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Möchtest du Sonderabschreibungen für Baudenkmäler oder Gebäude in Sanierungsgebieten erfassen?

Wähle "ja", wenn du Sonderabschreibungen für Baudenkmäler oder Gebäude in Sanierungsgebieten erfassen willst.

Nach § 7h EStG kannst du für Maßnahmen i. S. d. § 177 des Baugesetzbuches (BauGB), die an Gebäuden in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich durchgeführt worden sind, anstelle der nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG zu bemessenden AfA erhöhte Sonderabschreibungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten vornehmen.

Unter die Sonderabschreibungen fallen:

  • Sanierungsgebäude nach § 7h EStG: Bei Baumaßnahmen, die vor dem 1.1.2004 begonnen wurden, können die Herstellungskosten verteilt über 10 Jahre mit jährlich 10 % abgesetzt werden.
  • Bei Baumaßnahmen, die ab dem 1.1.2004 begonnen werden, können die Herstellungskosten in den ersten 8 Jahren mit jeweils 9 % und in den folgenden 4 Jahren mit jeweils 7 % als Werbungskosten abgesetzt werden.
  • Baudenkmäler nach § 7i EStG: Regelung wie bei § 7h EStG.
Willst du Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau geltend machen?

Wähle "ja", wenn du Sonderabschreibungen nach § 7b EStG (Mietwohnungsneubau) für dieses Objekt erfassen möchtest.

Nach § 7b EStG können für neue Mietwohnungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den drei Folgejahren Sonderabschreibungen von jeweils bis zu 5 % der förderfähigen Bemessungsgrundlage zusätzlich zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG geltend gemacht werden (BMF-Schreiben vom 21.09.2021).

Förderfähig sind Wohnungen, wenn

  • der Bauantrag oder die Bauanzeige zwischen dem 1.1.2023 und 30.09.2029 erfolgt ist,
  • die Herstellungs- oder Anschaffungskosten max. 4.000 Euro/m² betragen und
  • die Gesamtkosten nicht über 5.200 Euro/m² liegen,
  • die Wohnung in der EU liegt und mind. 10 Jahre vermietet wird (Anschaffungsjahr + 9 Jahre),
  • und das Gebäude den Standard Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse erfüllt.

Die maximale Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung beträgt 2.000 Euro/m² Wohnfläche.

Hinweis: Erwerb ist auch förderfähig, wenn der Kaufvertrag bis zum Jahresende der Fertigstellung abgeschlossen wird.

Wichtig: Die Sonderabschreibung stellt eine De-minimis-Beihilfe dar. Die Einhaltung der beihilferechtlichen Voraussetzungen ist jedoch nur erforderlich, wenn du Gewinneinkünfte erzielst. Bei Vermietungseinkünften entfällt diese Prüfung.

Tipp: Wohnungen mit Bauantrag oder Bauanzeige im Jahr 2022 sind vom § 7b EStG ausgeschlossen.

Gesetzgeber-Hinweis: Aufgrund steigender Baukosten könnte eine Anpassung der Fördergrenzen (4.000 Euro /5.200 Euro) notwendig werden.

Abschreibungen für das Gebäude

Die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG beträgt:

  • Bei vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellten Gebäuden jährlich 2,5 %
  • Bei nach dem 31. Dezember 1924 und vor dem 1. Januar 2023 fertiggestellten Gebäuden jährlich 2 %
  • Bei nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellten Gebäuden jährlich 3 %

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. In Ausnahmefällen kannst du höhere Abschreibungen geltend machen, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist. Eine kürzere Nutzungsdauer muss begründet und nachgewiesen werden.

Abweichend davon kannst du nach § 7 Abs. 5 EStG bei einem Gebäude oder einer Eigentumswohnung im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat degressive Abschreibungen vornehmen.

Die Beträge sind wie folgt:

  • Vor dem 1. Januar 1995: 8 Jahre je 5 %, 6 Jahre je 2,5 %, 36 Jahre je 1,25 %
  • Vor dem 1. Januar 1996 (Wohnzwecken dienend): 4 Jahre je 7 %, 6 Jahre je 5 %, 6 Jahre je 2 %, 24 Jahre je 1,25 %
  • Nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 (Wohnzwecken dienend): 8 Jahre je 5 %, 6 Jahre je 2,5 %, 36 Jahre je 1,25 %
  • Nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 (Wohnzwecken dienend): 10 Jahre je 4 %, 8 Jahre je 2,5 %, 32 Jahre je 1,25 %

Die Berechnung beginnt mit dem Bauantrag (im Herstellungsfall) oder dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags vor dem angegebenen Datum.

Degressive AfA für Wohngebäude: Seit dem 1. Oktober 2023 gilt eine degressive Abschreibung für vermietete Wohngebäude, wenn zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 mit der Herstellung begonnen oder der Kaufvertrag abgeschlossen wird. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben wird. Die degressive Abschreibung beträgt 5 % des jeweiligen Restwerts (§ 7 Abs. 5a EStG).

Es besteht ein Wahlrecht, jederzeit zur linearen AfA zu wechseln. Solange die degressive AfA angewendet wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Tritt jedoch eine solche Abnutzung ein, kann auf die lineare AfA umgestellt werden.

Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude in Anspruch genommen werden, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums befinden.

Abschreibungen für Einrichtung und Zubehör

Du musst die Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind (z. B. Einbauküche), nach § 7 Abs. 1 EStG anhand der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ermitteln.

Kleinere Wirtschaftsgüter, die nicht mehr als 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) gekostet haben, kannst du im Jahr der Anschaffung vollständig absetzen.