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Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


Sonstige Angaben

 

Mobilitätsprämie muss beantragt werden!

Geringverdiener, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen (12.096 Euro bei Alleinstehenden, 24.192 Euro bei Verheirateten), zahlen regelmäßig keine Steuern und können daher auch nicht von dieser Erhöhung profitieren. Du bekommst eine sog. "Mobilitätsprämie für Geringverdiener".

Da bei dir ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug keine entsprechende steuerliche Entlastung bringt, erhältst du ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale. Wer einen kürzeren Arbeitsweg hat, geht allerdings leer aus.

Ab dem 1.1.2022 hast du die Möglichkeit, alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale zu wählen. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent der erhöhten Entfernungspauschale von 38 Cent, die wiederum erst ab dem 21. Entfernungskilometer gewährt wird. Das bedeutet folglich, dass du ab dem 21. Entfernungskilometer 5,32 Cent pro Km vom Fiskus als Prämie erhältst (gilt ab 2022).

Die Mobilitätsprämie wird dir gewährt, wenn mit den Fahrtkosten der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro überschritten wird. Sie gilt auch für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Das Finanzamt setzt die Mobilitätsprämie fest und zahlt sie direkt an dich aus, sofern mindestens 10 Euro anfallen. Die Beantragung der Mobilitätsprämie kann sich insbesondere für Auszubildende bei weiten Entfernungen zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte lohnen, denn bei ihnen liegt das zu versteuernde Einkommen häufig unter dem Grundfreibetrag.

Achtung: Du musst in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Die Mobilitätsprämie bekommst du allerdings ohne Steuererklärung nicht. Zu diesem Zweck muss also eine Steuererklärung mit der neuen "Anlage Mobilitätsprämie" abgegeben werden (§ 105 Abs. 1 EStG, geändert durch das "Jahressteuergesetz 2020" vom 21.12.2020).

Mobilitätsprämie muss beantragt werden!

Feldhilfen

Mussten du oder Partner B im Jahr 2025 Steuervorauszahlungen leisten?

Wähle "ja", wenn du im Jahr 2025 Einkommensteuer-Vorauszahlungen an das Finanzamt geleistet hast, z. B. bei selbständiger Tätigkeit oder Vermietung.

Hinweis: Diese Angabe dient ausschließlich der korrekten Berechnung Deiner voraussichtlichen Steuererstattung durch Steuererklaerung-Polizei.de. Eine Übermittlung der Daten an das Finanzamt erfolgt nicht.

Möchtest du einen Abzugsbetrag für schutzwürdige Kulturgüter nach § 10 g EStG geltend machen?

Wenn du einen Abzugsbetrag nach § 10g EStG für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, geltend machen willst, wähle Ja.

Kulturgüter in diesem Sinne sind

  • Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind.
  • Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind.
  • gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind.
  • Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt.

Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Kulturgüter in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sofern nicht zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes dagegen sprechen.

Wende dich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in deiner Nähe.

Hattest du Einkommen, das der Erbschaftsteuer unterlag, und für das eine Steuerermäßigung beantragt werden soll?

Wähle "ja", wenn du im Jahr 2025 oder in einem der vier vorangegangenen Jahre Einkünfte bezogen hast, die aus Vermögen stammen, das bereits der Erbschaftsteuer unterlegen hat. In diesem Fall kannst du eine Steuerermäßigung nach § 35b EStG beantragen.

Hintergrund: In bestimmten Fällen unterliegt Vermögen zunächst der Erbschaftsteuer und die daraus erzielten Erträge anschließend nochmals der Einkommensteuer. Um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden, sieht § 35b EStG für Erbfälle ab dem 1. Januar 2009 eine Minderung der Einkommensteuer auf die betreffenden Einkünfte vor.

Wichtig: Die Steuerermäßigung gilt nur für Erbfälle, nicht für Schenkungen.

Auf Antrag wird die tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, prozentual ermäßigt. Dadurch verringert sich auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

Im nächsten Schritt gib bitte an:

  • die entsprechenden Einkünfte, für die die Steuerermäßigung beantragt wird
  • die festgesetzte Erbschaftsteuer
  • den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb inklusive der Freibeträge nach §§ 16, 17 ErbStG
  • steuerfreie Beträge nach § 5 ErbStG

Hinweis: Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Todes der erbenden Person – nicht der Zeitpunkt der Festsetzung oder Zahlung der Erbschaftsteuer.

Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt, da die Ermittlung der relevanten Beträge komplex sein kann.

Willst du für Partner A Verluste aus anderen Jahren in 2025 geltend machen oder einen Verlustrücktrag beantragen?

Wähle "ja", wenn ein Verlustabzug in der Steuererklärung 2025 berücksichtigt werden soll – entweder als Verlustrücktrag ins Vorjahr (2024) und ggf. das Vor-Vorjahr oder als Verlustvortrag aus früheren Jahren.

Voraussetzung ist ein entsprechender Verlustfeststellungsbescheid oder ein Antrag auf Verlustrücktrag. Die Verrechnung erfolgt automatisch.

Du kannst den Verlustrücktrag auch vollständig ausschließen, wenn du den Verlust lieber in künftigen Jahren verrechnen lassen möchtest.

