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Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


Kapitaleinkünfte

 



Wie trägst du Mitarbeiteraktien aus den USA korrekt ein?

Wenn du von deinem US-Arbeitgeber Aktien als Teil eines Mitarbeiterprogramms erhalten hast, musst du diesen Vorteil in deiner deutschen Steuererklärung angeben. In diesem Beitrag erklären wir dir Schritt für Schritt, wie du das ganz einfach mit Steuererklaerung-Polizei.de machst – und wie du dabei vermeidest, doppelt Steuern zu zahlen.

Wann sind die Aktien steuerpflichtig?

Wenn dir Aktien nicht sofort, sondern erst nach einer bestimmten Wartezeit (sogenannte Vesting-Periode) endgültig übertragen werden, gelten sie als „zugeflossen“. Ab diesem Zeitpunkt gehören sie dir und zählen in Deutschland als zusätzlicher Arbeitslohn – also wie ein Gehalt in Aktienform.

Der Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Übertragung muss in der Steuererklärung angegeben werden und ist in Deutschland steuerpflichtig. In vielen Fällen hat dein US-Arbeitgeber bereits Steuern auf diesen Aktienwert einbehalten. Diese bereits gezahlte US-Steuer kannst du in Deutschland anrechnen lassen, damit du nicht doppelt zahlst.

So erfasst du Mitarbeiteraktien in Steuererklaerung-Polizei.de

Arbeitslohn ohne Steuerabzug eintragen

Navigiere in Steuererklaerung-Polizei.de zu:

"Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" > "Weitere Einnahmen" > "Arbeitslohn ohne Steuerabzug"

Trage dort den vollen Marktwert der übertragenen Aktien ein - z. B. 20.000 Euro.

Ausländische Steuer anrechnen lassen

Gehe zu:

"Ausländische Einkünfte" > "Anzurechnende ausländische Steuern"

Ergänze dort folgende Angaben:

  • Herkunftsland: USA
  • Einkünfte: 20.000 Euro
  • Anzurechnende Steuer: z. B. 10.000 Euro, falls belegbar

Das Finanzamt prüft dann, ob und in welcher Höhe die US-Steuer mit deiner deutschen Steuer verrechnet werden kann.

Zusätzliche Angaben für das Finanzamt (empfohlen)

Ergänze deine Steuererklärung am besten mit einer kurzen Erläuterung im Bereich "Nachricht ans Finanzamt".

Beispiel: Im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms meines US-Arbeitgebers wurden mir im Jahr 2024 Aktien im Gesamtwert von 20.000 Euro übertragen. Davon wurden 50 % (10.000 Euro) als pauschale Steuer einbehalten. Ich beantrage die Anrechnung dieser ausländischen Steuer gemäß DBA Deutschland–USA.

Belege einreichen (empfohlen)

Reiche Unterlagen deines Arbeitgebers oder Brokers mit deiner Steuererklärung ein, aus denen der Marktwert der übertragenen Aktien sowie die Höhe der einbehaltenen ausländischen Steuer hervorgehen. Auch wenn die Vorlage dieser Nachweise nicht zwingend vorgeschrieben ist, empfiehlt sich die Einreichung, um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden und die Anrechnung der ausländischen Steuer nachvollziehbar zu belegen.

Tipp: Nach der Abgabe der Steuererklärung hast du bei Steuererklaerung-Polizei.de die Möglichkeit, die Belege elektronisch einzureichen.

Was gilt beim späteren Verkauf der Aktien?

Wenn du die Aktien später verkaufst und einen Gewinn machst, musst du diesen Gewinn in Deutschland versteuern. Das nennt sich Kapitalertragsteuer. Der Wert, den die Aktien beim Erhalt hatten (z. B. 20.000 Euro), gilt dabei als „Startwert“. Nur der Gewinn darüber hinaus muss versteuert werden.

Beispiel: Du verkaufst die Aktien später für 25.000 Euro. Da der Einstandswert 20.000 Euro beträgt, müssen nur 5.000 Euro versteuert werden.

Wie trägst du Mitarbeiteraktien aus den USA korrekt ein?



Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich. In einigen Fällen musst du die Anlage KAP aber dennoch ausfüllen:

  • die Kapitalerträge unterliegen nicht dem Steuerabzug (z.B. bei Veräußerung von GmbH-Anteilen von weniger als 1 Prozent)
  • Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
  • Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) aus ausländischen Konten oder Depots
  • Zinsen aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen
  • Zinsen auf Steuererstattungen
  • Veräußerung von Kapital-Lebensversicherungen (bei Vertragsabschluss ab 2005)

Hinweis: Bei bestimmten Erträgen sind zusätzlich die Anlage KAP-INV (betrifft Einkünfte aus Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben) bzw. KAP-BET (betrifft Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Beteiligungen, wenn die Einkünfte und die anzurechnende Steuer einheitlich und gesondert festgestellt worden sind) auszufüllen.

Weiterhin muss die Anlage KAP im Falle einer Wahlveranlagung ausgefüllt werden, wenn:

  • ein Verlustvortrag aus Vorjahren berücksichtigt oder eine Verlustverrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen soll, oder
  • der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde, oder
  • die Kirchensteuer trotz Kirchensteuerpflicht nicht einbehalten wurde, oder
  • ausländische Steuern noch zu berücksichtigen sind oder
  • zur Überprüfung der Höhe des Kapitalertragsteuerabzugs.

Auch wenn du einen Antrag auf eine sogenannte Günstigerprüfung stellen willst, ist die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch kannst du unter Umständen eine niedrigere Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erreichen, wenn dieser niedriger ist als der Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 Prozent.

 

Hinweis

Für Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Depotausbuchung gibt es Sonderregelungen.

Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?



Kann ich Werbungskosten bei Kapitalerträgen absetzen?

Grundsätzlich nicht. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 ist die Steuerschuld auf Kapitalerträge pauschal durch den Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent abgegolten. Damit ist auch der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ausgeschlossen. Stattdessen wird ein Sparerpauschbetrag gewährt:

  • 1.000 Euro für Alleinstehende
  • 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten

Diese Pauschale deckt alle Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen ab – etwa Depotgebühren oder Beratungskosten.

Keine Werbungskosten auch bei Günstigerprüfung

Auch wenn du eine sogenannte Günstigerprüfung beantragst – also die Versteuerung deiner Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz, sofern dieser unter 25 Prozent liegt –, dürfen keine tatsächlichen Werbungskosten geltend gemacht werden.

Dies hat der Bundesfinanzhof bestätigt (BFH-Urteil vom 28. Januar 2015, VIII R 13/13).

Ausnahme: Werbungskosten bei Pflichtveranlagung zum individuellen Steuersatz

In bestimmten Fällen greift nicht die Abgeltungsteuer, sondern eine Pflichtveranlagung zum persönlichen Steuersatz. Dann gelten die allgemeinen Regeln des Einkommensteuerrechts – und Werbungskosten dürfen nachweislich abgezogen werden.

In diesen Fällen wird der Sparerpauschbetrag nicht gewährt, dafür können tatsächliche Aufwendungen – z. B. Schuldzinsen – berücksichtigt werden (§ 32d Absatz 2 EStG).

Beispiele für solche Pflichtveranlagungen:
  • Kapitalerträge gehören zu anderen Einkunftsarten, z. B.:
    • Einnahmen aus Vermietung oder gewerblicher Tätigkeit
  • Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei Beteiligung von über 1 Prozent
  • Kapitalerträge im Betriebsvermögen
  • Zinsen aus Back-to-back-Finanzierungen
  • Zinsen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an ihre Anteilseigner
  • Privatdarlehen zwischen nahestehenden Personen (z. B. Ehepartner), wenn:
    • Der Darlehensnehmer das Darlehen zur Einkünfteerzielung nutzt und
    • die Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzt

    → In diesem Fall werden die Zinseinnahmen beim Darlehensgeber nicht mit der Abgeltungsteuer belastet, sondern mit dem persönlichen Steuersatz versteuert (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG).

