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Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


 



Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?

Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?

Ja, du kannst die Entfernungspauschale auch dann erhalten, wenn du einen Firmenwagen für den Arbeitsweg nutzt. Dabei gibt es jedoch einige Besonderheiten zu beachten:

Verkehrsgünstige Strecke:

Auch wenn dein Arbeitgeber für die Berechnung des steuerpflichtigen Nutzungswertes die kürzeste Strecke zugrunde legt, darfst du in der Steuererklärung eine längere Strecke angeben, wenn diese verkehrsgünstiger ist und du diese regelmäßig nutzt.

Zuschlag für Fahrten zur Arbeit:

Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte musst du neben dem privaten Nutzungswert von 1 % des Listenpreises zusätzlich einen Zuschlag versteuern. Dieser beträgt monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer. Im Gegenzug kannst du wie jeder Arbeitnehmer die Entfernungspauschale von 0,30 Euro bzw. 0,38 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen.

Versteuerung durch den Arbeitgeber:

Versteuert dein Arbeitgeber den Firmenwagen pauschal mit 15 %, musst du den pauschal versteuerten Betrag von den geltend gemachten Werbungskosten abziehen. Nur der Restbetrag kann als Werbungskosten abgezogen werden.

Vereinfachungsregel:

Auch wenn der Arbeitgeber zur Berechnung des Nutzungswerts nur 180 Tage ansetzt, kannst du z. B. 220 Tage bei deinem Werbungskostenabzug angeben.

Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?



Wie trage ich unterschiedliche Wegstrecken nach einem Umzug ein?

Wenn du im Laufe eines Steuerjahres deinen Wohnort aufgrund eines Umzugs gewechselt hast, ändert sich in der Regel auch die täglich zurückzulegende Wegstrecke zur deiner ersten Tätigkeitsstätte.

In diesem Fall musst du bei Steuererklaerung-Polizei.de zwei erste Tätigkeitsstätten erfassen, um die korrekten Wegstrecken einzugeben, z.B.:

  • "Tätigkeitsstätte, Anschrift alter Wohnort"
    • Entfernung 25 km, 112 Arbeitstage, 5-Tage-Woche
  • "Tätigkeitsstätte, Anschrift neuer Wohnort"
    • Entfernung 15 km, 118 Arbeitstage, 5-Tage-Woche
Tipp

Vergiss nicht, eventuell auch die Umzugskosten in deiner Steuererklärung geltend zu machen!

Wie trage ich unterschiedliche Wegstrecken nach einem Umzug ein?



Wie werden die Fahrtkosten bei Fahrgemeinschaften erfasst?

Werden für den täglichen Weg zur Arbeit Fahrgemeinschaften gebildet, kann jeder Teilnehmer der Fahrgemeinschaft die Entfernungspauschale für sich in Anspruch nehmen.

Umwegstrecken zum Abholen und Zurückbringen der Mitfahrer bleiben jedoch bei der Entfernungsermittlung unberücksichtigt. Für den Fahrer sind die Fahrtkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar. Hingegen ist für die Mitfahrer der abzugsfähige Höchstbetrag auf 4.500 Euro begrenzt.

Wie werden die Fahrtkosten bei Fahrgemeinschaften erfasst?



Wie trägst du die Fahrtkosten korrekt ein, wenn sich die Anzahl deiner Arbeitstage ändert?

Fahrtkosten korrekt eintragen bei Änderung der Arbeitstage

Wenn sich im Laufe des Jahres die Anzahl deiner Arbeitstage pro Woche ändert, solltest du die Fahrtkosten in deiner Steuererklärung entsprechend aufteilen. Hier ein Beispiel, wie du die Einträge vornehmen kannst:

1. Erfassung der verschiedenen Arbeitszeiträume

Hattest du in einem Jahr eine 5-Tage-Woche und später eine 6-Tage-Woche, solltest du zwei Einträge für die Fahrtkosten anlegen:

  • Zeitraum mit 5-Tage-Woche:
    • Entfernung: 15 km, Arbeitstage: 115 Tage, Anmerkung: 5-Tage-Woche
  • Zeitraum mit 6-Tage-Woche:
    • Entfernung: 15 km, Arbeitstage: 140 Tage, Anmerkung: 6-Tage-Woche
2. Pendlerpauschale

Die Pendlerpauschale beträgt 30 Cent pro Entfernungskilometer. Ab dem 21. Kilometer gelten erhöhte Sätze:

  • 2021: 35 Cent ab dem 21. Kilometer
  • Seit 2022: 38 Cent ab dem 21. Kilometer
3. Urlaubs- und Krankheitstage angeben

Um die Pendlerpauschale korrekt zu erfassen, müssen die tatsächlichen Arbeitstage angegeben werden. Das Finanzamt kann auch Urlaubs- und Krankheitstage abfragen.

4. Homeoffice und Arbeitgeberbescheinigung

Wenn du im Homeoffice gearbeitet hast, kannst du 6 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen (max. 1.260 Euro im Jahr). Dafür dürfen keine Fahrtkosten eingetragen werden. In vielen Fällen wird auch eine Arbeitgeberbescheinigung verlangt, die die Arbeitstage bestätigt.

5. Nichtaufgriffsgrenzen der Finanzämter

Die Finanzämter akzeptieren folgende Fahrten ohne Nachweis:

  • 5-Tage-Woche: 220 bis 230 Fahrten
  • 6-Tage-Woche: 260 bis 280 Fahrten

Diese Nichtaufgriffsgrenzen sind jedoch nicht rechtsverbindlich. Sie dienen nur als Orientierung, und es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass das Finanzamt diese automatisch akzeptiert.

Wie trägst du die Fahrtkosten korrekt ein, wenn sich die Anzahl deiner Arbeitstage ändert?



Wie trage ich unterschiedliche Wegstrecken bei einem Arbeitgeberwechsel ein?

Wenn du im Laufe eines Steuerjahres deinen Arbeitgeber gewechselt hast, ändert sich in der Regel auch die täglich zurückzulegende Wegstrecke und damit die Höhe der Pendlerpauschale.

Hast du während des Jahres den Arbeitgeber gewechselt, kannst du einfach mehrere erste Tätigkeitsstätten erfassen:

"Erste Tätigkeitsstätte alter Arbeitgeber"

  • Entfernung 30 km, 80 Arbeitstage, 5-Tage-Woche

"Erste Tätigkeitsstätte neuer Arbeitgeber"

  • Entfernung 15 km, 150 Arbeitstage, 5-Tage-Woche

Wie trage ich unterschiedliche Wegstrecken bei einem Arbeitgeberwechsel ein?



Wie trage ich Fahrtkosten bei Verwendung unterschiedlicher Verkehrsmittel ein?

Wenn du die Fahrten zu deinem Arbeitgeber mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln (Pkw/öffentliche Verkehrsmittel/Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft) bewerkstelligst, dann erfasse diese idealerweise über zwei separate Eintragungen, z.B.:

"Erste Tätigkeitsstätte, Verkehrsmittel PKW"

  • Entfernung 25 km, 164 Arbeitstage, 5-Tage-Woche

"Erste Tätigkeitsstätte, Verkehrsmittel ÖPNV"

  • Entfernung 25 km, 66 Arbeitstage, 5-Tage-Woche

Wie trage ich Fahrtkosten bei Verwendung unterschiedlicher Verkehrsmittel ein?