Warst du an Gesellschaften, Gemeinschaften und ähnlichen Modellen beteiligt?

Wenn du Angaben zu Gesellschaften, Gemeinschaften und ähnlichen Modellen machen willst, wähle hier Ja.

Wende dich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in deiner Nähe.

Betreffen dich diese Themen?
  • Schutzwürdige Kulturgüter
  • Einkommen mit Erbschaftssteuer
  • Sonstige Beteiligungen
  • Internationale Steuergestaltung
  • Forschungszulage
  • Bauabzugsteuer

Wenn eines der folgenden Themenbereiche auf dich zutrifft, wähle "ja" aus:

  • Schutzwürdige Kulturgüter
  • Einkommen mit Erbschaftssteuer
  • Sonstige Beteiligungen
  • Internationale Steuergestaltung
  • Forschungszulage

Wende dich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in deiner Nähe.

Hast du eine grenzüberschreitende Steuergestaltung konzipiert, die du dem Finanzamt anzeigen musst?

Wenn du eine grenzüberschreitende Steuergestaltung selbst konzipiert hast, bist du verpflichtet, diese Steuergestaltung dem Finanzamt anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuergestaltung von einem Dritten (Intermediär) entworfen wurde und dieser der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt und du den Intermediär nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hast.

Die Meldepflicht für Gestaltungen trifft vorrangig den Intermediär (Vermittler) der Gestaltung. Als Intermediär gilt derjenige, der eine Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet. Ferner muss der Intermediär in einem EU-Mitgliedstaat steuerlich ansässig sein oder seine Dienstleistungen durch eine in einem EU-Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte erbringen.

Wende dich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in deiner Nähe.

Willst du Aufwendungen für energetische Maßnahmen geltend machen? (Anlage Energetische Maßnahmen)

Das Klimaschutzprogramm unterstützt die energetische Sanierung von Gebäuden. Förderfähig sind unter anderem:

  • Wärmedämmung (Wände, Dachflächen, Geschossdecken)
  • Erneuerung von Fenstern, Türen, Lüftungs- und Heizungsanlagen
  • Einbau digitaler Systeme zur Verbrauchsoptimierung

Seit 2021 ist auch der sommerliche Wärmeschutz förderfähig (ESanMV Anlage 4a).

Die Steuerermäßigung nach § 35c greift nur, wenn technische Mindestanforderungen erfüllt werden und eine Bescheinigung von Fachunternehmen oder Energieberatern vorgelegt wird.

Die Anforderungen an die Bescheinigung von Fachunternehmen oder Energieberatern sind im BMF-Schreiben konkret festgelegt (BMF-Schreiben vom 15.10.2021).

Ab 2023 wurden Änderungen zur Förderung einzelner Maßnahmen umgesetzt, wie die Streichung der Unterstützung für gasbetriebene Heizsysteme. Auch die Vorgaben für Biomasseheizungen wurden verschärft. Diese Regeln gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2023 für Maßnahmen ab dem 31. Dezember 2022 (BMF-Schreiben vom 26.01.2023).

Die Steuerermäßigung wird erst gewährt, wenn die Maßnahme abgeschlossen und vollständig bezahlt ist (BFH-Urteil vom 13.8.2024, IX R 31/23).

Hast du oder ein Unternehmen, an dem du beteiligt bist, Forschungszulage beantragt?

Hast du oder hat eine Personengesellschaft, an der du beteiligt bist, einen Antrag auf Forschungszulage gestellt, kannst du die Festsetzung der Einkommensteuer auf Antrag bis zur Festsetzung der Forschungszulage oder bis zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Anteilen an der festgesetzten Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) zurückstellen. So soll sichergestellt werden, dass eine zeitnahe Möglichkeit zur Anrechnung der Forschungszulage erfolgen kann.

Sofern du an einer anspruchsberechtigten Personengesellschaft beteiligt bist, gib bitte auch die Steuernummer und den Namen der Personengesellschaft gesondert an.

Die Forschungszulage steht allen Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit offen und kann unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation in Anspruch genommen werden. Die Anspruchsberechtigung setzt die Durchführung eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) voraus, mit dem nach dem 1. Januar 2020 (also ab dem 2. Januar 2020) begonnen wurde. Begünstigt sind FuE-Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.

Wende dich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in deiner Nähe.

Willst du für Partner A Angaben zur Mobilitätsprämie machen?

Der Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie ist zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen.

Ein Antrag ist nur erforderlich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Dein zu versteuerndes Einkommen liegt unter dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro (Ledige) bzw. 24.192 Euro (Verheiratete), und
  • Du legst für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte mindestens 21 Kilometer zurück.

Die Mobilitätsprämie kann alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale von 38 Cent pro Kilometer ab dem 21. Entfernungskilometer in Anspruch genommen werden. Dies gilt für:

  • tägliche Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
  • wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

Die Prämie beträgt 14 % der maßgeblichen Bemessungsgrundlage, d. h. 14 % der erhöhten Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer. Eine Festsetzung erfolgt jedoch nur, wenn der errechnete Anspruch mindestens 10 Euro beträgt.

Hinweis: Wird die Mobilitätsprämie beantragt, muss der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug um die Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie gekürzt werden.