Wer muss die Anlage N-AUS ausfüllen?
Wer in Deutschland wohnt und daher unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, muss hier auch seinen Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland in der Steuererklärung angeben. Auch steuerfreier Arbeitslohn für eine Auslandstätigkeit ist zu erklären, weil dieser meistens im Progressionsvorbehalt erfasst wird - und zwar in der "Anlage N". Dazu sind ergänzende Angaben in der "Anlage N-AUS" zu machen.
Für jeden ausländischen Staat ist eine gesonderte "Anlage N-AUS" auszufüllen. Darin kannst du beispielsweise Aufwendungen im Zusammenhang mit der Auslandstätigkeit angeben, die dann "wie Werbungskosten" von den ausländischen Einnahmen abgezogen werden. Dadurch vermindert sich der Betrag der ausländischen Einkünfte, der in den Progressionsvorbehalt eingeht und das Steuersatzeinkommen erhöht.
Wer muss die Anlage N-AUS ausfüllen?
Wann und wie muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?
Die Steuererklärung für Grenzgänger wirft bei vielen Arbeitnehmern Fragen auf: Wer in Deutschland wohnt, aber regelmäßig in einem Nachbarland arbeitet, ist nicht automatisch steuerlich korrekt eingeordnet. Entscheidend sind die Sonderregelungen der Doppelbesteuerungsabkommen. Der folgende Beitrag erklärt verständlich, wann Einkünfte als Grenzgänger einzutragen sind, welche Anlagen zur Steuererklärung gehören und wann der Progressionsvorbehalt greift.
Wer gilt steuerlich als Grenzgänger?
Als Grenzgänger gelten Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und regelmäßig zur Arbeit in ein benachbartes Ausland pendeln, etwa nach Frankreich, Österreich oder in die Schweiz. Maßgeblich sind dabei die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen sowie die tatsächliche Rückkehr an den deutschen Wohnsitz.
Wichtig: Die Grenzgängereigenschaft entsteht nicht automatisch, sondern nur, wenn die Voraussetzungen eingehalten werden.
Wo wird der Arbeitslohn besteuert?
Grundsätzlich gilt: Arbeitslohn wird dort besteuert, wo die Arbeit ausgeübt wird. Für Grenzgänger sieht das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen jedoch häufig eine Ausnahme vor:
Der Arbeitslohn wird in Deutschland versteuert, obwohl die Tätigkeit im Ausland erfolgt.
- Der gesamte Arbeitslohn unterliegt der deutschen Einkommensteuer.
- Im ausländischen Staat fällt regelmäßig keine oder nur eine begrenzte Quellensteuer an.
- Es gibt keinen Progressionsvorbehalt, weil der Arbeitslohn nicht steuerfrei ist, sondern regulär in Deutschland besteuert wird.
Grenzgänger Steuererklärung: Wo trage ich den Arbeitslohn ein?
Bist du Grenzgänger im steuerlichen Sinne, erfolgt die Eintragung wie folgt:
- Anlage N für den regulären Arbeitslohn
- zusätzlich Anlage N-GRE, nur wenn du in Baden-Württemberg wohnst und in Frankreich, Österreich oder der Schweiz arbeitest
Wichtig: Die Anlage N-AUS darfst du in diesem Fall nicht verwenden. Grenzgängerregelung und Anlage N-AUS schließen sich gegenseitig aus.
Grenzgänger oder kein Grenzgänger – die Abgrenzung
Du giltst als Grenzgänger, wenn:
- du regelmäßig an deinen Wohnsitz in Deutschland zurückkehrst.
- du die zulässige Anzahl an Nichtrückkehrtagen einhältst (zum Beispiel Schweiz: maximal 60 Tage).
- dein Arbeitslohn in Deutschland besteuert wird.
Folge: Eintragung in Anlage N (und ggf. Anlage N-GRE), kein Progressionsvorbehalt.
Du giltst nicht als Grenzgänger, wenn:
- du zu häufig nicht an den deutschen Wohnsitz zurückkehrst.
- du überwiegend im Ausland wohnst oder arbeitest.
- du weitere ausländische Einkünfte hast, die nicht unter die Grenzgängerregelung fallen.
Dann gilt meist: Besteuerung im Arbeitsstaat. Der Arbeitslohn ist in Deutschland häufig steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz für andere Einkünfte über den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
=> Eintragung: Anlage N-AUS.
Besonderheiten je nach Land
- Frankreich und Österreich: Grenzgänger versteuern ihren Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland.
- Schweiz: Der Arbeitgeber darf 4,5 Prozent Quellensteuer einbehalten. Diese wird regelmäßig auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet.
Sonderfall: Beamte und öffentlicher Dienst
Bei Beamten und Beschäftigten im öffentlichen Dienst gilt eine Sonderregel: Das Einkommen wird grundsätzlich im Staat des Arbeitgebers besteuert, auch wenn die übrigen Voraussetzungen einer Grenzgängersituation vorliegen.
