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Vermeide rückwirkende Zahlungen

Eine rückwirkende Zahlung ist nicht möglich, d.h. ein im August überwiesener Betrag kann nur für den Unterhalt im August oder den Folgemonaten bestimmt sein. Beziehen sich die Unterstützungsleistungen nicht auf das gesamte Kalenderjahr, sondern nur auf einzelne Monate, wird der Höchstbetrag für Unterstützungsleistungen entsprechend gekürzt.

Vermeide rückwirkende Zahlungen



Unterhalt an Angehörige im Ausland: Strenge Nachweisanforderungen beachten!

Wer Angehörige im Ausland finanziell unterstützt, muss gegenüber dem Finanzamt umfangreiche Nachweise erbringen. Seit 2007 gelten hierfür besonders strenge Anforderungen, sowohl an die Dokumentation der Zahlung als auch an den Nachweis der Bedürftigkeit der Empfänger.

Beispiel: Abgelehnter Fall durch den BFH

In einem aktuellen Fall lehnte der Bundesfinanzhof (BFH) den steuerlichen Abzug von 5.000 Euro ab, die ein in Deutschland lebender Sohn an seine Eltern in Indonesien gezahlt hatte. Der Nachweis der Bedürftigkeit war unzureichend: Die vorgelegten Bescheinigungen enthielten keine Angaben zu früheren Einkünften oder zur Vermögenslage der Eltern. Laut BFH müssen solche Unterlagen jedoch umfassende Informationen enthalten, etwa über Einkommen vor Beginn der Unterstützung oder vorhandenes Vermögen wie Immobilienbesitz.

Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit

Das Finanzamt akzeptiert Bescheinigungen nur, wenn sie vollständig und detailliert sind. Dazu gehören insbesondere:

  • Angaben über Einkommen vor Beginn der Zahlungen
  • Informationen zur aktuellen Vermögenslage
  • Ausschluss aller relevanten Einkünfte (nicht nur Renten oder Gehälter)

Fehlende Informationen führen regelmäßig zur Ablehnung der Anerkennung als außergewöhnliche Belastung.

Ausnahme: Beweiserleichterungen bei besonderen Umständen

Der BFH betont jedoch, dass die Nachweispflichten zumutbar und realisierbar sein müssen. Bei außergewöhnlichen Umständen – etwa bei Krieg oder fehlender Verwaltungsstruktur im Wohnsitzland der unterhaltenen Person – können Erleichterungen gewährt werden.

Besonderheit bei Familienheimfahrten

Barzahlungen im Rahmen von Familienheimfahrten unterliegen erleichterten Nachweispflichten:

  • Wenn du bei einer Heimfahrt (z. B. zu deiner Familie im Ausland) Bargeld übergeben hast, musst du den Geldbetrag nicht im Detail nachweisen – solange der Betrag pro Heimfahrt einen Netto-Monatslohn nicht übersteigt.
  • Pro Jahr ist ein Höchstbetrag von vier Netto-Monatslöhnen abzüglich anderweitiger Zahlungen begünstigt.
  • Wichtig: Die Reise selbst muss nachgewiesen werden – z. B. durch Flugtickets, Tankquittungen oder Visa.
Neue Regel ab 2025: Nur noch Überweisung zulässig

Ab dem 1. Januar 2025 gilt eine neue gesetzliche Vorgabe:
Unterhaltszahlungen ins Ausland sind nur noch dann abziehbar, wenn sie per Banküberweisung auf ein Konto des Empfängers erfolgen.

Diese Regelung wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 eingeführt (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG) und betrifft alle Geldzuwendungen. Barzahlungen – auch im Rahmen von Familienheimfahrten – werden dann nicht mehr anerkannt.

Hinweis auf Verwaltungsregelungen bei Ausnahmesituationen

In Ausnahmefällen, z. B. bei Kriegsereignissen oder humanitären Krisen, kann die Finanzverwaltung nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen erleichterte Nachweise zulassen.

