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Kinder- und Betreuungsfreibetrag

 

Beide Eltern teilen sich den Kinderfreibetrag und den Betreuungsfreibetrag (Erziehungsfreibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) je zur Hälfte. Auf Antrag kann auch eine andere Verteilung oder eine Übertragung der Freibeträge erfolgen.



Wann und wie kann ich den der BEA-Freibetrag übertragen?

Mit einer Ergänzung des § 32 Absatz 6 Satz 6 EStG ab 2021 ist geregelt worden, dass die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Übertragung des Freibetrages für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) führt.

Lebst du von deinem Partner getrennt, kannst du dir dessen Freibetrag also übertragen lassen bzw. wird dieser bereits von Gesetzes wegen übertragen.

Aber: Obwohl die Übertragung des Kinderfreibetrags durch eine gesetzliche Fiktion (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG) stets auch zur Übertragung des BEA-Freibetrages führt, bleibt die Möglichkeit des Widerspruchs erhalten - aber nur bei minderjährigen Kindern.

Die Übertragung des BEA-Freibetrages muss in der "Anlage Kind" erfolgen. Die Übertragung ist nicht möglich, wenn das Kind in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet ist. Der barunterhaltspflichtige Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, kann der Übertragung des BEA-Freibetrages bei minderjährigen Kindern widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Kommt ein Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht ausreichend nach (mind. 75 Prozent), kann der andere Elternteil den Kinderfreibetrag auf sich übertragen lassen. Damit einher geht auch die Übertragung des BEA-Freibetrages.

Beispiel

Die Eltern von Hans (12 Jahre alt) leben getrennt. Hans ist das ganze Jahr über nur bei seiner Mutter gemeldet.

Fall 1: Der Vater kommt seiner Unterhaltspflicht zu weniger als 75 Prozent nach. Die Mutter kann in diesem Fall den Kinderfreibetrag auf sich übertragen lassen. Automatisch geht auch der BEA-Freibetrag auf die Mutter über.

Fall 2: Der Vater kommt seiner Unterhaltspflicht nach. In diesem Fall kann die Mutter sich den BEA-Freibetrag übertragen lassen, den Kinderfreibetrag jedoch nicht.

Wann und wie kann ich den der BEA-Freibetrag übertragen?



Wie kann der Kinderfreibetrag für ein Enkel- oder Stiefkind übertragen werden?

Wenn die Großeltern oder Stiefeltern das Kind bei sich aufgenommen haben, kann der Kinderfreibetrag auf sie übertragen werden. Damit geht automatisch auch der BEA-Freibetrag (Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) auf die Großeltern oder Stiefeltern über.

Seit 2012 ist eine Übertragung der Freibeträge unter Umständen auch dann möglich, wenn das Kind nicht bei den Großeltern lebt. Dann nämlich, wenn diese eine Unterhaltspflicht gegenüber ihren Enkelkindern haben, weil die Eltern mittellos sind.

Für die Übertragung des Freibetrages ist die Zustimmung eines Elternteils bzw. bei zusammen veranlagten Eltern beider Partner notwendig. Diese Zustimmung erfolgt in der Anlage K der Steuererklärung. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, jedoch nicht für vergangene Kalenderjahre.

Wie kann der Kinderfreibetrag für ein Enkel- oder Stiefkind übertragen werden?



Kann ich den Kinderfreibetrag / BEA- Freibetrag auf eine andere Person übertragen?

In einigen Fällen kannst du deinen halben Kinderfreibetrag und den halben Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) auf den anderen Elternteil übertragen. Das ist denkbar, wenn du nicht verheiratet bist, dauernd getrennt lebst oder geschieden bist. Eine einvernehmliche Einigung reicht dafür aber nicht aus.

Eine Übertragung des Kinderfreibetrages kannst du als betreuender Elternteil beantragen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75 Prozent erfüllt. In diesem Fall bekommst du nicht nur den kompletten Kinderfreibetrag, sondern automatisch auch den vollen BEA-Freibetrag zugesprochen. Seit 2012 gilt, dass der Freibetrag auch dann übertragen werden kann, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit gar nicht unterhaltspflichtig ist. Bist du also gezwungen, das Kind allein zu unterhalten, hast du auch ein Recht auf den kompletten Kinder- und BEA-Freibetrag.

