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Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


 



Welche Aufwendungen sind begünstigt?

Zu den begünstigten Aufwendungen gehört der Bruttoarbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt (bei "Minijobs") und die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer, die Unfallversicherungsbeiträge, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2).

Welche Aufwendungen sind begünstigt?



Welche Regelung gilt, wenn Verheiratete einen gemeinsamen Haushalt gründen oder beenden?

Begründen zwei bisher alleinstehende Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt im Laufe des Veranlagungszeitraums einen gemeinsamen Haushalt oder wird der gemeinsame Haushalt zweier Steuerpflichtiger während des Veranlagungszeitraums aufgelöst und es werden wieder zwei getrennte Haushalte begründet, kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jeder Steuerpflichtige die vollen Höchstbeträge in diesem Veranlagungszeitraum in Anspruch nehmen.

Das gilt unabhängig davon, ob im Veranlagungszeitraum der Begründung oder Auflösung des Haushalts auch die Eheschließung bzw. die Begründung der Lebenspartnerschaft, die Trennung oder die Ehescheidung bzw. die Auflösung der Lebenspartnerschaft erfolgt. Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige seine tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen des Höchstbetrags geltend machen. Darauf, in welchem der beiden Haushalte in diesem Veranlagungszeitraum die Aufwendungen angefallen sind, kommt es nicht an.

Für die Inanspruchnahme des vollen Höchstbetrages pro Steuerpflichtigen ist maßgebend, dass von dem jeweiligen Steuerpflichtigen zumindest für einen Teil des Veranlagungszeitraums ein alleiniger Haushalt unterhalten worden ist.

Wird unmittelbar nach Auflösung eines gemeinsamen Haushalts ein gemeinsamer Haushalt mit einer anderen Person begründet, kann derjenige Steuerpflichtige, der ganzjährig in gemeinsamen Haushalten gelebt hat, seine tatsächlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen.

Hinweis

Im BMF-Schreiben vom 09.11.2016 ist die Erhöhung der Höchstbeträge für Alleinstehende im Jahr der Heirat ausdrücklich geregelt.

 

Welche Regelung gilt, wenn Verheiratete einen gemeinsamen Haushalt gründen oder beenden?



Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Die haushaltsnahe Dienstleistung ist ein Begriff aus dem Einkommensteuerrecht. Die Aufwendungen für eine solche Dienstleistung können zu einer Steuerermäßigung führen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 35a EStG.

Man unterscheidet zwischen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

Je nach Einordnung der Dienstleistung gelten verschiedene Höchstbeträge für die Berücksichtigung.

Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis

Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn in einem Privathaushalt von einer nicht zum Haushalt gehörenden Person eine Tätigkeit ausgeübt wird, die üblicherweise durch Haushaltsmitglieder erledigt würde, zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Backen, Nähen, Waschen, Putzen, Versorgung von Kindern und Alten, Gartenarbeit.

Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt liegt immer dann vor, wenn

  • das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung monatlich über 556 Euro liegt oder
  • mehrere Minijobs unter Zusammenrechnung die Grenze von 556 Euro monatlich überschreiten.

Nicht begünstigt sind Tätigkeiten als Chauffeur, Sekretär oder Gesellschafter.

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Die haushaltsnahen Dienstleistungen müssen von einem selbständigen Dienstleister oder einer Dienstleistungsagentur ausgeführt worden sein. Zu den begünstigten Leistungen gehört z. B.

  • die Reinigung der Wohnung, das Putzen der Fenster, die Reinigung des Treppenhauses und der übrigen Gemeinschaftsräume,
  • die Gartenpflege (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden),
  • die Dienstleistung bei Umzügen von Privatpersonen (abzüglich Erstattungen Dritter).

Handwerkerleistungen

Im Rahmen der Handwerkerleistungen sind alle Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung (Eigentumswohnung, Haus, Mietwohnung) begünstigt. Dazu gehören z. B.

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o. Ä.,
  • Reparaturen oder Austauscharbeiten an Fenstern und Türen,
  • Streichen, Reparaturen und Austauscharbeiten an Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Einbauküchen, Heizkörpern und -rohren,
  • Reparaturen und Austauscharbeiten an Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
  • Reparaturen, Wartungs- oder Austauscharbeiten an Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen durch Elektriker und Klempner,
  • Modernisierungsarbeiten im Badezimmer,
  • Reparaturen und Wartungsarbeiten an Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personal Computer),
  • Maßnahmen der Gartengestaltung (z. B. Pflasterarbeiten, Gartenneuanlage),
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
  • Kontrollarbeiten (z. B. Schornsteinfeger, Blitzschutz, Feuerlöscher und -melder).

