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Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


 



Wer kann Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?

Jeder, der Krankheitskosten nachweisen kann, kann sie auch in der Steuererklärung angeben. Hierzu brauchst du eine Quittung, eine Rechnung und in manchen Fällen ein ärztliches Attest. Dabei ist es gleichgültig, ob du selbst die Ausgabe für eine eigene Krankheit, für die deines Ehepartners oder für ein Kind tätigen, für das du Anspruch auf Kindergeld hast. Es zählt der Zeitpunkt, zu dem du die Rechnung bezahlt hast, nicht der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung fällig wurde.

Wegeunfall

Hast du krankheitsbedingte Ausgaben in Zusammenhang mit einem Wegeunfall oder einem Arbeitsunfall, dann solltest du diese als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben angeben. Das gilt auch für Kosten, die wegen einer Berufskrankheit oder wegen einer krankheitsbedingten Umschulung entstehen. Der Vorteil ist, dass in diesem Fall eine zumutbare Belastung nicht angerechnet wird.

Wer kann Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?



Was sind medizinische Heilmittel?

Heilmittel oder auch Heilmethoden sollen dazu dienen, Krankheiten zu heilen oder auch Verschlimmerungen der Symptome zu verhindern. Dabei versteht man unter einem Heilmittel in der Regel Therapien und Anwendungen wie:

  • Massagen,
  • Physiotherapie oder Krankengymnastik,
  • Logopädische Maßnahmen oder auch
  • Ergotherapie.

Was sind medizinische Heilmittel?



Was kann ich als Krankheitskosten absetzen?

Krankheitskosten können unbegrenzt als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung abgesetzt werden. Das Finanzamt zieht jedoch eine zumutbare Eigenbelastung ab, die je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 % und 7 % des Jahreseinkommens liegt. Erstattungen durch Krankenkassen oder Versicherungen müssen von den Ausgaben abgezogen werden.

Absetzbare Krankheitskosten:
  • Ärztliche Behandlung
  • Heilbäder, Krankengymnastik
  • Pflegeleistungen
  • Heilpraktiker oder Homöopath
  • Medikamente und Zuzahlungen in der Apotheke
  • Medizinische Hilfsmittel
  • Krankenhausaufenthalte
  • Fahrtkosten zum Arzt, Krankenhaus, Krankengymnastik etc.
Fahrtkosten:
  • Öffentliche Verkehrsmittel: Die tatsächlichen Kosten können abgesetzt werden, Fahrkarten sollten aufbewahrt werden.
  • Eigenes Auto: Eine Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer kann angesetzt werden.

Auch Kosten für Zahnersatz oder eine medizinisch verordnete Kur sind absetzbar. Nicht absetzbar sind Ausgaben für Krankenbesuche oder vorbeugende Maßnahmen wie Diäten oder Massagen zur Entspannung.

Bonusprogramme und Erstattungen

Viele gesetzliche Krankenkassen bieten Bonusprogramme nach § 65a SGB V für gesundheitsbewusstes Verhalten an. Diese Bonuszahlungen mindern den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge nicht, da sie keine Beitragsrückerstattungen darstellen (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15; BFH-Urteil vom 6.5.2020, X R 16/18).

Beispiele sind Prämien für Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen oder sportliche Aktivitäten. Boni für familienversicherte Mitglieder werden dem Hauptversicherten zugerechnet.

Abgrenzung von Beitragsrückerstattungen (BMF-Schreiben vom 16.12.2021)
  • Beitragsrückerstattungen mindern den Sonderausgabenabzug, z. B. Prämien nach § 53 SGB V für die Teilnahme an hausarztzentrierter Versorgung.
  • Bonuszahlungen für Maßnahmen außerhalb des Basiskrankenversicherungsschutzes, wie Osteopathie oder Mitgliedschaften in Fitnessstudios, gelten nicht als Rückerstattungen und mindern den Sonderausgabenabzug nicht.
Tipps:
  1. Bonuszahlungen bis 150 Euro pro Person mindern den Sonderausgabenabzug nicht. Übersteigt der Bonus diesen Betrag, muss der überschreitende Anteil als Beitragsrückerstattung angerechnet werden.
  2. Prüfe den Steuerbescheid: Manchmal werden Bonusprogramme von der Krankenkasse nicht korrekt gemeldet. Kontrolliere daher die angesetzten Werte.
  3. Private Krankenversicherung: Bonuszahlungen von privaten Krankenversicherungen zur Förderung kostenbewussten Verhaltens mindern den Sonderausgabenabzug, wenn sie unabhängig von entstandenem finanziellen Aufwand gezahlt werden.
Bonusleistungen der Krankenkasse ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 gilt: Bonuszahlungen bis 150 Euro jährlich (nach § 65a SGB V) mindern den Sonderausgabenabzug nicht.

