Wann und wie muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?
Die Steuererklärung für Grenzgänger wirft bei vielen Arbeitnehmern Fragen auf: Wer in Deutschland wohnt, aber regelmäßig in einem Nachbarland arbeitet, ist nicht automatisch steuerlich korrekt eingeordnet. Entscheidend sind die Sonderregelungen der Doppelbesteuerungsabkommen. Der folgende Beitrag erklärt verständlich, wann Einkünfte als Grenzgänger einzutragen sind, welche Anlagen zur Steuererklärung gehören und wann der Progressionsvorbehalt greift.
Wer gilt steuerlich als Grenzgänger?
Als Grenzgänger gelten Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und regelmäßig zur Arbeit in ein benachbartes Ausland pendeln, etwa nach Frankreich, Österreich oder in die Schweiz. Maßgeblich sind dabei die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen sowie die tatsächliche Rückkehr an den deutschen Wohnsitz.
Wichtig: Die Grenzgängereigenschaft entsteht nicht automatisch, sondern nur, wenn die Voraussetzungen eingehalten werden.
Wo wird der Arbeitslohn besteuert?
Grundsätzlich gilt: Arbeitslohn wird dort besteuert, wo die Arbeit ausgeübt wird. Für Grenzgänger sieht das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen jedoch häufig eine Ausnahme vor:
Der Arbeitslohn wird in Deutschland versteuert, obwohl die Tätigkeit im Ausland erfolgt.
- Der gesamte Arbeitslohn unterliegt der deutschen Einkommensteuer.
- Im ausländischen Staat fällt regelmäßig keine oder nur eine begrenzte Quellensteuer an.
- Es gibt keinen Progressionsvorbehalt, weil der Arbeitslohn nicht steuerfrei ist, sondern regulär in Deutschland besteuert wird.
Grenzgänger Steuererklärung: Wo trage ich den Arbeitslohn ein?
Bist du Grenzgänger im steuerlichen Sinne, erfolgt die Eintragung wie folgt:
- Anlage N für den regulären Arbeitslohn
- zusätzlich Anlage N-GRE, nur wenn du in Baden-Württemberg wohnst und in Frankreich, Österreich oder der Schweiz arbeitest
Wichtig: Die Anlage N-AUS darfst du in diesem Fall nicht verwenden. Grenzgängerregelung und Anlage N-AUS schließen sich gegenseitig aus.
Grenzgänger oder kein Grenzgänger – die Abgrenzung
Du giltst als Grenzgänger, wenn:
- du regelmäßig an deinen Wohnsitz in Deutschland zurückkehrst.
- du die zulässige Anzahl an Nichtrückkehrtagen einhältst (zum Beispiel Schweiz: maximal 60 Tage).
- dein Arbeitslohn in Deutschland besteuert wird.
Folge: Eintragung in Anlage N (und ggf. Anlage N-GRE), kein Progressionsvorbehalt.
Du giltst nicht als Grenzgänger, wenn:
- du zu häufig nicht an den deutschen Wohnsitz zurückkehrst.
- du überwiegend im Ausland wohnst oder arbeitest.
- du weitere ausländische Einkünfte hast, die nicht unter die Grenzgängerregelung fallen.
Dann gilt meist: Besteuerung im Arbeitsstaat. Der Arbeitslohn ist in Deutschland häufig steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz für andere Einkünfte über den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
=> Eintragung: Anlage N-AUS.
Besonderheiten je nach Land
- Frankreich und Österreich: Grenzgänger versteuern ihren Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland.
- Schweiz: Der Arbeitgeber darf 4,5 Prozent Quellensteuer einbehalten. Diese wird regelmäßig auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet.
Sonderfall: Beamte und öffentlicher Dienst
Bei Beamten und Beschäftigten im öffentlichen Dienst gilt eine Sonderregel: Das Einkommen wird grundsätzlich im Staat des Arbeitgebers besteuert, auch wenn die übrigen Voraussetzungen einer Grenzgängersituation vorliegen.
Fazit
Die Steuererklärung für Grenzgänger hängt entscheidend davon ab, wo der Arbeitslohn steuerlich zugeordnet wird. Wer die Grenzgängerregelung erfüllt, erklärt sein Einkommen wie inländischen Arbeitslohn und vermeidet den Progressionsvorbehalt. Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten, ist die Anlage N-AUS erforderlich. Eine saubere Abgrenzung reduziert Rückfragen des Finanzamts und verhindert unnötige steuerliche Nachteile.