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?



Wie viel Steuern kann ich durch haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen sparen?

Je nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses und der Art der Arbeit werden die haushaltsnahen Dienstleistungen in der Steuererklärung unterschiedlich gefördert. Die Ausgaben können - je nach ihrer Art - in folgender Höhe steuermindernd berücksichtigt werden:

20 Prozent, maximal 510 Euro

  • für Haushaltshilfe in geringfügiger Beschäftigung (Minijob),

20 Prozent, maximal 4.000 Euro

  • für Haushaltshilfe in sozialversicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis,
  • für Pflege- und Betreuungsleistungen (auch in Pflegeheimen)
  • für haushaltsnahe Dienstleistungen in selbständiger Tätigkeit.

20 Prozent, maximal 1.200 Euro

  • für Handwerkerleistungen, jedoch nur Arbeitslohn und Fahrtkosten zuzüglich Mehrwertsteuer, nicht Materialkosten.

Deine Ausgaben für Haushaltshilfen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen werden mit 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen.

Wenn du keine oder nur eine sehr geringe Einkommensteuer zahlen musst, hast du leider keine Möglichkeit der Steuerermäßigung durch haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen.

Tipp

Die Höchstbeträge für die einzelnen Leistungen werden nicht zeitanteilig gekürzt, wenn die Leistung nicht das ganze Jahr über erbracht wird. Wenn du beispielsweise eine Putzhilfe nur für ein paar Monate im Jahr beschäftigt hast, wird gleichwohl der gezahlte Lohn zu 20 %, maximal der Höchstbetrag, von der Steuerschuld abgezogen.

Auf der anderen Seite kannst du die Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht mehrmals geltend machen. Ausnahme: Du beteiligst dich mit anderen Personen gemeinsam an der Bezahlung für die Pflege einer Person. Du kannst jedoch nicht für zwei Putzhilfen den doppelten Höchstbetrag geltend machen, auch nicht, wenn du mehrere Haushalte in verschiedenen Wohnungen hast.

Das Finanzamt zählt mehrere Haushalte in verschiedenen Wohnungen als einen Haushalt. Wählt ihr und dein Ehepartner die Einzelveranlagung, gilt für jeden Partner der halbe Höchstbetrag für die jeweilige haushaltsnahe Leistung. Ihr könnt allerdings auch eine andere anteilige Aufteilung beantragen. Auch wer unverheiratet zusammenlebt, kann nur den halben Höchstbetrag für sich beanspruchen. Insgesamt gibt es den Höchstbetrag für den Steuerabzug also nur einmal pro Haushalt.

 

Beispiel

Herr Schmitt lässt 2025 sein Haus renovieren (Kosten: 6.000 Euro inkl. MwSt.), beschäftigt eine Reinigungskraft als geringfügig Beschäftigte (4.800 Euro) und hat einen Gärtner (1.200 Euro inkl. MwSt.) sowie einen Pflegedienst für seine Mutter, die bei ihm im Haushalt lebt (4.000 Euro inkl. MwSt.). Durch diese Ausgaben spart Herr Schmitt Einkommensteuer in folgender Höhe:

  • Abzug für Renovierung (20 Prozent von 6.000 Euro, max. 1.200 Euro): 1.200 Euro
  • Abzug für Reinigungskraft (20 Prozent von 4.800 Euro, max. 510 Euro): + 510 Euro
  • Abzug für Gärtner und Pflegedienst (20 Prozent von 5.200 Euro, max. 4.000 Euro): + 1.040 Euro

Gesamter Steuerabzug 2.750 Euro

Dieser Betrag wird von der Einkommensteuer abgezogen. Herr Schmitt erhält ggf. eine Rückzahlung vom Finanzamt, wenn seine vorausgezahlte Lohn- oder Einkommensteuer höher ist.

Wie viel Steuern kann ich durch haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen sparen?



Welche Voraussetzungen gelten für Steuerermäßigungen im Haushalt?

