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Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


 



Was ist die Opfergrenze?

Wenn du an Deine Angehörigen Unterhaltsleistungen zahlst, kannst du diese als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art absetzen.

Dies gilt aber nur dann, wenn die Unterhaltsleistungen in einem angemessenen Verhältnis zu Deinem Nettoeinkommen stehen. Zieht man die Unterhaltsleitungen von Deinem Nettoeinkommen ab, muss dieses noch ausreichen, um Deinen Lebensunterhalt und den Deines Partners und Deiner Kinder zu bestreiten. Die Opfergrenze ist demnach die Grenze, bis zu welcher das Finanzamt Deine Unterhaltsleistungen anerkennt.

Die Opfergrenze gilt nicht, wenn Du den Unterhalt an Deinen im Ausland lebenden Partner zahlst und bei Unterhaltsleistungen an Deinen Ex-Ehepartner oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner. Das gleiche gilt, wenn Du Unterhaltsleitungen an Deinen mittellosen Lebenspartner zahlst, mit dem Du in einem gemeinsamen Haushalt wohnst.

Was ist die Opfergrenze?



Wie berechnet sich die Opfergrenze?

Die Opfergrenze legt fest, wie viel von deinen finanziellen Unterstützungsleistungen an bedürftige Personen (z. B. Eltern) steuerlich anerkannt wird. Sie dient dazu, sicherzustellen, dass du durch die Unterstützung nicht übermäßig belastet wirst. Die Opfergrenze begrenzt den Betrag, den du absetzen kannst, auf einen Teil deines Nettoeinkommens.

Das Nettoeinkommen umfasst alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen (z. B. Arbeitslohn, Kindergeld, Arbeitslosengeld), abzüglich Steuern (Lohn-, Kirchensteuer), Sozialabgaben, Solidaritätszuschlag sowie des Arbeitnehmer-Pauschbetrags oder der tatsächlichen Werbungskosten.

Berechnung der Opfergrenze:
  • 1 % je volle 500 Euro Nettoeinkommen.
  • Maximal werden 50 % des Nettoeinkommens als Opfergrenze anerkannt.
  • Der Prozentsatz verringert sich um 5 Prozentpunkte pro Kind, für das du Kindergeld erhältst, und um 5 Prozentpunkte für den Ehepartner. Insgesamt kann sich die Opfergrenze um maximal 25 % verringern.
Beispielrechnung:
  • Jahresnettoeinkommen: 24.000 Euro
  • 1 % je volle 500 Euro: 48 %
  • Abzüge: Ehepartner (-5 %), 2 Kinder (-10 %)
  • Verbleibend: 33 %
  • Opfergrenze: 33 % von 24.000 Euro = 7.920 Euro

Von den 9.000 Euro, mit denen du deine Eltern unterstützt, werden steuerlich nur 7.920 Euro anerkannt. Der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen liegt im Jahr 2025 bei 12.096 Euro, zuzüglich eventuell übernommener Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers.

Wie berechnet sich die Opfergrenze?

Feldhilfen

BAFöG, Berufsausbildungsbeihilfe

Wenn du BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe erhalten hast, gib den erhaltenen Betrag hier an.

BAföG und Ausbildungsbeihilfen gehören grundsätzlich zu den steuerfreien Einnahmen.

Für die Ermittlung des verfügbaren Einkommens werden die erhaltenen Beträge allerdings benötigt.

Wohngeld, Bürgergeld, Sozialhilfe

Wenn du Wohngeld, Hartz IV (Arbeitslosengeld II) oder Sozialhilfe erhalten hast, gib den erhaltenen Betrag hier an.

Die Angabe ist für die Ermittlung des verfügbaren Einkommens erforderlich.

Steuererstattungen

Wenn du 2024 Steuererstattungen erhalten hast, müssen diese bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens berücksichtigt werden.

Zu den Steuererstattungen zählen die Einkommen- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag für die vorangegangenen Steuerjahre.

Steuernachzahlungen

Wenn du 2024 Steuernachzahlungen leisten musstest, müssen diese bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens berücksichtigt werden und verringern dann das Einkommen.

Zu den Steuernachzahlungen zählen die Einkommen- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag für die vorangegangenen Steuerjahre.

sonstige steuerfreie Einnahmen

Erfasse hier bitte alle weiteren steuerfreien Einnahmen, die Du 2025 erhalten hast.

Dazu zählen u.a.

  • Erziehungs-, Eltern- und Mutterschaftsgeld
  • ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulagen, erhaltene Eigenheimzulage
  • steuerfreier Teil der Rente
  • Krankentagegeld einer privaten (Krankenzusatz-)Versicherung
  • die ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage
  • die ausgezahlte Wohnungsbauprämie.
Einnahmen aus einem Minijob (pauschal besteuert)

Bitte erfasse hier alle Einnahmen aus einem Minijob, wenn diese pauschal besteuert wurden.

Die Einnahmen aus einem pauschal besteuerten Minijob musst du nicht in der Steuererklärung angeben. Für die Ermittlung des verfügbaren Einkommens werden die erhaltenen Einnahmen allerdings benötigt.

Wenn dein Arbeitgeber den Minijob auf Lohnsteuerkarte abrechnet, musst du diesen hier nicht angeben.

 

Deine bisher erfassten, steuerpflichtigen Einkünfte 2025

Hier wird das von dir mit Steuererklaerung-Polizei.de erfasste Einkommen 2025 ausgegeben. Diese Einkommen bildet die Grundlage zur Berechnung deiner persönlichen Opfergrenze.

Hattest du in den Jahren 2024 und/oder 2023 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft?

Wenn du in den Jahren 2024 und/oder 2023 Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit, einem Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielt hast, wähle bitte "ja" aus.

Für die Ermittlung des verfügbaren Einkommens werden diese Einkünfte vom Finanzamt auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums berücksichtigt, da diese stärkeren Schwankungen unterliegen können.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit 2024

Bitte gib die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2024 an.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit 2023

Bitte gib die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2023 an.

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2023

Bitte gib die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2023 an.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2024

Bitte gib die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2024 an.

 

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2024

Bitte gib die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2024 an.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2023

Bitte gib die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2023 an.

Bereits erfasste Einkommensersatzleistungen, die der Progression unterliegen

Hier werden die von dir mit Steuererklaerung-Polizei.de erfassten Einkommensersatzleistungen für 2025 ausgegeben. Hierunter fallen unter anderem Arbeitslosengeld I, Insolvenzgeld, Krankengeld, Kinderpflegekrankengeld, Elterngeld und Kurzarbeitergeld.

 Diese Progressionseinkünfte werden bei der Ermittlung deiner persönlichen Opfergrenze ebenfalls berücksichtigt.