Unterhalt an Angehörige im Ausland: Strenge Nachweisanforderungen beachten!



Wie kann ich Unterhalt an eine bedürftige Person absetzen?

Unterhaltszahlungen an bedürftige Angehörige können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden, ohne dass eine zumutbare Belastung angerechnet wird. Dabei ist zu beachten, dass das Finanzamt diese Zahlungen nur anerkennt, wenn sie im Verhältnis zu deinem Nettoeinkommen stehen. Nach Abzug der Unterhaltszahlungen muss dein Einkommen ausreichen, um deinen eigenen Lebensunterhalt sowie den deines Partners und deiner Kinder zu sichern. Diese Grenze wird als Opfergrenze bezeichnet.

Keine Opfergrenze bei Unterhaltszahlungen an Ex-Partner

Die Opfergrenze gilt nicht für Unterhaltszahlungen an deinen Ex-Partner, dauerhaft getrennt lebenden Partner oder einen bedürftigen Lebenspartner, mit dem du in einem gemeinsamen Haushalt lebst.

Berechnung der Opfergrenze

Die Opfergrenze wird anhand deines Nettoeinkommens berechnet, das unter anderem Lohn, Kindergeld und Arbeitslosengeld abzüglich Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten umfasst. Für jedes volle 500 Euro Nettoeinkommen beträgt die Opfergrenze 1 Prozent. Bei Ehepaaren wird das gemeinsame Einkommen berücksichtigt. Maximal werden jedoch 50 Prozent des Nettoeinkommens anerkannt. Der Prozentsatz reduziert sich um 5 Prozent pro Kind, für das du Kindergeld erhältst, sowie um 5 Prozent für den Ehepartner, maximal jedoch um 25 Prozent.

Beispiel zur Berechnung der Opfergrenze

Du bist verheiratet, hast zwei Kinder und unterstützt deine Eltern mit 9.000 Euro pro Jahr. Dein Nettoeinkommen beträgt 24.000 Euro im Jahr.

  • Nettoeinkommen: 24.000 Euro
  • 1 Prozent je 500 Euro = 48 Prozent
  • Abzug für Ehepartner: -5 Prozent
  • Abzug für zwei Kinder: -10 Prozent
  • Verbleibende Opfergrenze: 33 Prozent

Deine Opfergrenze beträgt somit 33 Prozent von 24.000 Euro, also 7.920 Euro. Von den 9.000 Euro Unterhaltszahlungen werden 7.920 Euro anerkannt.

Unterhaltshöchstbetrag

Im Jahr 2025 liegt der Unterhaltshöchstbetrag bei 12.096 Euro. Dieser Betrag kann erhöht werden, wenn du zusätzlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Unterhaltsempfänger übernimmst.

Wie kann ich Unterhalt an eine bedürftige Person absetzen?



Kann ich auch einmalige Zahlungen angeben?

Auch gelegentliche oder einmalige Unterhaltsleistungen sind im Rahmen der Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen steuerlich abziehbar.

Bei einer einmaligen Unterhaltszahlung nimmt das Finanzamt stets an, das diese dem Unterhaltsbedarf bis zum Jahresende dienen soll. Der Unterhaltshöchstbetrag wird dann für die vorangegangenen Monate um jeweils ein Zwölftel gekürzt wird. Leistest du also eine Zahlung im September wird der Unterhaltshöchstbetrag um 8/12 gekürzt. Leistest du dagegen die Einmalzahlung gleich im Januar, wird der Unterhaltshöchstbetrag nicht gekürzt. Eine Unterhaltsleistung im Januar sichert somit den vollen Unterhaltshöchstbetrag für das ganze Jahr, wenn die unterstützte Person auch das ganze Jahr bedürftig ist. Die Unterhaltszahlung soll immer zur Deckung des Lebensbedarfs bis zur nächsten Zahlung reichen. Ob diese Zahlungen den anteiligen Höchstbetrag erreichen, spielt keine Rolle.