Wichtig

Die Unterhaltspflichten sind nicht nur monetärer Art. Sofern das Kind beim jeweiligen Elternteil lebt, erfüllt dieser schon seine Unterhaltspflicht.

Unabhängig von der Unterhaltsfrage kann der Kinderfreibetrag auch dann übertragen werden, wenn ein Elternteil auf Dauer im Ausland lebt oder wenn dessen Wohnsitz nicht bekannt ist.

Auch die Übertragung des Freibetrages für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) ist möglich. Aufgrund eines Urteils des BFH und einer anschließenden Gesetzesänderung ist die Übertragung des BEA-Freibetrages allerdings ein Buch mit sieben Siegeln geworden.

Die bisherige Verwaltungspraxis sah vor, dass bei minderjährigen und volljährigen Kindern der BEA-Freibetrag der Übertragung des Kinderfreibetrags folgt. Der Praxisfall war oft folgender:

Das Kind lebt bei Elternteil Anna; Elternteil Bruno zahlt keinen Unterhalt und kümmert sich auch nicht sonderlich um das Kind. Elternteil Anna stehen daher auf Antrag beide Freibeträge in voller Höhe zu.

Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass der Elternteil Bruno im Prinzip zustehende BEA-Freibetrag - nach Volljährigkeit des Kindes - auch im Fall der Verletzung der Unterhaltsverpflichtung nicht auf Anna übertragen werden kann. Das heißt: Dem alleinerziehenden Elternteil wird der halbe BEA-Freibetrag für das volljährige Kind verwehrt, obwohl er die Unterhaltslasten des Kindes alleine trägt (BFH-Urteile vom 22.4.2020, III R 61/18 und III R 25/19). Das erscheint ungerecht und so hat der Gesetzgeber reagiert: Mit einer Ergänzung des § 32 Absatz 6 Satz 6 EStG ist geregelt worden, dass die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Übertragung des BEA-Freibetrages führt - allerdings erst ab dem Jahr 2021.

Bis hierhin ist es schon recht kompliziert. Doch es geht noch komplizierter! Denn nicht geändert hat der Gesetzgeber den Satz 9 des § 32 Abs. 6 EStG, in dem es heißt: "Eine Übertragung .... scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut."

Das bedeutet also: Obwohl die Übertragung des Kinderfreibetrags durch eine gesetzliche Fiktion (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG) stets auch zur Übertragung des BEA-Freibetrages führt, bleibt die Möglichkeit des Widerspruchs bei minderjährigen Kindern erhalten. Doch welcher Fall ist davon überhaupt betroffen?

 

Beispiel

Ein minderjähriges Kind lebt bei der Mutter. Der Vater kommt seiner Unterhaltsverpflichtung zwar nach, so dass die Mutter nicht den halben Kinderfreibetrag übertragen lassen kann. Die Mutter ist aber der Meinung, dass sich der Vater nicht um das gemeinsame Kind kümmert und beantragt die Übertragung des BEA-Freibetrages.

Der Vater kann nun widersprechen, wenn er nachweist, dass er auch Betreuungskosten trägt oder das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Dann bleibt es dabei, dass Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag beiden Elternteilen je zur Hälfte zustehen. Dieses Übertragungs- mit dem entsprechenden Widerspruchsrecht ist aber nur bei minderjährigen Kindern gegeben.

 

Die Frage ist, wann eine Betreuung "in nicht unwesentlichem Umfang" vorliegt. Im Gesetz ist das Merkmal der regelmäßigen Betreuung "in einem nicht unwesentlichen Umfang" nicht näher erläutert. Doch der BFH geklärt, was unter einer Betreuung "in nicht unwesentlichem Umfang" zu verstehen ist:

  • Dies ist der Fall, wenn der zeitliche Betreuungsanteil des barunterhaltspflichtigen Elternteils jährlich durchschnittlich 10 % beträgt, wobei weitere Indizien in diesem Fall regelmäßig vernachlässigt werden können (BFH-Urteil vom 8.11.2017, III R 2/16).
  • Nach Auffassung des BFH erfordert der Betreuungsumfang eine Gesamtschau unter Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls. Die Beurteilung kann hierbei von einer Vielzahl nach Lage des Falles naturgemäß auch unterschiedlich zu gewichtenden Faktoren abhängen. Diese sind insbesondere die Häufigkeit und Länge der Kontakte zwischen dem widersprechenden Elternteil und dem Kind, die ihrerseits durch das Alter des Kindes und die Distanz zwischen den Wohnorten des Elternpaares beeinflusst werden. Aus Gründen der Vereinfachung kommt der BFH zu der o.g. Grenze des zeitlichen Betreuungsanteils von 10 %.