Fazit
Die Steuererklärung für Grenzgänger hängt entscheidend davon ab, wo der Arbeitslohn steuerlich zugeordnet wird. Wer die Grenzgängerregelung erfüllt, erklärt sein Einkommen wie inländischen Arbeitslohn und vermeidet den Progressionsvorbehalt. Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten, ist die Anlage N-AUS erforderlich. Eine saubere Abgrenzung reduziert Rückfragen des Finanzamts und verhindert unnötige steuerliche Nachteile.
Elektronischen Steuererklärung ohne Anlage N-GRE
In der Praxis kann es vorkommen, dass die Anlage N-GRE in einzelnen elektronischen Steuerprogrammen nicht gesondert unterstützt wird, zum Beispiel bei der Nutzung von Steuererklaerung-Polizei.de In diesen Fällen bedeutet das nicht automatisch, dass die Grenzgängerangaben verloren gehen.
Sofern dein Arbeitslohn vollständig in Deutschland steuerpflichtig ist, wird er weiterhin korrekt in der Anlage N erklärt. Die für Grenzgänger relevanten Zusatzinformationen (etwa zum ausländischen Arbeitgeber oder zur Grenzgängereigenschaft) sollten dann im vorgesehenen Freitext- oder Erläuterungsfeld der Steuererklärung ergänzt werden.
Empfehlenswert ist es außerdem, eine kurze schriftliche Erläuterung beizufügen, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen der Grenzgängerregelung erfüllt sind. Das erleichtert dem Finanzamt die Einordnung und reduziert Rückfragen.
Wichtig: Auch wenn die Anlage N-GRE technisch nicht auswählbar ist, bleibt die materielle Steuerpflicht unverändert. Entscheidend ist, dass der Arbeitslohn korrekt als in Deutschland steuerpflichtig erklärt wird.
Wann und wie muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?
Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?
Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), auch als Doppelsteuerabkommen bekannt, ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Ländern oder Jurisdiktionen. Das Hauptziel eines DBA ist die Vermeidung der doppelten Besteuerung von Einkünften, die in beiden Ländern steuerpflichtig sein könnten, wenn es kein Abkommen gäbe. Doppelbesteuerung tritt auf, wenn ein Steuerpflichtiger in zwei verschiedenen Ländern auf seine Einkünfte Steuern zahlen müsste, was zu einer ungerechten Belastung führen kann.
Ein DBA legt typischerweise fest:
- Welches Land das Besteuerungsrecht für bestimmte Arten von Einkünften hat: Das Abkommen bestimmt, welches Land das alleinige Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte wie Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Gehälter usw. hat.
- Verfahren zur Vermeidung der doppelten Besteuerung: Das DBA legt Mechanismen fest, wie die Steuern, die im Ausland gezahlt wurden, auf die im Inland geschuldete Steuer angerechnet oder abgezogen werden können.
- Regeln für den Informationsaustausch: DBAs können Bestimmungen enthalten, die den Austausch von steuerrelevanten Informationen zwischen den Vertragsstaaten ermöglichen, um Steuerhinterziehung zu bekämpfen.
- Definitionen und Verfahren zur Streitbeilegung: Sie klären Begriffe und legen Verfahren zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten fest.
Die genauen Bestimmungen in einem DBA variieren von Abkommen zu Abkommen und hängen von den Interessen der beteiligten Länder ab. DBAs sind wichtig, um die steuerliche Belastung von Personen und Unternehmen zu erleichtern, die grenzüberschreitende Einkünfte erzielen, und sie tragen zur Förderung von internationalen Geschäftsaktivitäten und Investitionen bei.
Steuererklaerung-Polizei.de
Hier kannst du dich über die von Deutschland abgeschlossenen DBA informieren: Doppelbesteuerungsabkommen und andere Abkommen im Steuerbereich
Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?
Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?
Hiermit ist der steuerfreie Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE) gemeint. In einem DBA ist geregelt, wie Arbeitnehmer mit Auslandstätigkeit ihr Einkommen versteuern müssen und so eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Der Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland kann nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) steuerfrei sein, wenn mit dem betreffenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die Tätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen besteht. Krankheit oder Urlaub schaden der Tätigkeitsdauer nicht, werden aber bei der Dreimonatsfrist nicht mitgerechnet.
Bist du mit Deinem Gehalt im Ausland steuerpflichtig, wirst du in Deutschland nach DBA oder ATE von der Steuer freigestellt. Allerdings wird das im Ausland versteuerte Einkommen in Deutschland in den Progressionsvorbehalt mit einbezogen. Das heißt, aus dem Auslandseinkommen und weiterem Einkommen in Deutschland wird ein Gesamteinkommen ermittelt. Aus diesem Gesamteinkommen ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem allerdings nur das in Deutschland erzielte Einkommen besteuert wird.
Ausnahmen:
- Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeitest du in diesen Ländern, ist der Arbeitslohn im Wohnsitzstaat Deutschland zu versteuern.
- In der Schweiz darf der Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird.
- Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern ihr Einkommen immer in dem Land, in dem sie arbeiten, denn hier gilt das Kassenstaatsprinzip.
