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Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Kosten eines Zweithaushaltes absetzen zu können?

Wenn sich dein Arbeitsort weit entfernt von deinem Wohnort befindet und du aus diesem Grund eine Zweitwohnung beziehen musst, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Bestimmte Kosten, die dir dadurch entstehen, kannst du von der Steuer absetzen.

Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen musst du an deinem Wohnort eine Hauptwohnung mit einem eigenen Hausstand haben. Außerdem musst du am Arbeitsort aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung beziehen. Eine neue Bedingung für den "eigenen Hausstand" ist seit 2014 die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung.

Berufliche Gründe liegen zum Beispiel vor, wenn du an einen auswärtigen Arbeitsort versetzt worden bist oder wenn du eine Arbeitsstelle antrittst, die sich weit entfernt außerhalb des eigenen Wohnorts befindet. Die doppelte Haushaltsführung gilt auch dann als beruflich veranlasst, wenn du aus privaten Gründen deinen Hauptwohnsitz von deinem Arbeitsplatz weg verlegst und eine Wohnung am Arbeitsort als Zweithaushalt nutzt.

Als Zweitwohnung wird jede Unterkunft anerkannt, in der du eine Möglichkeit zur Übernachtung hast. Wie oft du diese Möglichkeit nutzt, ist unerheblich. Unterkünfte können zum Beispiel sein:

  • eine Mietwohnung,
  • ein eigenes Haus,
  • ein Hotelzimmer,
  • Übernachtungsmöglichkeiten bei Freunden oder auch
  • die Baracke auf einer Baustelle.
Tipp

Wenn du mehrmals in der Woche nach Hause fährst, kannst du wählen, ob du Kosten wegen doppelter Haushaltsführung oder die Fahrtkosten für sämtliche durchgeführte Heimfahrten absetzen willst. Im zweiten Fall sind die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale absetzbar. Dann kannst du die Übernachtungskosten und die Verpflegungspauschbeträge in den ersten drei Monaten aber nicht als Werbungskosten absetzen. Die zweite Variante bietet sich an, wenn du häufig nach Hause fährst und niedrige Übernachtungskosten an deinem Zweitwohnsitz hast.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Kosten eines Zweithaushaltes absetzen zu können?



Was kann ich für Zweithaushalte absetzen?

Was kann ich für Zweithaushalte absetzen?

Für eine Zweitwohnung am Arbeitsort stellt das Finanzamt keine strengen Anforderungen. Es kann sich um eine Wohnung, ein Hotelzimmer oder ein möbliertes Zimmer handeln. Wichtig ist nur, dass die Unterkunft zur Verfügung steht und nicht zum neuen Lebensmittelpunkt wird. Ist dies erfüllt, können diverse Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden.

Absetzbare Werbungskosten:
  • Wohnungssuche: Fahrtkosten zur Besichtigung, Telefon- oder Portokosten.
  • Umzug: Kosten für Transport (Spedition, Leihwagen), Reisekosten am Umzugstag.
  • Verpflegungspauschale: In den ersten drei Monaten können Pauschbeträge für Verpflegung angesetzt werden:
    • 24 Stunden Abwesenheit: 28 Euro
    • 8 bis 24 Stunden Abwesenheit: 14 Euro
  • Fahrtkosten: Die erste Hinfahrt und letzte Rückfahrt werden in voller Höhe anerkannt, z. B. per Ticket oder mit der Kilometerpauschale (30 Cent pro Kilometer). Wöchentliche Heimfahrten können mit der Entfernungspauschale (30 Cent pro Entfernungskilometer, ab dem 21. Kilometer 38 Cent) abgesetzt werden.
  • Unterkunftskosten: Anerkannt werden nachgewiesene Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat. Dazu zählen:
    • Miete inklusive Betriebskosten
    • Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände
    • Zweitwohnungssteuer
    • Renovierungskosten
Höchstbetrag von 1.000 Euro:

Der Höchstbetrag gilt als Durchschnittswert für das Gesamtjahr. Beträge, die in einzelnen Monaten weniger als 1.000 Euro betragen, können mit höheren Ausgaben in anderen Monaten verrechnet werden.