Lebt das Kind bei den Großeltern oder einem Stiefelternteil, kann der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag auch auf diese übertragen werden. Dafür ist der Antrag eines Elternteils erforderlich. Diese Übertragung kann im Hinblick auf künftige Jahre jederzeit widerrufen werden. Eltern, die zusammen veranlagt werden, dürfen Freibeträge nur gemeinsam auf die Großeltern übertragen. Lege in diesem Fall deiner Steuererklärung die "Anlage K" bei.

Kann ich den Kinderfreibetrag / BEA- Freibetrag auf eine andere Person übertragen?



Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?

Kinderfreibetrag bei Auslandsaufenthalt

Der Kinderfreibetrag sowie der BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) stehen Eltern auch dann zu, wenn ihr Kind im Ausland lebt – vorausgesetzt, die Eltern sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Kürzung der Freibeträge bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt

Der Wohnsitz des Kindes beeinflusst die Höhe der Freibeträge. Je nach Aufenthaltsland können sie um ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel gekürzt werden. Grundlage ist die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums, die sich an den Lebenshaltungskosten orientiert. Sie wirkt sich aus auf:

  • Kinderfreibetrag
  • BEA-Freibetrag
  • Ausbildungsfreibetrag
  • Kinderbetreuungskosten

Keine Kürzung

Kindergeld bei Auslandsaufenthalt

Für Kinder mit Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat besteht der Anspruch auf Kindergeld fort, sofern keine vergleichbaren Familienleistungen im Ausland bezogen werden.

Außerhalb von EU und EWR ist Kindergeld nur möglich, wenn das Kind weiterhin einen inländischen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Voraussetzungen für einen fortbestehenden Wohnsitz in Deutschland

Ein Kind, das länger als ein Jahr außerhalb von EU oder EWR lebt, gilt laut BFH nur dann als im Inland wohnhaft, wenn:

  • geeignete Wohnräume dauerhaft bei den Eltern zur Verfügung stehen,
  • es diese jederzeit nutzen kann,
  • und es die Wohnung regelmäßig während der ausbildungsfreien Zeiten (Ferien) nutzt.

(BFH-Urteil vom 28.4.2022, III R 12/20)

Praktische Hinweise für längere Auslandsaufenthalte
  • Kurzbesuche reichen nicht aus, um den Wohnsitz aufrechtzuerhalten.
  • Finanzielle Gründe entschuldigen fehlende Heimreisen nicht.
  • Eltern sollten Reisebelege und Studienunterlagen aufbewahren.
Besonderheiten bei Auslandsstudium
  • Bei einem auf ein Jahr befristeten Auslandsstudium bleibt der Kindergeldanspruch bestehen – auch ohne Heimreise.
  • Wird der Aufenthalt verlängert, gelten ab diesem Zeitpunkt strengere Anforderungen (mehrheitlicher Aufenthalt in Deutschland während der Ferien).
  • Prüfungsvorbereitungen im Ausland zählen nicht als Ferienzeit.

BFH-Urteile vom 21.6.2023 (III R 11/21) und 20.2.2025 (III R 32/23)

Sonderregelungen bei Sozialversicherungsabkommen

Bei Ländern mit einem Sozialversicherungsabkommen (z. B. Türkei) gelten besondere Kindergeldregelungen. Bitte lass dich individuell beraten.

Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?



Was ist der Kinderfreibetrag?

Kindergeld und Kinderfreibetrag dienen als steuerliche Entlastung für Eltern, um die finanziellen Belastungen durch ein Kind abzufedern. Der Anspruch auf Kindergeld besteht ab Geburt automatisch, muss aber schriftlich beantragt werden – in der Regel bei der Familienkasse.

Wichtig: Der Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag steht nicht dem Kind, sondern den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu.

Kindergeld

Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt und ist steuerfrei. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der Kinder. Es wird in der Regel von der Familienkasse auf das Konto der Eltern überwiesen.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag wird nicht ausgezahlt, sondern bei der Einkommensteuerveranlagung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Er reduziert somit die Steuerlast.