Nur der übersteigende Betrag gilt als Beitragsrückerstattung und ist auf die Sonderausgaben anzurechnen.

Ein Nachweis ist möglich, dass auch der Mehrbetrag nicht als Erstattung, sondern z. B. für Gesundheitsmaßnahmen gezahlt wurde (§ 10 Abs. 2b EStG).

Was kann ich als Krankheitskosten absetzen?



Wie muss ich die Krankheitskosten belegen?

Du musst die Ausgaben für Medikamente, Heilmittel und weitere Krankheitskosten durch Belege nachweisen. Außerdem verlangt das Finanzamt, dass du die Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme oder der Behandlung als medizinisch notwendig nachweisen kannst. Hierzu brauchst du meist eine ärztliche Verordnung. Liegt eine dauerhafte Erkrankung vor, reicht in der Regel auch die einmalige Vorlage des Attests. Hat dir dein Augenarzt einmal eine Brille verschrieben, reicht für die Notwendigkeit der Ausgaben für weitere Brillen auch eine Bestätigung durch den Optiker.

Tipp

Sobald du ein Attest von deinem Arzt hast, das eine bestimmte Maßnahme oder ein Medikament empfiehlt, sammle die Quittungen. Erst am Jahresende ist klar, wie hoch deine Ausgaben für Heilmittel und Behandlungen tatsächlich sind. Die Krankheitskosten bilden zusammen mit den Ausgaben für weitere allgemeine außergewöhnliche Belastungen eine Summe. Dann kannst du anhand unserer Übersicht berechnen, ob sich eine Angabe in der Steuererklärung lohnt, denn das Finanzamt zieht von den tatsächlichen Ausgaben deine zumutbare Eigenbelastung ab. Nur der Betrag, der die zumutbare Belastung übersteigt, wirkt sich steuermindernd aus.

In bestimmten Fällen muss die medizinische Notwendigkeit durch ein Attest des Amtsarztes oder durch eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachgewiesen werden. Wichtig ist, dass dieser Nachweis vor Beginn der Behandlung oder vor dem Erwerb des medizinischen Heilmittels eingeholt wird. Dieser strenge Nachweis ist erforderlich in folgenden Fällen:

  • Bade- oder Heilkur; bei einer Vorsorgekur ist auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei einer Klimakur der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen,
  • psychotherapeutische Behandlung,
  • medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen,
  • Notwendigkeit der Betreuung des Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Schwerbehindertenausweis ergibt,
  • medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind,
  • wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie.
Hinweis zu Klimakuren

Das Attest muss hinreichend konkrete Angabe zum Kurort im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a EStDV enthalten. Die Angabe "in tropischem Klima" allein reicht nicht aus, um den Kurort zu bestimmen. Es müsse sich aus dem Attest ergeben, dass der Steuerpflichtige krank und der Aufenthalt an einem bestimmten Kurort für einen gewissen Zeitraum medizinisch angezeigt ist. Die Einordnung, wo konkret aufgrund der bestehenden Erkrankungen eine Klimakur medizinisch indiziert ist, muss der Amtsarzt in seiner Stellungnahme ausführen (FG Münster, Urteil vom 23.2.2022, 7 K 2261/20 E).

 

Liposuktion

Aktuell hat der Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerzahler entschieden, dass Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems abziehbar sind, und zwar ab dem Jahr 2016 sogar regelmäßig ohne Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 23.3.2023, VI R 39/20).

Wie muss ich die Krankheitskosten belegen?

Feldhilfen

Aufwendungen für Heilmittel

Summe der Aufwendungen für Heilmittel, die du bereits erfasst hast.

Bezeichnung

Gib hier bitte an, um welche Heilmittel es sich gehandelt hat.

Beachte, dass nur der Teil Deiner Kosten sich steuermindernd auswirkt, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Kosten

Gib hier die Höhe der entstandenen Kosten für Heilmittel an.

Beachte, dass nur der Teil Deiner Kosten sich steuermindernd auswirkt, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Erstattungen (z.B. Leistungen der Krankenkasse) gibst Du gesondert im Feld "Erstattungen" an.

Erstattungen

Gib hier die Höhe der erhaltenen oder noch zu erwartenden Erstattungen (z.B. Leistungen der Krankenkasse oder aus anderen Versicherungen) an.

Beachte, dass nur der Teil Deiner Kosten sich steuermindernd auswirkt, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Diese Erstattungen mindern die abzugsfähigen Aufwendungen für Krankheitskosten entsprechend.