Ausnahme

Unterhaltszahlungen an den Ehegatten können immer bis zum Unterhaltshöchstbetrag abgezogen werden, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung erfolgt.

Kann ich auch einmalige Zahlungen angeben?



Sind Barzahlungen an Angehörige im Ausland ab 2025 steuerlich absetzbar?

Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige im Ausland können als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art gemäß § 33a Abs. 1 EStG bis zu einem festgelegten Höchstbetrag steuerlich geltend gemacht werden. Eine zumutbare Eigenbelastung wird hierbei nicht angerechnet.

Bisher: Bargeldmitnahme bei Familienheimfahrten möglich

Bis einschließlich 2024 war der Abzug von Barunterhaltsleistungen auch dann möglich, wenn das Geld im Rahmen einer Familienheimfahrt persönlich überbracht wurde. Eine Familienheimfahrt liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger im Ausland einen Familienhaushalt unterhält, in dem auch der Ehepartner lebt. Besuche bei im Ausland lebenden Kindern oder Eltern gelten hingegen nicht als Familienheimfahrt (BMF-Schreiben vom 6.4.2022, BStBl 2022 I S. 623, Rz. 18).

Bei Familienheimfahrten galt eine Beweiserleichterung: Barzahlungen mussten nicht einzeln nachgewiesen werden, wenn pro Heimfahrt maximal ein Netto-Monatslohn übergeben wurde. Pro Jahr war ein Betrag bis zum Vierfachen dieses Monatslohns abzüglich anderweitig erbrachter und nachgewiesener Unterhaltsleistungen begünstigt. Die Reise musste jedoch stets belegt werden – z. B. durch Fahrkarten, Tankbelege, Visa oder Grenzübertrittsnachweise (BFH-Urteil vom 4.8.1994, BStBl 1995 II S. 114; BMF-Schreiben vom 6.4.2022, Rz. 20).

Ab 2025: Nur noch Banküberweisungen begünstigt

Seit dem 1.1.2025 sind Unterhaltsleistungen nur noch abzugsfähig, wenn sie per Banküberweisung auf das Konto des Empfängers erfolgen (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG, eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2024). Bargeldzahlungen – auch im Rahmen einer Familienheimfahrt – werden steuerlich nicht mehr anerkannt.

Ausnahmen sind nur in besonderen Härtefällen möglich, etwa bei kriegsbedingten Einschränkungen oder fehlender Bankinfrastruktur im Wohnsitzstaat des Unterhaltsempfängers. In solchen Fällen kann das Finanzamt auf Grundlage einer Verwaltungsregelung und nach den allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen ausnahmsweise andere Zahlungswege anerkennen.

Wichtig: Betroffene müssen die besonderen Umstände glaubhaft machen und sich frühzeitig mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen. Dort ist ein formloser Antrag auf Anerkennung der Unterhaltsleistung trotz fehlender Überweisung zu stellen, dem geeignete Nachweise zur Situation im Wohnsitzstaat beizufügen sind (z. B. offizielle Bestätigungen, Lageberichte, Erklärungen internationaler Organisationen).

Sind Barzahlungen an Angehörige im Ausland ab 2025 steuerlich absetzbar?

Feldhilfen

Straße und Hausnummer

Gib hier die Anschrift des von dir unterstützten Haushalts an.

Die Unterhaltszahlungen sind dann für den unterstützten Haushalt zu erfassen. Das Finanzamt unterstellt, dass alle Unterhaltsleistungen gleichmäßig auf alle im Haushalt lebenden und unterstützten Personen verteilt werden.

Die von dir gezahlten Unterhaltsleistungen werden daher zu gleichen Teilen auf alle im Haushalt lebenden Personen aufgeteilt, auch wenn diese nicht unterhaltsberechtigt sind.

Die unterstützte(n) Person(en) lebte(n) ...

