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Wie hoch ist die Vermögensgrenze für steuerlich absetzbare Unterhaltszahlungen?

Wer einen Angehörigen finanziell unterstützt, kann die Unterhaltszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzen (§ 33a Abs. 1 EStG). Eine wichtige Voraussetzung: Die unterstützte Person darf nur über geringes Vermögen verfügen.

Vermögensgrenze: 15.500 Euro

Die Vermögensgrenze liegt bei 15.500 Euro. Liegt das Vermögen der unterstützten Person über diesem Betrag, erkennt das Finanzamt die Unterhaltszahlungen nicht steuerlich an.

Was zählt nicht zum anrechenbaren Vermögen? (Schonvermögen)

Bestimmte Vermögenswerte bleiben außer Betracht – sie gelten als sogenanntes Schonvermögen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück,
  • Vermögenswerte, deren Verwertung einer wirtschaftlichen Härte gleichkäme (z. B. sehr ungünstiger Verkaufswert).
BFH-Urteil vom 29.02.2024: Klarstellung zur Vermögensgrenze

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29. Februar 2024 (VI R 21/21) bestätigt, dass die Grenze von 15.500 Euro weiterhin gilt.

Der Fall:
Ein Vater wollte Unterhaltszahlungen für seinen Sohn steuerlich absetzen. Das Finanzamt lehnte ab, da der Sohn am 1. Januar 2019 ein Bankguthaben von 15.950 Euro hatte – also über der Grenze.
Allerdings enthielt dieser Betrag eine Vorauszahlung von 500 Euro für den Januar, die erst 2019 steuerlich wirksam wurde (§ 11 EStG). Der BFH entschied: Diese Vorauszahlung darf nicht in die Vermögensberechnung einfließen.
Das anrechenbare Vermögen lag damit nur bei 15.450 Euro – und somit unter der Grenze. Die Unterhaltszahlungen waren damit absetzbar.

Seit 1975 unverändert: Keine Erhöhung der Vermögensgrenze

Trotz Inflation und steigender Lebenshaltungskosten hält der BFH die Grenze für ausreichend. Sie liegt deutlich über dem steuerlichen Grundfreibetrag (2025: 12.096 Euro) und soll Betroffenen einen kleinen Notgroschen sichern.

Zudem stellt der BFH klar: Monatliche Unterhaltszahlungen zählen erst dann als Vermögen, wenn sie nicht zeitnah verbraucht werden.

Fazit: Vermögensgrenze bleibt auch 2025 bei 15.500 Euro

Auch im Steuerjahr 2025 gilt:
Unterhaltszahlungen können nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn das Vermögen der unterstützten Person 15.500 Euro nicht übersteigt. Steuerpflichtige sollten daher gründlich prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Wie hoch ist die Vermögensgrenze für steuerlich absetzbare Unterhaltszahlungen?

Feldhilfen

Hatte in 2025 ein Vermögen von mehr als 15.500 Euro gehabt?

Wähle "ja" aus, wenn das Vermögen der unterstützten Person mehr als 15.500 Euro betragen hat.

Steuerlich ist dann ein Abzug der Unterhaltsaufwendungen nicht möglich. Die unterstützte Person muss zuerst ihr Vermögen verwerten. Erst danach gilt sie als bedürftig. Ein angemessenes Hausgrundstück wird bei der Berechnung des Vermögens nicht berücksichtigt.

Lebte das ganze Jahr in deinem Haushalt?

Wenn die unterstützte Person das ganze Jahr in Deinem Haushalt gelebt hat, wähle "ja" aus.

Wenn dies nicht zutrifft, wähle "nein" und Du kannst danach den Zeitraum der Haushaltszugehörigkeit angeben.

 

Beiträge im Unterhaltszeitraum

Gib hier die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung der unterstützten Person an, die Du direkt an die Krankenversicherung geleistet hast.

Dies ist der Fall, wenn die unterstützte Person Versicherungsnehmer ist, Du aber die Beiträge direkt an die Krankenversicherung bezahlt hast. Diese Zahlungen gehören dann ebenfalls zu den Unterhaltsaufwendungen.