Elektronischen Steuererklärung ohne Anlage N-GRE
In der Praxis kann es vorkommen, dass die Anlage N-GRE in einzelnen elektronischen Steuerprogrammen nicht gesondert unterstützt wird, zum Beispiel bei der Nutzung von Steuererklaerung-Polizei.de In diesen Fällen bedeutet das nicht automatisch, dass die Grenzgängerangaben verloren gehen.
Sofern dein Arbeitslohn vollständig in Deutschland steuerpflichtig ist, wird er weiterhin korrekt in der Anlage N erklärt. Die für Grenzgänger relevanten Zusatzinformationen (etwa zum ausländischen Arbeitgeber oder zur Grenzgängereigenschaft) sollten dann im vorgesehenen Freitext- oder Erläuterungsfeld der Steuererklärung ergänzt werden.
Empfehlenswert ist es außerdem, eine kurze schriftliche Erläuterung beizufügen, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen der Grenzgängerregelung erfüllt sind. Das erleichtert dem Finanzamt die Einordnung und reduziert Rückfragen.
Wichtig: Auch wenn die Anlage N-GRE technisch nicht auswählbar ist, bleibt die materielle Steuerpflicht unverändert. Entscheidend ist, dass der Arbeitslohn korrekt als in Deutschland steuerpflichtig erklärt wird.
Wann und wie muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?
Wer fällt unter die Grenzgängerregelung (CH)?
Unter die Grenzgängerregelung für die Schweiz fällt jeder, der in Deutschland wohnt und regelmäßig zu seinem Arbeitsplatz in die Schweiz pendelt. Es gelten folgende Regelungen:
- Der Steuerpflichtige darf nicht an mehr als 60 Arbeitstagen im Jahr nicht an seinen Wohnort zurückkehren.
- Die Entfernung von Wohnort und Arbeitsort spielt keine Rolle.
- Die Schweiz darf vom Arbeitslohn eine Lohnsteuer bis zu 4,5 % erheben. Freibeträge und Werbungskosten werden dabei nicht berücksichtigt.
- Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seinen Wohnsitz durch eine sog. Ansässigkeitsbescheinigung seines Wohnsitz-Finanzamtes nachweisen (Vordruck Gre-1).
- Über die einbehaltene Lohnsteuer stellt der Arbeitgeber auf Antrag eine Lohnsteuerbescheinigung aus.
- Bei der Besteuerung im Wohnsitzstaat Deutschland wird die in der Schweiz einbehaltene Lohnsteuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet.
Besonderheiten und Billigkeitsregelungen
Bitte beachte, dass es Besonderheiten und Billigkeitsregelungen für Grenzgänger und Grenzpendler aufgrund der Corona-Pandemie gibt, da ein tägliches Pendeln vielfach nicht möglich war. Weitere Informationen findest du auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums.
Zudem werden die Doppelbesteuerungsabkommen nun nach und nach geändert bzw. sind so genannte Änderungsprotokolle vereinbart worden, wonach Homeoffice-Tage zunehmend als unschädlich gelten. Im Einzelfall sollte also genau geprüft werden, wo sich das Besteuerungsrecht befindet.
Wer fällt unter die Grenzgängerregelung (CH)?
Wer fällt unter die Grenzgängerregelung (AUT)?
Unter die Grenzgängerregelung mit Österreich fällt jeder, der in Deutschland wohnt und regelmäßig zu seinem Arbeitsplatz nach Österreich pendelt. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- der Wohn- und Arbeitsort müssen in der Grenzzone liegen, d.h. in einem Gebiet von 30 km beiderseits der gemeinsamen Grenze.
- du musst im Grundsatz jeden Tag an deinen Wohnort zurückkehren.
Wenn du pro Jahr an höchstens 45 Arbeitstagen nicht an deinen Wohnort zurückkehren oder außerhalb der Grenzzone für deinen Arbeitgeber tätig werden, ist dies kein Problem (sog. Nichtrückkehrtage).
Als Tätigkeiten außerhalb der Grenzzone gelten auch Tätigkeiten in einem Drittstaat.
