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Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


 



Welche steuerlichen Freibeträge oder Berücksichtigungen gelten für behinderte Kinder?

Kindergeld, Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag

Du kannst für dein behindertes Kind auch über das 18. bzw. 25. Lebensjahr hinaus unbefristet Kindergeld beziehen bzw. den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nutzen, wenn die Behinderung deines Kindes vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Gleichzeitig hast du damit auch bei behinderten Kindern Anspruch auf weitere Steuervergünstigungen, die an das Kindergeld gekoppelt sind, z.B. Kinderzulage zur Altersvorsorgezulage.

Behindertenpauschbetrag

Je nach Grad der Behinderung steht jedem Behinderten ein Behindertenpauschbetrag zu, mit dem alle laufenden, typischen und mit der Behinderung unmittelbar zusammenhängenden Mehraufwendungen abgegolten werden. Dieser Betrag beträgt zwischen 384 und 7.400 Euro.

Tipp: Eltern können sich den Pauschbetrag des Kindes übertragen lassen, wenn ihr Kind kein zu versteuerndes Einkommen hat.

Pflegepauschbetrag

Zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag kannst du den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen. Der Pauschbetrag steht den pflegenden Eltern direkt zu. Der Pauschbetrag beträgt

  • bei Pflegegrad 2: 600 Euro
  • bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro
  • bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro

Tipp: Der Pflegepauschbetrag ist ein jährlicher Pauschbetrag. Du erhältst ihn auch in ungekürzter Höhe, wenn du dein behindertes Kind nicht das komplette Jahr über gepflegt hast. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn dein Kind unter der Woche in einem Heim untergebracht ist.

Außergewöhnliche Belastungen

Kosten, die sich aus der Behinderung deines Kindes ergeben, z.B. die Unterbringung in einem Heim oder die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst kannst du als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung absetzen.

Tipp: Dies lohnt sich, wenn die Kosten weit höher sind als der Behinderten - und Pflegepauschbetrag, denn bei der Absetzung der Kosten als außergewöhnliche Belastung musst du auf den Pauschbetrag verzichten.

Kinderbetreuungskosten

Eltern können bis zu 80 Prozent ihrer Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.800 Euro je Kind, als Sonderausgaben absetzen. Dies gilt auch für nicht-behinderte Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Für behinderte Kindern kannst du auch darüber hinaus Betreuungskosten geltend machen. Als Nachweis gilt in der Regel der Behindertenausweis, der Bescheid des Versorgungsamtes, der Rentenbescheid oder ein ärztliches Gutachten. Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.

Tipp

Lehnt die Familienkasse deinen Antrag auf Kindergeld ab, gehst du aber davon aus, dass du einen Anspruch auf Kindergeld hast, solltest du innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist Einspruch einlegen. Die Entscheidung der Familienkasse wird dann noch einmal geprüft.

Welche steuerlichen Freibeträge oder Berücksichtigungen gelten für behinderte Kinder?



Muss die Steuer-Identifikationsnummer für das Kind angegeben werden?

Eltern können die Krankenversicherungsbeiträge ihres Kindes als Sonderausgaben absetzen, wenn sie Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben. Dies gilt auch für Kinder in Berufsausbildung.

Ab dem 1.1.2023 müssen Eltern die Steuer-Identifikationsnummer ihres Kindes in ihrer Steuererklärung angeben, um die Beiträge als Sonderausgaben geltend zu machen.

Muss die Steuer-Identifikationsnummer für das Kind angegeben werden?



Wann erhältst du für dein Kind Kindergeld und Freibeträge?

Um Kindergeld, den Kinderfreibetrag oder den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) erhalten zu können, müssen die gleichen Voraussetzungen wie beim Kindergeld erfüllt sein. Für den Anspruch auf Kindergeld gibt es zwei verschiedene Rechtsgrundlagen:

  • Steuerpflichtige Personen haben einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (§ 31 f. und § 62 ff. EStG).
  • Nicht oder beschränkt steuerpflichtige Personen haben einen Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz.

Wer als Deutscher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann einen Antrag auf Kindergeld stellen. Das Gleiche gilt für Deutsche, die im Ausland leben, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder so behandelt werden, Ausländer, die in Deutschland leben, können Kindergeld beantragen, wenn sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben.

Wichtig: Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Das Kindergeld wird also, selbst wenn es für ein ganzes Jahr rückwirkend festgesetzt wird, tatsächlich nur für die letzten sechs Monate ausgezahlt.

Wann erhältst du für dein Kind Kindergeld und Freibeträge?



Bekomme ich für alle Kinder gleich viel Kindergeld?

Wer mehrere Kinder hat, bekam früher nicht für jedes Kind gleich viel Kindergeld. Doch seit 2023 ist der Satz vereinheitlicht worden. Der Anspruch auf Kindergeld beträgt:

Für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird in jedem Fall Kindergeld gezahlt. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch das Einkommen des Kindes ist.

