab 2001.
  • Du musst die Vergünstigungen beantragen.

Bei Veräußerung des Betriebes vor dem 55. Lebensjahr, ohne dauernd berufsunfähig zu sein, kommt nur die Fünftelregelung zur Anwendung. Diese Regelung bringt aber dann keine Steuerersparnis, wenn bereits die laufenden Einkünfte mit dem Spitzensteuersatz versteuert werden.

Bei Verkauf eines Mitunternehmeranteils steht dir der Veräußerungsfreibetrag ebenfalls in voller Höhe und nicht etwa nur anteilig zu. Verkaufst du jedoch von deinem Mitunternehmeranteil lediglich einen Anteil, so gehört der Veräußerungsgewinn zu den laufenden Einkünften, und dann kommen weder der Veräußerungsfreibetrag noch der ermäßigte Steuersatz oder die Fünftelregelung zur Anwendung (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Nachweis der Berufsunfähigkeit

Zum Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit reicht in der Regel ein Bescheid des Rentenversicherungsträgers oder eine amtsärztliche Bescheinigung. Dies kann auch durch eine private Versicherungsgesellschaft erfolgen, wenn ihre Bedingungen eine bestimmte Schwelle für die Berufsunfähigkeit erfüllen. Es wurde jedoch festgestellt, dass es auch andere Möglichkeiten gibt, die dauernde Berufsunfähigkeit nachzuweisen (BFH-Urteil vom 14.12.2022, X R 10/21).

Was fällt unter den Veräußerungsgewinn?

Feldhilfen

Steuernummer

Trage hier die Steuernummer ein, unter welcher das Unternehmen oder die Gemeinschaft geführt wird.

Anzugeben ist hier die Steuernummer, die das Finanzamt zugeteilt hat, nicht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nach § 27a UStG).

Falls du mehrere Steuernummern hast, ist hier die Steuernummer des betreffenden Betriebes oder der Gesellschaft einzutragen.

Stille Reserven / Rücklagen nach § 6b Abs. 1-9 EStG (ggf. i.V.m. § 6c EStG)

Gib hier die Höhe der aufgedeckten stillen Reserven und/oder die in Anspruch genommenen Rücklagen nach § 6b Abs. 1–9 EStG (ggf. i.V.m. § 6c EStG) an.

Sind im Veräußerungsgewinn stille Reserven und / der Rücklagen enthalten?

Wenn auf den Veräußerungsgewinn, für den der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG beantragt wird, zumindest teilweise § 6b oder
§ 6b i. V. m. § 6c EStG angewendet wurde, gib hier ein "ja" ein.

Die Übertragungen von aufgedeckten stillen Reserven und / oder die in Anspruch genommenen Rücklagen erfolgte entweder

  • nach § 6b Abs. 1 bis 9 ggf. i. V. m. § 6c EStG oder
  • nach § 6b Abs. 10 ggf. i. V. m. § 6c EStG.
Bundesland

Gib hier an, in welchem Bundesland sich das zuständige Finanzamt befindet.

Die Zuständigkeit für Dein Finanzamt hängt von Deinem Wohnsitz oder Deinem Firmensitz ab. In Deutschland ist die Zuständigkeit klar geregelt:

  • Privatpersonen: Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Dein Hauptwohnsitz befindet.
  • Unternehmen: Hier ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz des Unternehmens oder die Betriebsstätte befindet.
  • Gemeinschaften: Wenn Du Anteile an einer Gemeinschaft besitzt, solltest Du Dich an das Finanzamt wenden, das für den Sitz dieser Gemeinschaft zuständig ist.

Wichtig: Ohne die Auswahl des Bundeslandes ist eine Auswahl des zuständigen Finanzamts nicht möglich.

Finanzamt

Wähle hier das zuständige Finanzamt aus.

Die Zuständigkeit für Dein Finanzamt hängt von Deinem Wohnsitz oder Deinem Firmensitz ab. In Deutschland ist die Zuständigkeit klar geregelt:

  • Privatpersonen: Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Dein Hauptwohnsitz befindet.
  • Unternehmen: Hier ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz des Unternehmens oder die Betriebsstätte befindet.
  • Gemeinschaften: Wenn Du Anteile an einer Gemeinschaft besitzt, solltest Du Dich an das Finanzamt wenden, das für den Sitz dieser Gemeinschaft zuständig ist.

Die von Steuererklaerung-Polizei.de verwendete Auswahlliste basiert auf dem amtlichen Verzeichnis des Bundeszentralamtes für Steuern, in dem alle aktuellen Finanzämter aufgelistet sind.

In Klammern findest Du auch die vierstellige Bundesfinanzamt-Nummer (BUFA-Nummer). Die letzten zwei bzw. drei Stellen der BUFA-Nr. bilden - je nach Bundesland - zugleich den ersten Zahlenblock Deiner Steuernummer.

Stille Reserven / Rücklagen nach § 6b Abs. 10 EStG (ggf. i.V.m. § 6c EStG)

Gib hier die Höhe der aufgedeckten stillen Reserven und/oder die in Anspruch genommenen Rücklagen nach § 6b Abs. 10 EStG (ggf. i.V.m. § 6c EStG) an.