Hinweis: Aktuell wurde der Auslandstätigkeitserlass überarbeitet. Auf eine besonders wichtige neue Bestimmung möchten wir aufmerksam machen: Arbeitnehmer müssen nachweisen, dass ihr Arbeitslohn im Ausland einer Mindestbesteuerung unterlegen hat. Kannst du den Nachweis nicht erbringen oder liegt keine Mindestbesteuerung vor, so greifen der Auslandstätigkeitserlass und damit die Steuerfreistellung in Deutschland nicht. Die neuen Regelungen sind auf Arbeitslöhne und sonstige Bezüge anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 gezahlt werden oder dem Arbeitnehmer nach diesem Zeitpunkt zufließen.
Hinweis: Derzeit werden immer mehr Doppelbesteuerungsabkommen in der Weise geändert, dass Homeoffice-Tage besonders gewürdigt werden. Im Einzelfall sollte also genau geprüft werden, wo sich das Besteuerungsrecht befindet.
Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?
Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE)?
In einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist geregelt, wo und wie das Einkommen zu versteuern ist, wenn die Tätigkeit in einem ausländischen Staat ausgeübt wird. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung hat Deutschland mit über 70 Staaten solche Abkommen abgeschlossen.
Der Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland kann auch nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) steuerfrei sein, wenn mit dem betreffenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die Tätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen besteht. Krankheit oder Urlaub schaden der Tätigkeitsdauer nicht, verlängern sie jedoch entsprechend.
Bist du im Ausland berufstätig und somit steuerpflichtig, wirst du in Deutschland nach DBA oder ATE von der Steuer freigestellt. Zahlst du jedoch die Steuern für deine Auslandstätigkeit in Deutschland, musst du das Einkommen im Tätigkeitsstaat nicht noch einmal versteuern. Allerdings wird das im Ausland versteuerte Einkommen in Deutschland in den Progressionsvorbehalt mit einbezogen. Das heißt, aus dem Auslandseinkommen und weiterem Einkommen in Deutschland wird ein Gesamteinkommen ermittelt. Aus diesem Gesamteinkommen ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem allerdings nur das Einkommen, das du in Deutschland erhalten hast, versteuert werden muss.
Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeitest du in Frankreich oder Österreich, musst du dort keine Steuern zahlen, sondern den Arbeitslohn in deiner deutschen Steuererklärung angeben und normal versteuern. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem sie arbeiten, denn hier gilt das Kassenstaatsprinzip.
Arbeitest du als Grenzgänger in der Schweiz, darf dein Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Bist du Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, musst du dein Einkommen komplett in Deutschland versteuern.
Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE)?
Was ist der Unterschied zwischen Grenzgängern und Grenzpendlern?
Grenzpendler wohnen im Ausland und erzielen ihr Einkommen überwiegend in Deutschland. Sie können sich auf Antrag in Deutschland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (§ 1 Abs. 3 EStG):
- Relative Grenze: Mindestens 90 % der Gesamteinkünfte stammen aus Deutschland, oder
- Absolute Grenze: Die im Ausland erzielten Einkünfte überschreiten nicht den Grundfreibetrag. Dieser beträgt 2025:
- 12.096 € für Alleinstehende
- 24.192 € für Verheiratete
Grenzgängerregelung mit bestimmten Ländern
Grenzgänger wohnen in Deutschland und arbeiten im benachbarten Ausland – oder umgekehrt. Sie pendeln in der Regel täglich zwischen Wohn- und Arbeitsort. Für sie gelten je nach Land besondere Regeln nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA):
- Frankreich: Grenzzone 20 km beiderseits der Grenze
- Österreich: Grenzzone 30 km beiderseits der Grenze
- Schweiz: Keine festgelegte Grenzzone mehr. Es genügt, dass regelmäßig gependelt wird.
Besteuerung: Der Arbeitslohn wird im Wohnsitzstaat versteuert. Deutsche Grenzgänger geben daher eine Einkommensteuererklärung in Deutschland ab. Neben der Anlage N ist auch die Anlage N-Gre auszufüllen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Kein Grenzgängerstatus bei anderen Ländern
Für Luxemburg, Belgien, die Niederlande, Dänemark, Polen und Tschechien besteht keine spezielle Grenzgängerregelung. Es gilt die allgemeine Besteuerungsregel: Der Arbeitslohn wird im Tätigkeitsstaat versteuert. In Deutschland bleibt der Lohn steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt, was den Steuersatz für andere inländische Einkünfte erhöhen kann.
Hinweis zu Homeoffice-Zeiten
In vielen Doppelbesteuerungsabkommen (z. B. mit Frankreich, Luxemburg, Belgien) wurden inzwischen feste Toleranzgrenzen für Homeoffice-Tage eingeführt. Solche Tage gelten bis zu einem bestimmten Umfang (z. B. 34 Tage pro Jahr) als unschädlich für den Grenzgängerstatus. Da die Regelungen je nach Staat variieren, sollte im Einzelfall geprüft werden, ob das Besteuerungsrecht weiterhin dem Wohnsitzstaat zusteht.
Was ist der Unterschied zwischen Grenzgängern und Grenzpendlern?