Aktuelle Rechtsprechung: Werbungskostenabzugsverbot ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Beschluss vom 8. April 2025 (VIII B 79/24) entschieden, dass das Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Absatz 9 EStG verfassungskonform ist – selbst bei hohen Kapitalerträgen, bei denen Werbungskosten den Sparerpauschbetrag deutlich übersteigen.

Kann ich Werbungskosten bei Kapitalerträgen absetzen?



Wie wirken sich Kapitalerträge auf die zumutbare Belastung und die außergewöhnlichen Belastungen aus?

Grundsätzlich bleiben Kapitalerträge, die schon mit der Abgeltungsteuer belegt wurden, bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte unberücksichtigt. Wenn gleichzeitig außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden, musste man die Kapitalerträge früher angeben.

Denn um die individuell zumutbare Belastung zu berechnen, wurden auch die Kapitaleinkünfte zu den Einkünften gezählt. Das gilt seit 2012 nicht mehr.

Der Verzicht auf die Erfassung von Kapitalerträgen führt dazu, dass beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen die zumutbare Belastung (x % des Gesamtbetrags der Einkünfte) tendenziell geringer werden – ein Vorteil für dich.

Du müsst also keine Kapitaleinkünfte angeben, wenn du außergewöhnliche Belastungen geltend machen willst.

Wie wirken sich Kapitalerträge auf die zumutbare Belastung und die außergewöhnlichen Belastungen aus?

Feldhilfen

Summe der Kapitalerträge

Hier siehst du die Summe aller Kapitalerträge, die du bisher eingegeben hast.

Hattest du 2025 Erträge aus Investmentfonds, auf die keine deutsche Abgeltungsteuer einbehalten wurde? (Anlage KAP-INV)

Wähle "ja", wenn du 2025 Erträge aus Investmentfonds hattest, bei denen keine deutsche Bank automatisch Steuern einbehalten hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Fonds nicht bei einer deutschen Bank verwahrt wurden, sondern z. B. im Ausland liegen oder über ausländische Broker geführt werden.

Das ist zum Beispiel der Fall bei:

  • Erträgen aus ausländischen Fonds
  • Gewinnen aus dem Verkauf von ausländischen Fondsanteilen
  • Thesaurierenden Fonds (Erträge werden einbehalten), wenn keine deutsche Bank Steuern abgeführt hat
  • Depots bei ausländischen Brokern (z. B. eToro, Revolut Trading, Degiro, Interactive Brokers), die keinen deutschen Steuerabzug vornehmen

In diesen Fällen musst du die Erträge selbst in der Anlage KAP-INV angeben.

Hattest du 2025 Kapitalerträge aus besonderen Beteiligungen ohne automatischen Steuerabzug? (Anlage KAP-BET)

Wähle "ja", wenn du Erträge aus speziellen oder unternehmerischen Beteiligungen hattest, auf die keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde. Viele dieser Anlagen funktionieren anders als typische Bank- oder Wertpapiergeschäfte und müssen daher gesondert in der Steuererklärung eingetragen werden.

Typische Fälle sind:

  • Atypisch stille Beteiligungen an Unternehmen
  • Partiarische Darlehen (Zinsen abhängig vom Gewinn)
  • Genussscheine, ohne Steuerabzug
  • Geschlossene Fonds (z. B. Immobilien-, Schiff-, Energie-Fonds)
  • Erträge aus Grundstücks- oder Erbengemeinschaften, die per Feststellungsbescheid mitgeteilt wurden
  • Gewinne aus Kapital- oder Sparclubs, wenn diese nicht pauschal versteuert wurden

In vielen dieser Fälle erhältst du einen Feststellungsbescheid. Die dort ausgewiesenen Werte trägst du anschließend in der Anlage KAP-BET ein.

Summe der Einkünfte aus Investmentfonds ohne inländischen Steuerabzug

Hier wird die Summe der Einkünfte aus Investmentfonds ohne inländischen Steuerabzug ausgewiesen, die du auf den Folgeseiten erfasst hast.

Einkünfte aus besonderen Beteiligungen

Hier wird die Summe der Einkünfte aus Beteiligungen ausgewiesen, die du auf den Folgeseiten erfasst hast.