Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Das Arbeitsleben ist beendet – das heißt aber nicht, dass das Finanzamt nun nichts mehr von dir wissen will. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, musst du auch als Rentner oder Pensionär eine Steuererklärung abgeben. Denn seit 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz, das den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung regelt.
Das Prinzip: Die Beiträge zur Rentenversicherung können bei der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden, dafür kassiert der Fiskus später bei der Auszahlung. Vollständig umgesetzt ist das Gesetz erst im Jahr 2040. Wer dann in Rente geht, muss sie vollständig versteuern. Bis es so weit ist, gelten Freibeträge, die mit jedem Rentnerjahrgang sinken.
Bislang hat nur etwa jeder vierte Rentner eine Steuererklärung gemacht, doch inzwischen werden viele vom Finanzamt dazu aufgefordert. Das liegt an der besseren Vernetzung der Behörden: Staatliche, private und berufsständische Rentenversicherungen informieren die Finanzämter, an wen sie Renten zahlen. Mithilfe der Steueridentifikationsnummer können diese Daten nun auch zugeordnet werden.
Hat das Finanzamt Grund zu der Annahme, dass deine Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen, wird es dich auffordern, eine Steuererklärung abzugeben – im schlechtesten Fall auch rückwirkend bis zum Jahr 2005. Auf das Schreiben vom Amt solltest du auf jeden Fall reagieren und wenn nötig um Fristverlängerung bitten. Ansonsten fallen gegebenenfalls happige Verzugszinsen an. Außerdem können die Beamten deine Steuer schätzen – und es ist unwahrscheinlich, dass du dabei gut wegkommst.
Befreiung ist möglich
Liegt dein gesamtes Einkommen unter dem steuerfreien Existenzminimum, dann kannst du dich von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung befreien lassen. Viele Finanzämter handhaben das relativ unbürokratisch: Eine Aufstellung der Einnahmen und der dazugehörigen Werbungskosten und Freibeträge reicht oft aus, um die Beamten zu überzeugen.
Ist abzusehen, dass deine Einnahmen in den nächsten Jahren nicht nennenswert steigen, kannst du auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Mit ihr kommst du bis zu drei Jahre lang um die Steuererklärung herum – natürlich nur, solange du tatsächlich keine Steuern zahlen musst. Die Bescheinigung kannst du auch bei der Bank einreichen, damit erübrigt sich der Freistellungsauftrag für Zinserträge.
Pflicht zur Steuererklärung
Möglicherweise bist du aber auch generell zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Das ist der Fall, wenn du
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hast. Minijobs sind davon aber ausgenommen.
- Versorgungsbezüge erhältst, etwa eine Beamtenpension oder Witwengeld.
- eine Betriebsrente oder Werkspension beziehst.
- im letzten Jahr Verluste geltend gemacht hast.
- keine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge gezahlt hast.
Sonderregeln für Pensionäre
Für Pensionäre gelten besondere Regeln. Du musst eine Steuererklärung abgeben, wenn
- die Pension oder ein Lohn bereits in den Steuerklassen V, IV oder VI versteuert worden ist.
- ein Freibetrag auf der Steuerkarte eingetragen wurde und die Einkünfte über 10.200 Euro (19.400 Euro für Ehepaare lagen).
- es Einkünfte über 410 Euro aus Renten, Vermietungen und Verpachtungen, Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld) oder anderen Einnahmequellen gab.
- auf Kapitaleinkünfte über den Freibetrag noch keine Abgeltungssteuer gezahlt wurde.
- Ehepartner getrennte Veranlagung gewählt haben.
- in der Einkommensteuererklärung des Vorjahres ein Verlust festgestellt worden ist.
- die Vorsorgepauschale für ein Beamtengehalt höher war, als die absetzbaren Versicherungsbeiträge (gilt nur für Pensionen bis 10.200 Euro).
- eine Abfindung nach der sogenannten Fünftelregelung versteuert worden ist.
Wie lange hat man Zeit?
Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet jeweils am 31. Mai des nächsten Jahres, kann auf Antrag aber verlängert werden. Engagierst du einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, verschiebt sich die Frist automatisch auf den 31. Dezember. Wenn du die Steuererklärung freiwillig machst, etwa weil du dich noch Rückzahlungen erhoffst, hast du dafür vier Jahre lang Zeit. Die Steuererklärung für 2012 kannst du also bis zum 31. Dezember 2016 einreichen.
Keine Steuern trotz Steuererklärung
Wenn du eine Steuererklärung abgeben musst, bedeutet das nicht automatisch, dass du auch Steuern zahlen musst. Nachforderungen drohen dir nur, wenn dein zu versteuerndes Einkommen – neben der gesetzlichen Rente gehören dazu beispielsweise auch regelmäßige Auszahlungen aus einem Riester– oder Rürup-Vertrag, der Ertragsanteil von privaten Renten, Mieteinnahmen und Einkünfte aus selbständiger Arbeit – über dem oben erwähnten steuerfreien Existenzminimum liegt.
Dieser Grundfreibetrag ist für alle Menschen gleich, egal ob Rentner oder nicht. Im Jahr 2012 lag er bei 8004 Euro für Ledige und 16.008 Euro für Verheiratete. Das erscheint nicht gerade viel, doch es ist gar nicht so schwer, diese Grenze zu unterschreiten. Schließlich geht es hier nur um die Einkünfte, die noch zu versteuern sind, also das, was nach Abzug von Rentenfreibetrag, Sparerfreibetrag, Sonderausgaben und Werbungskosten noch übrig ist.
Ein Beispiel: Du bekommst 1.000 Euro Rente im Monat, also 12.000 Euro im Jahr. Jetzt kommt der Rentenfreibetrag ins Spiel. Wenn du 2012 in Rente gegangen bist, bleiben 36 Prozent deiner Rente steuerfrei, also 4.320 Euro. Zu versteuern wären nur 7.680 Euro – und die fallen unter den Grundfreibetrag. Laut „Finanztest“ gilt als Faustregel: Wer schon vor 2006 in Ruhestand gegangen ist, kann etwa 19.100 Euro Bruttorente steuerfrei einstreichen. Für jeden Rentnerjahrgang sinkt der Grundfreibetrag. Bist du seit 2012 in Rente, bleiben nur noch rund 15.120 Euro steuerfrei.
Wichtig: Der Freibetrag des ersten Rentenjahres bleibt über die gesamte Rentenlaufzeit konstant. Im Beispiel liegt die Pauschale also immer bei 4.320 Euro, auch wenn die Rente im Laufe der Jahre steigt. Klettert die Rente also beispielsweise irgendwann auf 12.480 Euro im Jahr (1.040 im Monat), dann musst du 8.160 Euro versteuern und reißen damit womöglich die Hürde des Grundfreibetrags.
Einkommen lässt sich „kleinrechnen“
Neben dem Rentenfreibetrag gibt es noch eine Reihe weiterer Möglichkeiten, das zu versteuernde Einkommen zu senken. So kannst du in der Anlage R Werbungskosten geltend machen, der Pauschbetrag für Rentner liegt aktuell bei 102 Euro. Wenn du höhere Ausgaben hattest, kannst du aber auch mehr absetzen. Als Werbungskosten anerkannt werden beispielsweise Kreditzinsen für die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, Kosten für Renten- und Versicherungsberatung oder Gewerkschaftsbeiträge.
Hinzu kommen Vorsorgeaufwendungen, etwa die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Unfall- oder Kfz-Versicherung. Sie gehören in die Anlage Versorgungsaufwand. Kosten für Haushalshilfen oder Handwerker kannst du ebenso wie gezahlte Kirchensteuer im Mantelbogen eintragen. Unter Umständen kannst du auch außergewöhnliche Belastungen geltend machen, etwa wenn du besonders hohe Krankheitskosten hattest.