Steuererklaerung-Polizei.de
Bitte beachten Sie, dass es Besonderheiten und Billigkeitsregelungen für Grenzgänger und Grenzpendler aufgrund der Corona-Pandemie gibt, da ein tägliches Pendeln vielfach nicht möglich war. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums.
Wer fällt unter die Grenzgängerregelung (AUT)?
Was ist die „Besondere Grenzgängerregelung“?
Diese Regelung betrifft Pendler, die in Deutschland leben und zum Arbeiten nach Frankreich, Österreich oder in die Schweiz pendeln. Dies ist in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Wenn du in einem dieser Länder arbeitest, musst du dein Einkommen in Deutschland versteuern und nicht in dem Land, in dem du arbeitest. Das gilt jedoch nur, wenn dein Wohn- und Arbeitsort in der Grenzzone des entsprechenden Landes liegt. Für Frankreich beträgt die Grenzzone 20 km beiderseits der Grenze, für Österreich sind es 30 km. In der Schweiz gibt es eine solche Grenzzone nicht.
Auch mit Belgien gab es bis 2003 eine besondere Grenzgängerregelung. Doch seit 2004 gilt hier die allgemeine Regelung. Das bedeutet für Grenzgänger nach Belgien: Der Arbeitslohn ist nicht mehr im Wohnsitzstaat Deutschland, sondern im Tätigkeitsstaat Belgien zu versteuern. In Deutschland werden die Einkünfte steuerfrei gestellt, jedoch in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Hingegen gibt es für Einpendler aus Belgien nach Deutschland eine besondere Steuerregelung: Belgien als Wohnsitzstaat stellt die in Deutschland als Tätigkeitsstaat versteuerten Arbeitslöhne steuerfrei und bezieht sie lediglich in den Progressionsvorbehalt ein. Diese Einkünfte werden aber bei der belgischen Gemeindesteuer miterfasst, die als Zusatzsteuer zur Einkommensteuer zu zahlen ist. Zum Ausgleich dieser belgischen Gemeindesteuer wird die deutsche Einkommen- und Lohnsteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, pauschal um 8 % vermindert.
Was ist die „Besondere Grenzgängerregelung“?
Warum soll ich mein Einkommen als Grenzgänger in der Landeswährung eintragen?
Wenn du als Grenzgänger Einkommen in einer anderen Währung als in Euro erhältst, trage diesen Betrag bitte in der Fremdwährung in deiner Steuererklärung ein (Anlage N-Gre). Dies kommt nur bei Tätigkeit in der Schweiz in Betracht.
Das Finanzamt rechnet dein Einkommen aus der fremden Währung zu einem durchschnittlichen Wechselkurs in Euro um. Hinzugezogen werden kann auch der Referenzkurz der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der offizielle Umsatzsteuerumrechnungskurs. Es ist jedoch nicht zulässig, dass du dein Einkommen nach einem Kurs selbst umrechnest.
Warum soll ich mein Einkommen als Grenzgänger in der Landeswährung eintragen?
Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?
Hiermit ist der steuerfreie Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE) gemeint. In einem DBA ist geregelt, wie Arbeitnehmer mit Auslandstätigkeit ihr Einkommen versteuern müssen und so eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Der Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland kann nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) steuerfrei sein, wenn mit dem betreffenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die Tätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen besteht. Krankheit oder Urlaub schaden der Tätigkeitsdauer nicht, werden aber bei der Dreimonatsfrist nicht mitgerechnet.
Bist du mit Deinem Gehalt im Ausland steuerpflichtig, wirst du in Deutschland nach DBA oder ATE von der Steuer freigestellt. Allerdings wird das im Ausland versteuerte Einkommen in Deutschland in den Progressionsvorbehalt mit einbezogen. Das heißt, aus dem Auslandseinkommen und weiterem Einkommen in Deutschland wird ein Gesamteinkommen ermittelt. Aus diesem Gesamteinkommen ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem allerdings nur das in Deutschland erzielte Einkommen besteuert wird.
Ausnahmen:
- Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeitest du in diesen Ländern, ist der Arbeitslohn im Wohnsitzstaat Deutschland zu versteuern.
- In der Schweiz darf der Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird.
- Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern ihr Einkommen immer in dem Land, in dem sie arbeiten, denn hier gilt das Kassenstaatsprinzip.
Hinweis: Aktuell wurde der Auslandstätigkeitserlass überarbeitet. Auf eine besonders wichtige neue Bestimmung möchten wir aufmerksam machen: Arbeitnehmer müssen nachweisen, dass ihr Arbeitslohn im Ausland einer Mindestbesteuerung unterlegen hat. Kannst du den Nachweis nicht erbringen oder liegt keine Mindestbesteuerung vor, so greifen der Auslandstätigkeitserlass und damit die Steuerfreistellung in Deutschland nicht. Die neuen Regelungen sind auf Arbeitslöhne und sonstige Bezüge anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 gezahlt werden oder dem Arbeitnehmer nach diesem Zeitpunkt zufließen.
Hinweis: Derzeit werden immer mehr Doppelbesteuerungsabkommen in der Weise geändert, dass Homeoffice-Tage besonders gewürdigt werden. Im Einzelfall sollte also genau geprüft werden, wo sich das Besteuerungsrecht befindet.
Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?
Wie erfolgt die Umrechnung von Arbeitslohn in ausländischer Währung?
Wenn du deinen Arbeitslohn in einer fremden Währung erhältst, musst du diesen für deine Einkommensteuererklärung in Euro umrechnen. Dies gilt auch, wenn im Ausland Steuern auf den Arbeitslohn einbehalten wurden und diese auf deine deutsche Steuerschuld angerechnet werden sollen.
Grundsätze der Umrechnung:
- Zu- und Abflussprinzip (§ 11 Abs. 1 EStG): Die Umrechnung erfolgt zum Zeitpunkt des Zuflusses. Das bedeutet, dass der Arbeitslohn in Euro umgerechnet wird, sobald das Gehalt auf deinem Konto gutgeschrieben wurde (BFH-Urteil vom 3.12.2009, BStBl. 2010 II S. 698).
- Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB): Die Umrechnung erfolgt auf Basis des Euro-Referenzkurses, den die EZB monatlich veröffentlicht. Diese Kurse entsprechen den Umsatzsteuer-Umrechnungskursen, die ebenfalls monatlich vom Bundesfinanzministerium festgelegt und im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.
- Monatliche Umrechnung: Der Arbeitslohn muss mit dem monatsbezogenen Referenzkurs der EZB umgerechnet werden. Die aktuellen Umrechnungskurse kannst du auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums einsehen (siehe BMF-Umrechnungskurse).
Erleichterung: Jahresbezogene Umrechnung
Es wird nicht beanstandet, wenn die Lohnzahlungen in ausländischer Währung auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses berechnet werden. Dieser Kurs wird aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuer-Referenzkursen ermittelt, wobei der Kurs auf volle 50 Cent abgerundet wird (BMF-Schreiben vom 14.12.2014).
Besonderheit für Grenzgänger in die Schweiz
Für Grenzgänger in die Schweiz gilt eine Sonderregelung:
- Du musst den Arbeitslohn sowie die in der Schweiz einbehaltene Steuer in der "Anlage N-Gre" in Schweizer Franken eintragen. Die Finanzämter übernehmen die Umrechnung dann automatisch auf jahresbezogener Basis.
- Die Finanzverwaltung verwendet einen Durchschnittskurs für das gesamte Jahr, der vorgegeben wird.
Aktuelle Umrechnungskurse für die Schweiz:
- 2022: 100 CHF = 99,00 EUR
- 2023: 100 CHF = 102,50 EUR
- 2024: 100 CHF = 104,50 EUR
- 2025: 100 CHF = 106,00 EUR*
Quelle: Finanzämter Baden-Württemberg, *Hinweis: Der Kurs für 2025 ist noch nicht offiziell bestätigt.
Fazit:
Die Umrechnung von Arbeitslohn in ausländischer Währung erfolgt in der Regel mit den monatlichen Euro-Referenzkursen der EZB. Alternativ kann für eine Erleichterung der jährliche Umrechnungskurs verwendet werden. Für Grenzgänger in die Schweiz übernimmt das Finanzamt die Umrechnung mit einem festgelegten Jahresdurchschnittskurs.
Wie erfolgt die Umrechnung von Arbeitslohn in ausländischer Währung?