Wichtig: Die Beiträge solltest Du separat erfassen, da sich der Höchstbetrag für die Unterhaltsleistungen um die geleisteten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherungen erhöht.

... darin enthaltene Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld

Wenn in den Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung Beiträge enthalten sind, für die ein Anspruch auf Krankengeld besteht, gib die Summe der Beiträge hier an.

Wenn sich aus den Beiträgen ein Anspruch auf Krankengeld ableiten lässt, muss der Abzugsbetrag in der späteren Berechnung der Unterhaltsaufwendungen um 4 % gekürzt werden.

Hinweis: Wenn du keine Bescheinigung der Versicherung hast, solltest du diese anfordern. Nur so kannst du die jeweiligen Beitragsanteile korrekt aufteilen. Sind in dem Tarif nur Leistungen enthalten, die eine Basisabsicherung sicherstellen, ist eine Aufteilung nicht erforderlich. Eine Eingabe ist dann hier nicht notwendig.

Beiträge im Unterhaltszeitraum

Gib hier die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung ein, die die unterstützte Person selbst gezahlt hat.

Dies ist der Fall, wenn die unterstützte Person Versicherungsnehmer ist und die Beiträge selbst an die Krankenversicherung bezahlt. Diese Zahlungen gehören dann ebenfalls zu den Unterhaltsaufwendungen.

... darin enthaltene Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld

Wenn in den Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung Beiträge enthalten sind, für die ein Anspruch auf Krankengeld besteht, gib die Summe der enthaltenen Beiträge hier an.

Wenn sich aus den Beiträgen ein Anspruch auf Krankengeld ableiten lässt, muss der Abzugsbetrag in der späteren Berechnung der Unterhaltsaufwendungen um 4 % gekürzt werden.

Hinweis: Wenn du keine Bescheinigung der Versicherung hast, solltest du diese anfordern. Nur so kannst du die jeweiligen Beitragsanteile korrekt aufteilen. Sind in dem Tarif nur Leistungen enthalten, die eine Basisabsicherung sicherstellen, ist eine Aufteilung nicht erforderlich. Eine Eingabe ist dann hier nicht notwendig.

Beruf

Gib den Beruf der unterstützten Person an.

Familienstand

Wähle den Familienstand der von dir unterstützten Person aus.

Identifikationsnummer

Trage hier die 11-stellige Steuer-Identifikationsnummer der unterstützten Person ein.

Die Pflicht zur Angabe der Steuer-ID gilt nur, wenn die unterstützte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Für Unterstützungsleistungen an Personen im Ausland gelten andere Nachweispflichten, die jedoch keine Identifikationsnummer umfassen.

Verpflichtung zur Mitteilung

Die unterstützte Person ist gesetzlich verpflichtet, dir die Steuer-ID mitzuteilen. Dies ergibt sich aus der Notwendigkeit einer korrekten steuerlichen Zuordnung (§ 139b Abs. 2 AO).

Vorgehen bei verweigerter Mitteilung

Teilt die unterstützte Person dir die Identifikationsnummer nicht mit, fordere sie erneut zur Herausgabe auf und weise auf die gesetzliche Pflicht sowie mögliche steuerliche Nachteile hin. Sollte dies erfolglos bleiben, kannst du die Steuer-ID beim Finanzamt beantragen, sofern du ein berechtigtes Interesse (z. B. Unterhaltsnachweise) vorlegst. Beachte jedoch, dass das Finanzamt die Herausgabe aus Datenschutzgründen ablehnen kann.

Die Steuer-ID ist ein unverzichtbarer Bestandteil deiner Steuererklärung, wenn sich der unterstützte Haushalt in Deutschland befindet. Sie ermöglicht eine eindeutige Zuordnung und korrekte steuerliche Verarbeitung.

Geburtsdatum

Trage hier das Geburtsdatum der unterstützten Person ein.

Unabhängig vom Alter der unterstützten Person sind Unterhaltsleistungen im Jahre 2025 bis zu höchstens 10.908 Euro steuerlich abzugsfähig.

Erläuterung zum Verwandtschaftsverhältnis

Wähle hier aus, in welchem Verwandtschaftsverhältnis die unterstützte Person zu dir steht.