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände:

Laut BFH-Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17) gehören die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht zu den Unterkunftskosten und sind deshalb zusätzlich abziehbar.

Tipp: Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, sind die tatsächlichen Aufwendungen (z. B. AfA, Schuldzinsen, Betriebskosten) bis zu 1.000 Euro pro Monat absetzbar. Kosten für Einrichtungsgegenstände können darüber hinaus abgesetzt werden.

Besonderheiten:
  • Bei möblierten Wohnungen, bei denen die Miete nicht auf Wohnung und Möbel aufgeteilt ist, kann die Miete im Schätzverfahren aufgeteilt werden (§ 162 AO). Die Kosten für Möblenutzung sind zusätzlich absetzbar.
  • Stellplatzkosten: Ein gemieteter Stellplatz oder eine Garage zählen nicht zu den Unterkunftskosten und können zusätzlich abgesetzt werden (FG Saarland, 20.5.2020, 2 K 1251/17).
Vereinfachungsregelung:

Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung bis zu 5.000 Euro werden als notwendig anerkannt und sind ohne weitere Prüfung als Werbungskosten abzugsfähig (BMF-Schreiben vom 25.11.2020).

Zweitwohnungsteuer:

Die Zweitwohnungsteuer fällt unter die Abzugsbeschränkung von 1.000 Euro pro Monat, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat (BFH-Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21).

Keine 1.000-Euro-Grenze im Ausland

Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland gilt die 1.000-Euro-Grenze nicht. Stattdessen sind die tatsächlichen Mietkosten als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie "notwendig und angemessen" sind. Obergrenze ist der ortsübliche Durchschnittsmietpreis für eine 60-m²-Wohnung - so jedenfalls die Auffassung der Finanzverwaltung.

BFH kippt 60-m²-Grenze bei Auslandswohnungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9.8.2023 (VI R 20/21) entschieden, dass bei doppelter Haushaltsführung im Ausland keine pauschale Begrenzung auf die Miete einer 60 m²-Wohnung gilt. Stattdessen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Unterkunftskosten notwendig sind.

Trotzdem hält die Finanzverwaltung in der Anleitung zur Anlage N (2024) weiter an der 60-m²-Grenze fest.

Mit Urteil vom 17.6.2025 (VI R 21/23) bestätigte der BFH: Tatsächliche Kosten für eine vom Dienstherrn als notwendig anerkannte Dienstwohnung im Ausland sind voll abziehbar.

Was kann ich für Zweithaushalte absetzen?



Wann habe ich einen eigenen Hausstand?

Wann habe ich einen eigenen Hausstand?

Um eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkennen zu lassen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

1. Eigener Haushalt am Heimatort:

Du musst an deinem Heimatort eine Wohnung besitzen oder mieten, die du für deine persönlichen Bedürfnisse nutzt. Dein Lebensmittelpunkt muss dort liegen.

2. Finanzielle Beteiligung bei Alleinstehenden:

Alleinstehende können die doppelte Haushaltsführung nur geltend machen, wenn sie sich finanziell am Haupthaushalt beteiligen. Das bedeutet: Es müssen mehr als 10 % der laufenden monatlichen Haushaltskosten übernommen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Die Finanzverwaltung prüft dies streng.

Tipp: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29.4.2025 (VI R 12/23) entschieden, dass keine finanzielle Beteiligung nachgewiesen werden muss, wenn der Haupthaushalt ein Ein-Personen-Haushalt ist. In diesem Fall entfällt die Prüfung der Kostenbeteiligung.

Wichtig: Das Urteil gilt nicht für Kinder, die nur am Wochenende ins Elternhaus zurückkehren, oder für Angehörige eines Mehrgenerationenhaushalts.