Das Kindergeld gilt als Vorauszahlung auf den Kinderfreibetrag. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Steuerveranlagung automatisch, was für die Eltern günstiger ist – Kindergeld oder Freibetrag (→ Günstigerprüfung).

Kinderfreibeträge im Jahr 2025:

  • 6.672 Euro für zusammen veranlagte Eltern
  • 3.336 Euro je Elternteil bei Einzelveranlagung
  • 2.928 Euro BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung)
Anspruchsdauer

Ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht:

  • bis zum 18. Lebensjahr des Kindes
  • bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind sich in einer Ausbildung, einem Studium oder einem Freiwilligendienst befindet
  • Unbegrenzt, wenn das Kind behindert ist und sich nicht selbst unterhalten kann

Was ist der Kinderfreibetrag?

Feldhilfen

Wir beantragen als Stief-/Großeltern die Übertragung der Freibeträge.

Wähle hier "ja", wenn Du als Stief- oder Großelternteil den Kinderfreibetrag und Erziehungsfreibetrag in Anspruch nehmen willst und die leiblichen Eltern der Übertragung der Freibeträge zugestimmt haben.

Wichtige Voraussetzung für die Übertragung:

  • Du hast das Kind in Deinen Haushalt aufgenommen oder
  • Du hast eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind/Enkelkind zu erfüllen, z.B. bei mangelnder Leistungsfähigkeit eines oder beider Elternteile.
Wir stimmen der Übertragung der Freibeträge auf die Stief- / Großeltern zu.

Wähle hier "ja", wenn du den Kinderfreibetrag und den Betreuungsfreibetrag (Erziehungsfreibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) nicht selbst beanspruchen und ihn auf einen Stiefelternteil oder auf die Großeltern übertragen willst.

Wichtige Voraussetzung für die Übertragung:

  • Die Stiefeltern/Großeltern haben das Kind in ihren Haushalt aufgenommen oder
  • die Stiefeltern/Großeltern haben eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind/Enkelkind zu erfüllen, z. B. bei mangelnder Leistungsfähigkeit eines oder beider Elternteile.

Wenn der Kinder- und Betreuungsfreibetrag übertragen wurde, werden die Freibeträge nicht mehr in der Berechnung von Steuererklaerung-Polizei.de berücksichtigt.

Hat der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung zu weniger als 75% erfüllt?

Wähle "ja" aus, wenn der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind zu weniger als 75% erfüllt hat.

Du kannst dann (ohne Zustimmung des anderen Elternteils) den vollen Kinderfreibetrag und den vollen Betreuungsfreibetrag beanspruchen. Der andere Elternteil erhält für dieses Kind keine Freibeträge.

Werden die vollen Freibeträge beantragt, dann werden sowohl der volle Kindergeldanspruch als auch die vollen Kinderfreibeträge in der Steuererklärung berücksichtigt.

Ich beantrage den vollen Betreuungsfreibetrag, weil in 2025 nicht beim anderen Elternteil gemeldet war.

Wähle hier "ja", wenn du die Übertragung des vollen Betreuungsfreibetrags (Erziehungsfreibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) beantragen möchtest.

Du kannst den vollen Betreuungsfreibetrag für dich beanspruchen, wenn das minderjährige Kind nur bei dir, nicht aber beim anderen Elternteil gemeldet war. Der Antrag kann ohne Zustimmung des anderen Elternteils gestellt werden, wenn das Kind nicht im Haushalt des anderen Elternteils gemeldet war.

Wichtig: Seit 2012 kann der andere Elternteil einer Übertragung allerdings widersprechen, wenn er Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung des Kindes getragen hat und selbst das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut hat.

Bitte nur bei minderjährigen Kindern angeben!

Wir sind gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig bzw. das Kind gehörte zu unserem Haushalt.

Wähle hier "ja", wenn du den Kinderfreibetrag als Stief-/Großelternteil in Anspruch nehmen willst,

  • weil du das Kind in deinen Haushalt aufgenommen hast oder
  • weil du eine konkrete Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind/Enkelkind erfüllst, z.B. bei mangelnder Leistungsfähigkeit eines oder beider Elternteile.
Ich beantrage daher die vollen Freibeträge.

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie die vollen Kinder- und Erziehungsfreibeträge auf sich übertragen möchten.

Zeitraum, in dem nicht beim anderen Elternteil gemeldet war:

Trage den Zeitraum ein, in dem das Kind nicht beim anderen Elternteil gemeldet war.