Nicht unterhaltsberechtigte Personen sind

  • Bruder oder Schwester,
  • Tante oder Onkel,
  • Nichte oder Neffe,
  • Cousin oder Cousine,
  • Stiefvater oder Stiefmutter,
  • Stiefsohn oder Stieftochter,
  • Verlobte oder Verlobter,
  • Schwager oder Schwägerin.

Unterhaltsleistungen an Verwandte, die dir gegenüber nicht unterhaltsberechtigt sind, können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.

Es ist möglich, für Verwandte in einer Notlage sogenannte "atypische" Unterstützungsleistungen geltend zu machen. Hier kommt es nämlich nach wie vor nicht allein auf die rechtliche Verpflichtung an, sondern es kann auch eine Verpflichtung aus sittlichen Gründen ausreichen.

Lebst du mit Verwandten oder Verschwägerten in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft und wirtschaftest mit diesen Personen aus einem Topf, kann ein Abzug deiner Unterhaltsleistungen in Betracht kommen. Nämlich dann, wenn bei der unterstützten Person "zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden" (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG).

Ausnahmeregelung für nichteheliche Lebensgemeinschaften: Obwohl die Partner gesetzlich nicht unterhaltsberechtigt sind, können Unterhaltsleistungen abgesetzt werden. Dies ist der Fall, "wenn beim Lebensgefährten zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden" (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG). Solche öffentlichen Leistungen, die bei Zusammenleben wegen der "sozialhilferechtlichen Bedarfsgemeinschaft" gekürzt oder verweigert werden können, sind insbesondere Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld. Dies erfolgt deswegen, weil bei Prüfung der Hilfsbedürftigkeit das Einkommen des Partners mit berücksichtigt wird.

Unterhaltsleistungen an Bürgerkriegsflüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz sind gemäß § 33a Abs. 1 EStG absetzbar. Auf die gesetzliche Unterhaltspflicht kommt es in diesem Fall nicht an. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unterstützer eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hat und sämtliche Kosten zur Bestreitung des Unterhalts übernimmt (BMF-Schreiben vom 27.5.2015, IV C 4 - S 2285/07/0003).

Das Finanzgericht Köln hatte zwar entschieden, dass Aufwendungen für den Unterhalt der Schwester und deren Familie aus dem Kriegsland Ukraine absetzbar sind, da der Steuerzahler eine Verpflichtungserklärung abgegeben hatte. (FG Köln vom 9.4.2019, 15 K 2965/16).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof das erfreuliche Urteil des FG Köln aber aufgehoben und zu Ungunsten der hilfsbereiten Steuerbürger entschieden. Aufwendungen für nicht unterhaltsberechtigte Angehörige seien weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Dies gelte auch dann, wenn der Unterstützer eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG abgegeben habe, wonach er die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen übernehmen werde (BFH-Urteil vom 2.12.2021, VI R 40/19).

Wird eine Bedürftigkeitsbescheinigung (Unterhaltserklärung für die unterstützte Person) für beigefügt?

Wähle "ja" aus, wenn du der Steuerklärung eine Bedürftigkeitsbescheinigung (Unterhaltserklärung für die unterstützte Person) beilegen.

Das Finanzamt prüft grundsätzlich, ob eine Bedürftigkeit der unterstützten Person vorliegt. Der Unterhaltsberechtigte gilt als bedürftig, wenn er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (wegen Vermögenslosigkeit und fehlendem Einkommen) und seiner Erwerbspflicht nicht nachkommen kann (z. B. wegen seines Alters, Gesundheitszustandes oder seiner Berufsausbildung).

Der Steuererklärung sollte dann eine amtlich bestätigte Unterhaltserklärung für die steuermindernde Anerkennung von Unterstützungsleistungen (Download der Unterhaltserklärung auf deutsch) für die unterstützte Person beigefügt werden.

Die Unterhaltserklärung liegt auch in den folgenden Sprachen vor: Albanisch, Arabisch, Bosnisch, Bulgarisch, Chinesisch, Englisch, Estnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Koreanisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Mazedonisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Thailändisch, Tschechisch, Türkisch, Ukrainisch, Ungarisch, Usbekisch, Vietnamesisch.