Voraussetzungen für Steuerermäßigungen im Haushalt

Für die steuerliche Anerkennung haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden sein

Steuerlich begünstigt sind nur Tätigkeiten, die innerhalb der Wohnung oder des Grundstücks ausgeführt werden. Nicht begünstigt sind zum Beispiel:

  • Pflegeleistungen in einer Tagespflegeeinrichtung
  • Reparaturen von Haushaltsgeräten in der Werkstatt des Dienstleisters
  • Müllabfuhr – die eigentliche Entsorgung erfolgt außerhalb des Haushalts

Hinweis: Das Leeren der Mülltonne gilt als Nebenleistung. Die Hauptleistung ist die Entsorgung. (FG Köln, 26.01.2011, 4 K 1483/10; FG Münster, 24.02.2022, 6 K 1946/21 E)

2. Der Haushalt muss sich in der EU oder im EWR befinden

Nur haushaltsnahe Leistungen innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind steuerlich begünstigt.

3. Nur einmaliger Höchstbetrag pro Steuerpflichtigem

Bei mehreren Haushalten (z. B. Hauptwohnung und Zweitwohnsitz) kann der Höchstbetrag für Steuerermäßigungen nur einmal in Anspruch genommen werden.

4. Keine Doppeltberücksichtigung

Aufwendungen sind nicht absetzbar, wenn sie bereits als:

  • Betriebsausgaben
  • Werbungskosten
  • Sonderausgaben
  • Außergewöhnliche Belastungen

steuerlich berücksichtigt wurden.

Besonderheit bei Wohnungseigentümern

Eigentümer einer selbstgenutzten Eigentumswohnung können die Steuerermäßigung auch dann nutzen, wenn:

  • die Gemeinschaft oder der Verwalter als Auftraggeber auftritt
  • die Maßnahme über das Gemeinschaftseigentum abgewickelt wird

Der steuerliche Vorteil wird anteilig nach Miteigentumsanteil gewährt.

Aktuelle Rechtsprechung: Erhaltungsrücklage

Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage gelten nicht im Jahr der Zahlung als Werbungskosten. Erst wenn der Verwalter die Mittel tatsächlich verwendet, sind sie abziehbar. (BFH-Urteil vom 14. Januar 2025, IX R 19/24)

Müllabfuhrgebühren: Aktuelle Situation

Die Kosten für die Müllabfuhr können derzeit nicht als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden. Begründung:

  • Die Hauptleistung – die Entsorgung – erfolgt außerhalb des Haushalts
  • Das Abholen gilt nur als untergeordnete Nebenleistung

Diese Sichtweise wurde vom Finanzgericht Münster bestätigt. Eine Revision wurde aus verfahrensrechtlichen (nicht inhaltlichen) Gründen abgelehnt.

Welche Voraussetzungen gelten für Steuerermäßigungen im Haushalt?



Welche Nachweise für Steuerermäßigung nach § 35a EStG sind erforderlich?

Um die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und Pflegeaufwendungen) geltend zu machen, müssen bestimmte Bedingungen und Nachweise erfüllt werden.

1. Rechnungen und Zahlungsnachweise

Der Dienstleister muss eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen, in der Arbeits- und Materialkosten getrennt aufgeführt werden. Nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten sowie die darauf entfallende Mehrwertsteuer sind begünstigt. Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen, Barzahlungen werden nicht anerkannt.

2. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeaufwendungen

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören neben klassischen Aufgaben wie Reinigungs- oder Gartenarbeiten auch die häusliche Pflege von pflegebedürftigen Personen. Seit 2009 ist kein Nachweis über den Pflegegrad erforderlich.

3. Fehlende Betriebskostenabrechnung

Wenn dir die Betriebskostenabrechnung für das aktuelle Steuerjahr noch nicht vorliegt, kannst du die Abrechnung des Vorjahres geltend machen. Es zählt das Jahr des Zugangs der Abrechnung.

4. Gerichtsurteile zu Pflegekosten
BFH-Urteil vom 3. April 2019 (stationäre Pflege nicht abziehbar, Az.: VI R 19/17

Der Bundesfinanzhof entschied 2019, dass nur Kosten für die eigene Pflege oder Unterbringung in einem Heim abziehbar sind. Übernehmen Kinder die Kosten für die stationäre Pflege ihrer Eltern, ist dies steuerlich nicht absetzbar.

Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2019 (ambulante Pflege abziehbar, Az.: 3 K 3210/19)

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass Kosten für die ambulante Pflege von Angehörigen abziehbar sind, wenn die Pflege im Haushalt des Steuerpflichtigen stattfindet.

BFH-Urteil vom 12. April 2022 (ambulante Pflege abziehbar, stationäre Pflege weiterhin nicht abziehbar, Az.: VI R 2/20)

Der BFH entschied 2022, dass auch ambulante Pflege im Haushalt der Eltern abziehbar ist, sofern das Kind vertraglich verpflichtet ist. Kosten für stationäre Pflege bleiben jedoch steuerlich nicht absetzbar.