Für volljährige Kinder besteht der Anspruch weiter bis zum 25. Geburtstag, solange sie in Ausbildung sind oder einen Freiwilligendienst leisten. Das Kindergeld wird ausgezahlt durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Empfänger von Versorgungsbezügen bekommen das Geld von ihren Arbeitgebern ausgezahlt.

Tipp

 

Bekomme ich für alle Kinder gleich viel Kindergeld?



Wer hat einen Anspruch auf Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge?

Das Kindergeld ist einkommensunabhängig und wird gezahlt, wenn ein Anspruch darauf besteht. Eine Voraussetzung ist das Alter des Kindes, die andere das so genannte Kindschaftsverhältnis.

Ein Kindschaftsverhältnis ist grundsätzlich bei Kindern gegeben, die ersten Grades mit dir verwandt sind. Das sind zunächst deine leiblichen Kinder, egal ob ehelich oder unehelich. Aber auch adoptierte Kinder sind im ersten Grad mit dir verwandt. Auch bei einem Pflegekind besteht ein Kindschaftsverhältnis, wenn es bei dir im Haushalt lebt und du zu ihm ein dauerhaftes Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis hast. Das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht mehr bestehen. Gelegentliche Besuche der leiblichen Eltern sind unschädlich.

Kindergeld wird auch gezahlt, wenn du in deinem Haushalt ein Stief- oder Enkelkind aufgenommen hast. In diesen Fällen liegt allerdings kein Kindschaftsverhältnis im Sinne des Steuerrechts vor. Deswegen steht Stief- oder Großeltern ein Kinderfreibetrag auch nicht automatisch zu, sondern nur dann, wenn die leiblichen Eltern die Freibeträge für Kinder auf die neuen Bezugspersonen übertragen.

Diese können dann auch von den sonstigen steuerlichen Vergünstigungen, etwa dem Ausbildungsfreibetrag, profitieren. Das kann sinnvoll sein, wenn die leiblichen Eltern selbst kaum Steuern zahlen, etwa weil sie noch studieren.

Bis zum 18. Geburtstag des Kindes muss für den Anspruch auf Kindergeld und Freibeträge keine weitere Voraussetzung erfüllt sein als die des bestehenden Kindschaftsverhältnisses. Ab dem 18. Geburtstag gibt es Kindergeld nur noch für Kinder, die in Ausbildung sind oder einen Freiwilligendienst leisten. Ggf. kommt auch Kindergeld für arbeitslose Kinder in Betracht.

Wer hat einen Anspruch auf Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge?



Was ist der Kinderfreibetrag?

Kindergeld und Kinderfreibetrag dienen als steuerliche Entlastung für Eltern, um die finanziellen Belastungen durch ein Kind abzufedern. Der Anspruch auf Kindergeld besteht ab Geburt automatisch, muss aber schriftlich beantragt werden – in der Regel bei der Familienkasse.

Wichtig: Der Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag steht nicht dem Kind, sondern den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu.

Kindergeld

Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt und ist steuerfrei. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der Kinder. Es wird in der Regel von der Familienkasse auf das Konto der Eltern überwiesen.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag wird nicht ausgezahlt, sondern bei der Einkommensteuerveranlagung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Er reduziert somit die Steuerlast.

Das Kindergeld gilt als Vorauszahlung auf den Kinderfreibetrag. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Steuerveranlagung automatisch, was für die Eltern günstiger ist – Kindergeld oder Freibetrag (→ Günstigerprüfung).

Kinderfreibeträge im Jahr 2025:

  • 6.672 Euro für zusammen veranlagte Eltern
  • 3.336 Euro je Elternteil bei Einzelveranlagung
  • 2.928 Euro BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung)
Anspruchsdauer

Ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht:

  • bis zum 18. Lebensjahr des Kindes
  • bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind sich in einer Ausbildung, einem Studium oder einem Freiwilligendienst befindet
  • Unbegrenzt, wenn das Kind behindert ist und sich nicht selbst unterhalten kann

Was ist der Kinderfreibetrag?



Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?

Kinderfreibetrag bei Auslandsaufenthalt

Der Kinderfreibetrag sowie der BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) stehen Eltern auch dann zu, wenn ihr Kind im Ausland lebt – vorausgesetzt, die Eltern sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Kürzung der Freibeträge bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt

Der Wohnsitz des Kindes beeinflusst die Höhe der Freibeträge. Je nach Aufenthaltsland können sie um ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel gekürzt werden. Grundlage ist die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums, die sich an den Lebenshaltungskosten orientiert. Sie wirkt sich aus auf:

  • Kinderfreibetrag
  • BEA-Freibetrag
  • Ausbildungsfreibetrag
  • Kinderbetreuungskosten

Keine Kürzung

Kindergeld bei Auslandsaufenthalt

Für Kinder mit Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat besteht der Anspruch auf Kindergeld fort, sofern keine vergleichbaren Familienleistungen im Ausland bezogen werden.