Wird eine Unterhaltserklärung nicht beigefügt, wird das Finanzamt ggf. Zweifel an den geleisteten Unterhaltszahlungen erheben und die Aufwendungen steuerlich nicht anerkennen.

verstorben am

Falls die unterstützte Person im Jahr 2025 verstorben ist, gib hier das Todesdatum an.

Ist für in 2025 Kindergeld bezahlt oder Kinderfreibeträge beansprucht worden?

Wähle hier "ja" aus, wenn jemand für die unterstützte Person im Jahr 2025 Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hatte.

Ausländisches Kindergeld oder Freibeträge sind dem inländischen Anspruch gleichzustellen.

In Monaten, in denen du Kindergeld oder Kinderfreibeträge für dein Kind erhältst, werden keine Unterhaltszahlungen anerkannt.

Wenn du für das gesamte Jahr Kindergeld und Kinderfreibeträge für dein Kind erhalten hast, kannst du keine Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen in deiner Steuererklärung angeben.

Zeitraum, in dem im unterstützten Haushalt lebte

Gib den Zeitraum an, in dem die unterstützte Person in deinem Haushalt gelebt hat.

Anspruch auf Kindergeld bestand

Gib hier den Zeitraum in 2025 an, in dem jemand für dieses Kind Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder hatte.

Ausländisches Kindergeld oder Freibeträge sind dem inländischen Anspruch gleichzustellen.

In Monaten, in denen du Kindergeld oder Kinderfreibeträge für dein Kind erhältst, werden keine Unterhaltszahlungen anerkannt.

Wenn du für das gesamte Jahr Kindergeld und Kinderfreibeträge für dein Kind erhalten hast, kannst du keine Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen in deiner Steuererklärung angeben.

Name des Ehegatten von , wenn dieser im selben Haushalt lebt.

Trage hier den Namen des Ehegatten ein, wenn dieser mit der unterstützten Person im selben Haushalt lebt.

Ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?

Wähle hier "ja" aus, wenn der Ehe-/Lebenspartner unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Ein steuerlicher Abzug der Unterhaltsaufwendungen an den Ehepartner/Lebenspartner kommt nur dann in Frage, wenn der nicht dauernd getrennt lebende und nicht unbeschränkt steuerpflichtige Ehepartner unterstützt wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Ehegattenveranlagung ausgeschlossen ist, weil der Ehepartner/Lebenspartner seinen Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (außerhalb der EU) hat.

Lebt der Ehe-/Lebenspartner dagegen in Deutschland oder innerhalb der EU, besteht ein Anspruch auf die familienbezogenen Steuervergünstigungen (Splittingtarif), und die Unterhaltsleistungen an den Ehegatten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.

Lebte dauernd getrennt vom Steuerpflichtigen Partner A?

Wähle hier "ja" aus, wenn du vom Ehe-/Lebenspartner dauernd getrennt lebst.

Ein steuerlicher Abzug der Unterhaltsaufwendungen an den Ehepartner/Lebenspartner kommt nur dann in Frage, wenn der nicht dauernd getrenntlebende und nicht unbeschränkt steuerpflichtige Ehepartner unterstützt wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Ehegattenveranlagung ausgeschlossen ist, weil der Ehepartner/Lebenspartner seinen Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (außerhalb der EU) hat.

Lebt der Ehe-/Lebenspartner dagegen in Deutschland oder innerhalb der EU, besteht ein Anspruch auf die familienbezogenen Steuervergünstigungen (z.B. Splittingtarif), und die Unterhaltsleistungen an den Ehegatten können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Hat in 2025 Einkünfte, Bezüge oder öffentlichen Ausbildungshilfen bezogen?

Wähle hier "ja" aus, wenn die unterstützte Person eigene Einkünfte, Bezüge oder öffentlichen Ausbildungshilfen bezogen hat.

Einkünfte und Bezüge müssen auf die anzusetzenden außergewöhnlichen Belastungen angerechnet werden, wenn diese während des Unterstützungszeitraums entstanden sind.

Einkünfte bis zu einer Höhe von 624 Euro pro Jahr (Anrechnungsfreibetrag) werden nicht berücksichtigt. Darüber hinausgehende Einkünfte vermindern den abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrag.

Ist im Jahr 2025 verstorben?

Wähle hier "ja" aus, wenn die unterstützte Person im 2025 verstorben ist.