Du kannst den vollen Betreuungsfreibetrag folglich nur für dich beanspruchen, wenn das Kind beim anderen Elternteil nicht gemeldet war und noch nicht volljährig ist.

Beispiel: Das Kind war nicht beim anderen Elternteil gemeldet und wird 01.07.2025 volljährig. Folglich vollendet das Kind mit Ablauf des 30.06.2025 das 18. Lebensjahr. Am 01.07.2025 ist das Kind somit nicht mehr minderjährig. In diesem Fall kann der Erziehungsfreibetrag nur vom 01.01. bis zum 30.06. beantragt werden.

Zeitraum, in dem die Unterhaltspflicht für bestand:

Trage hier den Zeitraum ein, in dem du eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind/Enkelkind erfüllst, z. B. bei mangelnder Leistungsfähigkeit eines oder beider Elternteile.

Für die Zustimmung der Eltern lege der Steuererklärung die "Anlage K" bei.

Wurden in 2025 Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt?

Wähle "ja" aus, wenn das Kind in 2025 Unterhaltszahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hat.

Wichtig: Eine Übertragung der Freibeträge scheidet für Zeiträume aus, in denen Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt wurden.

Durch die Unterhaltsvorschuss-Leistung soll der Lebensunterhalt des Kindes teilweise gesichert werden, wenn der familienferne Elternteil sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht oder nicht im vollen Umfang in der Lage ist oder verstorben ist.

Zeitraum, in dem Unterhaltsleistungen gezahlt wurden:

Trage hier den Zeitraum ein, in dem das Kind Unterhaltszahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hat.

War der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig?

Wähle "ja" aus, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit gegenüber dem Kind nicht unterhaltspflichtig war.

Wenn Dir außerdem kein Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde, kannst Du ohne Zustimmung des anderen Elternteils den vollen Kinder- und Betreuungsfreibetrag beanspruchen. Der andere Elternteil erhält für dieses Kind keine Freibeträge.

War nicht bei dir gemeldet und hat der andere Elternteil den vollen Betreuungsfreibetrag beantragt?

Wähle hier "ja", wenn das Kind nicht bei dir gemeldet war und der andere Elternteil die Übertragung des vollen Betreuungsfreibetrags (Erziehungsfreibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) beantragt hat.

In diesem Fall wird der Betreuungsfreibetrag nicht gewährt und auch in der Berechnung von Steuererklaerung-Polizei.de nicht berücksichtigt. Der Kinderfreibetrag und das Kindergeld werden weiterhin bei beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte berücksichtigt.

Du kannst den vollen Erziehungsfreibetrag für dich beanspruchen, wenn das minderjährige Kind nur bei dir, nicht aber beim anderen Elternteil gemeldet war. Der Antrag kann ohne Zustimmung des anderen Elternteils gestellt werden, wenn das Kind nicht im Haushalt des anderen Elternteils gemeldet war.

Wichtig: Der andere Elternteil kann der Übertragung widersprechen, wenn er Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung des Kindes getragen hat und selbst das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut hat.

Bitte nur bei minderjährigen Kindern angeben!

Zeitraum, in dem nicht bei mir gemeldet war:

Trage den Zeitraum ein, in dem das Kind nicht bei dir gemeldet war.

Du kannst den Betreuungsfreibetrag nicht für dich beanspruchen, wenn das Kind nicht bei dir gemeldet war und der andere Elternteil die Übertragung des Betreuungsfreibetrags auf sich beantragt hat. In diesem Fall hast du keinen Anspruch auf den halben Betreuungsfreibetrag und dieser wird in der Berechnung von Steuererklaerung-Polizei.de nicht berücksichtigt.

Wichtig: Seit 2012 kannst du einer solchen Übertragung widersprechen, wenn du auch Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung des Kindes getragen hast und selbst das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut hast. In diesem Fall hättest du dann weiterhin Anspruch auf den halben Betreuungsfreibetrag.

Haben beide Elternteile der Übertragung auf die Großeltern zugestimmt?

Gib hier an, ob beide Eltern der Übertragung auf die Großeltern zugestimmt haben.

Hinweis: Ist ein Elternteil verstorben, hat der andere Elternteil Anspruch auf den vollen Freibetrag. In diesem Fall wähle bitte trotzdem die Option 2 ("Es liegt die Zustimmung beider Elternteile vor.") aus.