3. Verheiratete Personen:

Verheiratete haben es oft einfacher, da die Familie meist am Heimatort bleibt und die finanzielle Beteiligung selten in Frage gestellt wird. Eine eigene abgeschlossene Wohnung ist oft ausreichend, um die doppelte Haushaltsführung zu begründen.

Finanzielle Beteiligung:

Das Finanzgericht Niedersachsen entschied 2019, dass die finanzielle Beteiligung an den Haushaltskosten auf verschiedene Arten erfolgen kann. Dies kann durch direkte Zahlungen, den Kauf von Haushaltsgegenständen oder durch Kosten für Reparaturen und Renovierungen geschehen. Auch Einmalzahlungen sind möglich. Der Bundesfinanzhof hat dieses Urteil bestätigt und die strengen Anforderungen der Finanzverwaltung abgelehnt.

Fallbeispiel:

Ein Arbeitnehmer hatte am Arbeitsort eine Wohnung gemietet, lebte aber auch in einem Zimmer im Haus seiner Eltern. Er beteiligte sich 2015 mit 3.160,47 Euro an den Haushaltskosten (Lebensmittel, Nebenkosten, Fenstererneuerung). Das Finanzamt lehnte dies als Nachweis der finanziellen Beteiligung ab. Vor Gericht wurde jedoch zugunsten des Arbeitnehmers entschieden.

Begründung:
  • Die finanzielle Beteiligung muss sich auf Kosten wie Miete, Betriebskosten, Haushaltsgegenstände und Renovierungen beziehen. Andere Ausgaben wie Urlaub oder Freizeitaktivitäten zählen nicht dazu.
  • Es gibt keine feste Mindestgrenze, und die Beteiligung muss nicht monatlich erfolgen. Einmalzahlungen sind ebenfalls zulässig.
  • Um die finanzielle Beteiligung nachzuweisen, müssen die tatsächlichen Kosten des Haushalts dargelegt werden.
Tipps:
  • Falls das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung wegen fehlender Kostenbeteiligung ablehnt, kannst du Einspruch einlegen und dich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs berufen.
  • Um Konflikte zu vermeiden, solltest du regelmäßig mehr als zehn Prozent der monatlichen Kosten des Haushalts übernehmen.
  • Das Urteil des Bundesfinanzhofs gilt nicht für Kinder, die nur am Wochenende nach Hause fahren und ihr Jugendzimmer nutzen.

Wann habe ich einen eigenen Hausstand?

Feldhilfen

Bestand 2025 ein eigener Hausstand am Heimatort?

Wähle "ja" aus, wenn du 2025 an deinem Heimatort einen eigenen Hausstand hattest, das heißt:

  • Du hattest dort eine eigene Wohnung (z. B. als Mieter, Eigentümer oder mit Partner/in gemeinsam).
  • Diese Wohnung war dein Lebensmittelpunkt.
  • Du hast dich regelmäßig an den Haushaltskosten beteiligt (z. B. Miete, Strom, Einkäufe).

Wähle "nein" aus, wenn du z. B.:

  • nur ein kostenloses Zimmer bei den Eltern bewohnst,
  • keine oder nur sehr geringe Beiträge zu den Haushaltskosten beiträgst.

Hinweis: Auch volljährige Kinder im Elternhaus müssen eine nachweisbare finanzielle Beteiligung am Haushalt vorweisen. Wohnen allein genügt nicht.

Zeitraum der Auswärtstätigkeit

Trage hier den Zeitraum Deiner Auswärtstätigkeit unmittelbar vor Beginn der doppelten Haushaltsführung ein.

Dieser Zeitraum wird bei der Berechnung der Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt.

Die Erstwohnung besteht seit

Gib hier das Datum an, seit dem du am Heimatort deine Erstwohnung mit einem eigenen Hausstand unterhältst.

Ein eigener Hausstand liegt vor, wenn:

  • du die Wohnung selbst gemietet oder gekauft hast, oder
  • du gemeinsam mit Partner/in oder Mitbewohnern dort wohnst und
  • du dich regelmäßig an den laufenden Haushaltskosten beteiligst (z. B. Miete, Strom, Lebensmittel).