Das Verwandtschaftsverhältnis bestand

Gib hier den Zeitraum an, in dem das Verwandschaftsverhältnis zu der unterstützten Person bestand.

Durchschnittliches Vermögen 2025

Gib hier die durchschnittliche Höhe des Vermögens an, das der unterstützten Person zur Verfügung stand.

Steuerlich ist ein Abzug der Unterhaltsaufwendungen nur möglich, wenn die unterstützte Person über kein oder nur ein geringes Vermögen verfügt. Ein Vermögen von mehr als 15.500 Euro führt dazu, dass das Finanzamt Unterhaltsaufwendungen nicht anerkennt.

Die unterstützte Person muss in diesem Fall zuerst ihr Vermögen verwerten. Erst danach gilt sie als bedürftig. Ein angemessenes Haus plus Grundstück wird bei der Berechnung des Vermögens allerdings nicht berücksichtigt.

Falls „Ja“ (wenn nicht ganzjährig)

Die unterstützte Person ist wegen des erfassten Verwandtschaftsgrades nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt.

Das Finanzamt berücksichtigt Deine Unterstützungszahlungen trotzdem steuerlich, wenn öffentliche Mittel mit Hinblick auf Deine Einkünfte gekürzt oder nicht gewährt (Stichwort: "sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft").

Um Nachfragen der Finanzverwaltung zu vermeiden, solltest Du entsprechende Nachweise der Sozialbehörde, der Agentur für Arbeit oder eine schriftliche Versicherung der unterstützten Person Deiner Steuererklärung beifügen.

war gesetzlich unterhaltsberechtigt

Gib den Zeitraum an, in dem du gegenüber dem anderen Elternteil gesetzlich unterhaltspflichtig warst.

Nach §1615l BGB haben sowohl die Mutter als auch der Vater eines nichtehelichen Kindes Anspruch auf Unterhalt aus Anlass der Geburt des Kindes. Der Anspruch auf Unterhalt besteht grundsätzlich bis zum dritten Geburtstag des Kindes.

Betreut beispielsweise die Mutter das Kind, dann ist der Vater verpflichtet, der Mutter Unterhalt zu zahlen. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und kann bis zum dritten Geburtstag des Kindes andauern.

Nach dem dritten Geburtstag des Kindes wird die Unterhaltspflicht je nach Situation verlängert. Dabei wird darauf geachtet, was für das Kind am besten ist. Wenn die Betreuung des Kindes mit einer Erwerbstätigkeit vereinbar ist, kann der unterstützte Elternteil dazu aufgefordert werden.

Zusätzlich können auch andere Gründe berücksichtigt werden, wie eine gemeinsame Lebensgemeinschaft oder wenn ein Elternteil wegen der Kinder keiner Arbeit nachgeht.

Wurden Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherungen für direkt gezahlt?

Wenn du für die unterstützte Person Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherungen direkt an die Krankenversicherung bezahlt hast, wähle "ja" aus.

Dies ist der Fall, wenn die unterstützte Person zwar Versicherungsnehmer ist, du aber die Beiträge direkt an die Krankenversicherung bezahlst. Diese Zahlungen gehören dann ebenfalls zu den Unterhaltsaufwendungen.

Wichtig: Die Beiträge solltest du separat erfassen, da sich der Höchstbetrag für die Unterhaltsleistungen um die geleisteten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherungen erhöht.

Bezahlt dagegen die unterstützte Person die Beiträge selbst aus den Unterstützungszahlungen, die du an diese Person leistest, musst du die Frage verneinen.

Hat Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherungen selbst gezahlt?

Wenn die unterstützte Person ihre Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherungen selbst an die Krankenversicherung bezahlt, wähle "ja" aus.

Dies ist der Fall, wenn die unterstützte Person einerseits Versicherungsnehmer ist und andererseits auch die Beiträge selbst an die Krankenversicherung bezahlt.

Haben weitere Personen zum Unterhalt beigetragen?

Wenn auch noch andere Personen zum Unterhalt der unterstützten Person beigetragen haben, wähle hier "ja" aus.

In diesem Fall kann der Unterhaltshöchstbetrag nur anteilig berücksichtigt werden.