... darin enthaltene steuerpflichtige Teileinkünfte

Gib hier die im Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 4 EStG) enthaltenen steuerpflichtigen Teileinkünfte an, die nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60% steuerpflichtig ist.

Nach dem Teileinkünfteverfahren sind Erträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) zu 60 % steuerpflichtig. Im Gegenzug sind auch nur 60 % der Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Hältst du also im Betriebsvermögen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, musst du erhaltene Dividenden und Gewinnausschüttungen, die in deinen Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit enthalten sind und nur zu 60 % steuerpflichtig sind, in der Anlage G oder Anlage S gesondert angeben. Der steuerfreie Teil beträgt nach § 3 Nr. 40 EStG 40% der Einkünfte.

Willst du den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beantragen?

Wähle "ja" aus, wenn du für den Veräußerungsgewinn den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beantragen willst. Ansonsten wähle "nein" aus.

Hinweis: Bei Inanspruchnahme des Veräußerungsfreibetrages bleibt ein Veräußerungsgewinn steuerfrei mit 45.000 Euro. Dieser Betrag vermindert sich allerdings, wenn der Veräußerungsgewinn höher ist als 136.000 Euro, und zwar um den übersteigenden Betrag. Also entfällt der Veräußerungsfreibetrag ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro.

Der Veräußerungsfreibetrag wird nur unter bestimmten Bedingungen gewährt:

  • Du musst das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sein.
  • Die Vergünstigungen kannst du nur einmal im Leben in Anspruch nehmen: den Veräußerungsfreibetrag gerechnet ab 1996, den ermäßigten Steuersatz gerechnet ab 2001.
  • Du musst die Vergünstigungen beantragen.
Willst du einen Antrag auf Gewährung des ermäßigten Steuersatzes stellen?

Sofern du das 55. Lebensjahr vollendet hast oder dauernd berufsunfähig bist, kannst du für den Veräußerungsgewinn einen Veräußerungsfreibetrag beantragen.

Ermäßigter Steuersatz: Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Veräußerungsgewinn ist nach der Fünftelregelung begünstigt. Er kann auf Antrag auch mit einem ermäßigten Steuersatz, und zwar mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes und mindestens 14 %, versteuert werden.

Der ermäßigte Steuersatz wird - wie der Veräußerungsfreibetrag - nur unter bestimmten Bedingungen gewährt:

  • Du musst das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sein.
  • Die Vergünstigungen kannst du nur einmal im Leben in Anspruch nehmen: den Veräußerungsfreibetrag gerechnet ab 1996, den ermäßigten Steuersatz gerechnet ab 2001.
  • Du musst die Vergünstigungen beantragen.
Veräußerungsgewinn

Trage hier den Veräußerungsgewinn ein.

Bei Inanspruchnahme des Veräußerungsfreibetrages bleibt ein Veräußerungsgewinn steuerfrei mit 45.000 Euro. Dieser Betrag vermindert sich allerdings, wenn der Veräußerungsgewinn höher ist als 136.000 Euro, und zwar um den übersteigenden Betrag. Also entfällt der Veräußerungsfreibetrag ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro.

Der Veräußerungsfreibetrag wird nur unter bestimmten Bedingungen gewährt:

  • Du musst das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sein.
  • Die Vergünstigungen kannst du nur einmal im Leben in Anspruch nehmen: den Veräußerungsfreibetrag gerechnet ab 1996, den ermäßigten Steuersatz gerechnet ab 2001.
  • Du musst die Vergünstigungen beantragen.

Hinweis: Willst du den Veräußerungsfreibetrag nicht beantragen, z.B. weil du ihn für eine spätere Veräußerung aufsparen möchtest, oder besteht die Voraussetzung für diese Vergünstigung nicht, z.B. weil du noch keine 55 Jahre alt oder nicht berufsunfähig bist, kann der Veräußerungsgewinn nach der Fünftelregelung steuerbegünstigt sein.

Erstreckte sich die Betriebsaufgabe über mehr als ein Kalenderjahr?

Wähle "ja" aus, wenn sich die Betriebsaufgabe über mehr als ein Kalenderjahr erstreckt hat.

Füge Deiner Steuererklärung ggf. Erläuterungen auf einem besonderen Blatt bei.

Ist der Erwerber eine Gesellschaft, an der du oder ein Angehöriger beteiligt ist?

Bei Veräußerung eines Betriebes (Praxis, Kanzlei, Büro usw.) möchte der Fiskus von dir wissen, ob du oder ein Angehöriger an der Gesellschaft beteiligt sind, die deinen Betrieb erworben hat. Entsprechende Erläuterungen musst du auf einem Zusatzblatt machen.

Hinweis: Bist du oder ist ein Angehöriger an dieser Erwerbergesellschaft beteiligt, steht dir weder der Veräußerungsfreibetrag (max. 45 000 Euro) noch der ermäßigte Steuersatz (56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens Eingangssteuersatz von 14 %) zu. In diesem Fall zählt der Veräußerungsgewinn zum laufenden Gewinn.

Wollen Sie eine Veräußerungsverlust nach § 16 EStG geltend machen?

Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie den Veräußerungsverlust nach § 16 EStG beantragen wollen.