Wichtig: Ein kostenlos bewohntes Zimmer im Elternhaus genügt nicht. Auch bei volljährigen Kindern reicht das bloße Wohnen im Elternhaushalt nicht aus – es muss eine echte finanzielle Beteiligung am Haushalt vorliegen.

Anschrift der Erstwohnung

Trage hier die vollständige Anschrift Deiner Erstwohnung am Heimatort ein.

Ein eigener Hausstand liegt nur vor, wenn Du dort:

  • eine Wohnung selbst gemietet oder gekauft hast oder
  • gemeinsam mit Partner/in oder Mitbewohnern wohnst und
  • Dich regelmäßig an den laufenden Haushaltskosten (z. B. Miete, Strom, Lebensmittel) beteiligst.

Wichtig: Ein kostenlos genutztes Zimmer im Elternhaus reicht nicht aus. Auch bei volljährigen Kindern im Elternhaus muss eine nachweisbare finanzielle Beteiligung am Haushalt vorliegen. Kleine symbolische Beträge genügen nicht.

Grund für die doppelte Haushaltsführung

Gib hier den (beruflich veranlassten) Grund für die doppelte Haushaltsführung an.

Das Finanzamt erkennt die Ausgaben für einen doppelten Haushalt nur an, wenn hierfür berufliche Gründe vorliegen. Wer berufsbedingt einen zweiten Hausstand unterhält, kann das Finanzamt an den Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung beteiligen.

Berufliche Gründe sind beispielsweise:

  • Neuaufnahme eines Jobs
  • Versetzung an neuen Arbeitsort
  • Arbeitgeber- oder Stellenwechsel
  • Privat umgezogen, Wohnung am Arbeitsort behalten
Die Zweitwohnung wurde eingerichtet am

Gib hier an, wann du die Zweitwohnung an deinem Beschäftigungsort bezogen hast.

Die Zweitwohnung bestand ununterbrochen bis

Falls du deine Zweitwohnung im Veranlagungsjahr 2025 aufgegeben hast, gib hier das Datum der Wohnungsaufgabe an.

Solltest du die Wohnung erst nach dem 31.12.2025 aufgegeben haben, dann trage in dieses Feld den 31.12.2025 ein.

Wichtig: Du kannst anlässlich der Beendigung der doppelten Haushaltsführung die Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen.

Größe der Zweitwohnung

Die Größe der Zweitwohnung hat nur noch eine Bedeutung, wenn die Zweitwohnung im Ausland liegt.

Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland spielt die Wohnungsgröße keine Rolle. Die nachgewiesenen Gesamtkosten der Unterkunft sind gedeckelt auf 1.000 Euro pro Monat, gleichgültig wie groß die Wohnung ist. Die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören nicht zu den Unterkunftskosten, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist.

Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland gilt die 1.000 Euro-Höchstgrenze nicht. Hier bleibt es dabei, dass weiterhin die tatsächlichen Mietkosten anerkannt werden, soweit sie notwendig und angemessen, also nicht überhöht sind. Wohnkosten sind nur insoweit "notwendig", als sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietpreis für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung ergeben. Die Obergrenze der abzugsfähigen Mietkosten ist also stets der ortsübliche Durchschnittsmietpreis für eine Wohnfläche von 60 qm. Da es sich hierbei um die Kaltmiete handelt, sind die Nebenkosten zusätzlich abziehbar. Diese müssen allerdings ebenfalls auf eine Wohnungsgröße von 60 qm umgerechnet werden.

Entfernung zw. Erst- und Zweitwohnung

Gib hier die einfache Entfernung zwischen deiner Erst- und deiner Zweitwohnung am Beschäftigungsort an.

Dabei sind nur volle Kilometer anzusetzen, ein angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt.

Willst du mehr als eine Familienheimfahrt pro Woche geltend machen?