Wähle bitte aus, ob die unterstützte Person bzw. die unterstützten Personen

  • in Deinem Haushalt in Deutschland,
  • in einem anderen Haushalt in Deutschland oder
  • in einem anderen Haushalt im Ausland

leben.

Hinweis: Unterhaltszahlung ins Ausland sind nur steuerliche abzugsfähig, wenn Du gesetzlich gegenüber der unterstützten Person zum Unterhalt verpflichtet bist.

Geleistete Unterhaltszahlungen

Für jede unterstützte Person können maximal 2025 12.096 Euro im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Wird die Voraussetzung nicht ganzjährig erfüllt, reduziert sich der Betrag um ein Zwölftel je Kalendermonat ohne Anspruch.

Beträge in ausländischer Währung müssen nach dem von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzkurs für September 2024 umgerechnet werden. Die entsprechenden monatlichen Umrechnungskurse findest du auf der Website des Bundesfinanzministeriums.

Hinweis: Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung sind hier nicht anzugeben. Diese sind bei der unterstützten Person zu erfassen, für die die Beiträge übernommen wurden. Die Versicherungsbeiträge sind zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen abziehbar.

Wichtig: Der Unterstützungszeitraum beginnt grundsätzlich erst mit der ersten tatsächlichen Unterhaltszahlung. Eine rückwirkende Berücksichtigung für vorherige Monate ist nicht möglich.

Beispiel: Eine Unterhaltszahlung im Januar, die den Bedarf der unterstützten Person für die kommenden zwölf Monate decken soll, kann im vollen Umfang (bis zum Höchstbetrag) abgesetzt werden.

Eine Zahlung im Dezember wird dagegen nur anteilig mit 1/12 des Höchstbetrags berücksichtigt – unabhängig davon, ob sie für das ganze Jahr gedacht war.

Daher empfiehlt es sich, Unterhaltszahlungen möglichst bereits im Januar zu leisten oder spätestens in diesem Monat damit zu beginnen.

Soll Naturalunterhalt für alle im Haushalt lebenden und unterstützten Personen geltend gemacht werden?

Wenn die unterstützte Person im Haushalt des Unterstützenden lebt, kannst du pro Monat 1.008 Euro ohne Nachweis geltend machen. Wähle in diesem Fall "ja" aus.

Das Finanzamt geht davon aus, dass dir Aufwendungen in dieser Höhe entstehen. Diese Aufwendungen werden als Naturalunterhalt (u. a. Verpflegung, Unterkunft, Kleidung) bezeichnet, die dir aus sittlicher Verpflichtung entstehen.

Unterstützt du beispielsweise dein Kind, für das du kein Kindergeld mehr erhältst, aber das weiterhin bei dir lebt, kannst du den gewährten Naturalunterhalt steuerlich geltend machen. Dies gilt ebenso für Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

:

Name und den Vornamen der unterstützten Person

Unterstützungszeitraum

Gib hier den Zeitraum an, in dem die unterstützte Person bei dir gewohnt hat und du für Unterkunft und Verpflegung gesorgt hast (z. B. 01.03.2025 bis 31.12.2025).

Wichtig:

  • Der Zeitraum beginnt mit dem Einzug und endet mit dem Auszug.
  • Rückwirkend kann kein Unterhalt geltend gemacht werden.
  • Bei Beginn im Dezember zählt nur 1/12 des Höchstbetrags.
  • Bei Beginn im Januar kann der volle Jahresbetrag berücksichtigt werden.

Beispiel: Dein Kind zieht im März 2025 wieder bei dir ein. → Zeitraum: 01.03.2025 bis 31.12.2025

Land

Gib hier an, in welchem Land die von dir unterstützte Person ihren Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Lebt die Person im Ausland, kann es zu einer Kürzung des Unterhaltshöchstbetrages kommen. Außerdem stellt das Finanzamt strenge Anforderungen an den Nachweis der Unterhaltszahlungen.