Welche Nachweise für Steuerermäßigung nach § 35a EStG sind erforderlich?

Feldhilfen

Lebte 2025 in deinem Haushalt eine weitere alleinstehende Person?

Wähle "ja", wenn du ganzjährig einen gemeinsamen Haushalt mit einer anderen alleinstehenden Person geführt hast.

Lebtest du an mindestens einem Tag im Jahr 2025 allein in dem Haushalt, wähle "nein" aus. In diesem Fall erhältst du den Höchstbetrag allein.

Erläuterung: Du giltst als "alleinstehend", wenn du ledig bist. Wenn du mit deinem Lebenspartner/in "nur" zusammenlebst, bist du ebenfalls "alleinstehend". Es sind nur volljährige Personen zu berücksichtigen. Kinder, die mit dir zusammenleben, musst du nicht angeben.

Wichtig: Im Fall eines gemeinsamen Haushalts mit weiteren alleinstehenden Personen wird der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nur einmal gewährt und wird daher auf die zusammenlebenden Personen aufgeteilt.

 

Name, Vorname und Geburtsdatum der Person

Gib hier Vor- und Nachnamen sowie das Geburtsdatum der Person an, mit der du im Jahr 2025 einen gemeinsamen Haushalt geführt hast.

Leben mehrere Personen in einem gemeinsamen Haushalt (z.B. in einer Wohngemeinschaft), dann kannst du über den Button "Weitere Person hinzufügen" weitere Eingabefelder hinzufügen und so jede Person einzeln erfassen.

Wichtig: Im Fall eines gemeinsamen Haushalts mit weiteren Personen wird der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nur einmal gewährt und wird daher auf die zusammenlebenden Personen aufgeteilt.

Wünschst du eine andere Aufteilung des Höchstbetrages?

Wähle "nein", wenn der Höchstbetrag gleichmäßig auf alle alleinstehenden Personen im Haushalt aufgeteilt werden soll.

Wähle "ja", wenn du eine abweichende Aufteilung des Höchstbetrags wünschst und die andere Person dem zustimmt.

Beispiel: Leben zwei alleinstehende Personen ganzjährig in einem Haushalt zusammen, können die jeweiligen Höchstbeträge (z. B. für haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- oder Handwerkerleistungen) insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Aufteilung erfolgt in diesem Fall grundsätzlich hälftig (50:50).

Sind beide Personen gemeinsam Arbeitgeber (z. B. bei einer Haushaltshilfe) oder gemeinsam Auftraggeber für haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen oder Handwerkerleistungen, kann jede Person ihre tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Hälfte des Abzugshöchstbetrags geltend machen.

Eine abweichende Aufteilung ist möglich, wenn beide Personen einvernehmlich zustimmen und dies dem Finanzamt schriftlich mitgeteilt wird.

Mein Anteil am Höchstbetrag für geringfügige Beschäftigungen (Mini-Jobs):

Gib hier den prozentualen Anteil an, der bei dir berücksichtigt werden soll.

Es wurde $VZ$ ein gemeinsamer Haushalt begründet oder aufgelöst und für einen Teil des Kalenderjahres ein Einzelhaushalt geführt

Wähle "ja" aus, wenn du im Veranlagungsjahr 2025 einen gemeinsamen Haushalt gegründet oder aufgelöst hast und für einen Teil des Kalenderjahres einen Einzelhaushalt geführt hast.

Hast du das gesamte Jahr 2025 einen gemeinsamen Haushalt geführt, können die Höchstbeträge für haushaltsnahe Dienstleistungen nur einmal gemeinsam in Anspruch genommen werden. Du hast Anspruch auf 50% des Höchstbetrages.

Im Gegensatz dazu kannst du in dem Jahr, in dem du einen gemeinsamen Haushalt begründet oder aufgelöst hast, den vollen Höchstbetrag in Anspruch nehmen. Einzige Voraussetzung: Du musst für einen Teil des Jahres einen Einzelhaushalt geführt haben. In diesem Fall kann der Höchstbetrag zu 100 % bei dir berücksichtigt werden.

Im BMF-Schreiben vom 09.11.2016 ist die Erhöhung der Höchstbeträge für Alleinstehende im Jahr der Heirat ausdrücklich geregelt. Wenn das Finanzamt dir die erhöhten Höchstbeträge nicht gewährt, kannst du Einspruch einlegen.