Wähle "ja" aus, wenn Du mehr als eine Familienheimfahrt pro Woche steuerlich geltend machen willst.

In diesem Fall kannst Du keine Werbungskosten (Kosten der Zweitwohnung, Verpflegungskosten, etc.) im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Erfasse die Fahrten unter "Fahrtkosten zur Arbeit".

Du kannst diese Wahl für jede doppelte Haushaltsführung getrennt einmal jährlich treffen.

Wurde die Zweitwohnung 2025 aufgelöst?

Wähle "ja", wenn du deine Zweitwohnung im Jahr 2025 aufgegeben hast und der doppelte Haushalt beendet wurde.

Wähle "nein", wenn die doppelte Haushaltsführung auch im Jahr 2026 weiterhin besteht.

Hinweis: Wenn du den doppelten Haushalt beendet hast, kannst du die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen.

Land, in dem die Zweitwohnung liegt.

Gib hier an, in welchem Land sich deine Zweitwohnung und dein Arbeitsplatz befinden.

Doppelte Haushaltsführung in Deutschland:

  • Die Unterkunftskosten sind auf 1.000 Euro pro Monat begrenzt – unabhängig von Wohnungsgröße oder -lage.
  • Kosten für Einrichtung und Möbel sind und zusätzlich abziehbar.

Doppelte Haushaltsführung im Ausland:

  • Die 1.000 Euro-Grenze gilt nicht.
  • Es werden die tatsächlichen Mietkosten anerkannt, soweit sie angemessen sind.
  • Als angemessen gelten die ortsüblichen Kosten für eine Wohnung mit maximal 60 m².
  • Nebenkosten sind zusätzlich abziehbar, müssen aber ebenfalls auf 60 m² umgerechnet werden.
Ist dem doppelten Haushalt unmittelbar eine Auswärtstätigkeit vorausgegangen?

Wähle "ja", wenn direkt vor Beginn der doppelten Haushaltsführung eine Auswärtstätigkeit am selben Ort stattgefunden hat und du dafür Verpflegungspauschalen geltend gemacht hast.

Unmittelbar bedeutet: Die Auswärtstätigkeit endete direkt vor dem Beginn des doppelten Haushalts – ohne Unterbrechung.

Wähle "nein", wenn:

  • keine Auswärtstätigkeit vorausgegangen ist oder
  • zwischen Auswärtstätigkeit und doppeltem Haushalt eine Pause von mindestens vier Wochen lag.

Wichtig: Die Tage der Auswärtstätigkeit werden auf die 3-Monatsfrist für Verpflegungspauschalen angerechnet. Wenn du bereits für 90 Tage oder mehr Verpflegungsmehraufwand angesetzt hast, können für die anschließende doppelte Haushaltsführung keine weiteren Verpflegungspauschalen berücksichtigt werden.

Wurde die Tätigkeit am Beschäftigungsort für mindestens 4 Wochen unterbrochen?

Wähle "ja", wenn Deine Tätigkeit am Beschäftigungsort im Jahr 2025 für mindestens 4 Wochen am Stück ruhte.

Beispiele für Unterbrechungen:

  • längere Krankheit oder Reha
  • Elternzeit
  • lange Urlaubs- oder Freistellungsphasen
  • Einsatzwechsel oder Versetzung mit Wartezeit

Wähle "nein", wenn keine Unterbrechung stattfand oder diese kürzer als 4 Wochen war.

Hinweis: Nach einer Unterbrechung von mindestens 4 Wochen beginnt die Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen neu. Dadurch können erneut Verpflegungsmehraufwendungen für 90 Tage angesetzt werden.

Unterbrechungszeitraum

Trage hier den genauen Beginn und das genaue Ende der Unterbrechung ein.

Bei mehreren Unterbrechungen von jeweils mindestens 4 Wochen kannst du weitere Zeiträume hinzufügen.

Bitte reiche dafür entsprechende Nachweise bei deinem Finanzamt ein – z. B. eine Bestätigung des Arbeitgebers.