Außerhalb von EU und EWR ist Kindergeld nur möglich, wenn das Kind weiterhin einen inländischen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Voraussetzungen für einen fortbestehenden Wohnsitz in Deutschland

Ein Kind, das länger als ein Jahr außerhalb von EU oder EWR lebt, gilt laut BFH nur dann als im Inland wohnhaft, wenn:

  • geeignete Wohnräume dauerhaft bei den Eltern zur Verfügung stehen,
  • es diese jederzeit nutzen kann,
  • und es die Wohnung regelmäßig während der ausbildungsfreien Zeiten (Ferien) nutzt.

(BFH-Urteil vom 28.4.2022, III R 12/20)

Praktische Hinweise für längere Auslandsaufenthalte
  • Kurzbesuche reichen nicht aus, um den Wohnsitz aufrechtzuerhalten.
  • Finanzielle Gründe entschuldigen fehlende Heimreisen nicht.
  • Eltern sollten Reisebelege und Studienunterlagen aufbewahren.
Besonderheiten bei Auslandsstudium
  • Bei einem auf ein Jahr befristeten Auslandsstudium bleibt der Kindergeldanspruch bestehen – auch ohne Heimreise.
  • Wird der Aufenthalt verlängert, gelten ab diesem Zeitpunkt strengere Anforderungen (mehrheitlicher Aufenthalt in Deutschland während der Ferien).
  • Prüfungsvorbereitungen im Ausland zählen nicht als Ferienzeit.

BFH-Urteile vom 21.6.2023 (III R 11/21) und 20.2.2025 (III R 32/23)

Sonderregelungen bei Sozialversicherungsabkommen

Bei Ländern mit einem Sozialversicherungsabkommen (z. B. Türkei) gelten besondere Kindergeldregelungen. Bitte lass dich individuell beraten.

Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?



Welche Kosten kann ich nicht als Schulgeld absetzen?

Nicht alle Kosten kannst du steuerlich geltend machen. Besucht dein Kind beispielsweise ein Internat, müssen die Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung deines Kindes herausgerechnet werden. Auch Schulkleidung und die Fahrten zur Schule sind nicht als Schulgeld von der Steuer absetzbar.

Das gleiche gilt für Lernmittel, sowie für Schulbücher oder Computer, die du selbst kaufst. Auch Kosten für Zusatzkurse oder Klassenreisen kannst du nicht in der Steuererklärung angeben.

Schließlich sind Kosten für individuellen Privatunterricht, Musikschulen, Sportvereine, Ferienkurse und Nachhilfeunterricht nicht absetzbar.

Welche Kosten kann ich nicht als Schulgeld absetzen?

Feldhilfen

ggf. abweichender Nachname

Gib hier den Nachnamen des Kindes an, wenn dieser vom Nachnamen des Steuerpflichtigen abweicht.

Wenn Du hier keinen Nachnamen eingibst, geht Steuererklaerung-Polizei.de davon aus, dass der Nachname des Steuerpflichtigen auch für das Kind gilt.

Geburtsdatum

Gib hier das Geburtsdatum des Kindes an. Wurde das Kind erst im Laufe des Jahres 2025 geboren, hast du ab dem Geburtsmonat Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag.

Kinder werden in der Steuererklärung nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt.

Wichtig: Diese Angabe ist für eine korrekte Ermittlung des Kindergeldanspruchs und des Kinderfreibetrages durch Steuererklaerung-Polizei.de notwendig.

Identifikationsnummer

Trage hier die 11-stellige Steuer-Identifikationsnummer ein, die Dir schriftlich vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt wurde.

In der Steuererklärung musst Du die Steuer-Identifikationsnummer Deiner Kinder angeben. Diese Nummer ist nötig, um Kinderfreibeträge zu berücksichtigen. Die Daten werden auch für Abgleiche mit den Kindergeldkassen und bei der Übertragung von Freibeträgen verwendet.

Liegt Dir die Steuer-ID nicht mehr vor, können Eltern diese beim Bundeszentralamt für Steuern anfordern. Die ID wird dann an die Meldeadresse des Kindes gesendet. Nutze dazu den folgenden Link: Anforderung Identifikationsnummer.

Wenn Dein Kind nicht bei Dir lebt, Du aber sorgeberechtigt bist, sende bitte Deine Anfrage mit Nachweis der Sorgeberechtigung (z. B. Scheidungsurteil, Sorgerechtsregelung) an:

Bundeszentralamt für Steuern
Referat St II 3
11055 Berlin

Bei weitergehenden Fragen wende Dich bitte an Dein Finanzamt.

Bei Neugeborenen teilt Dir das Bundeszentralamt für Steuern die Steuer-Identifikationsnummer automatisch per Brief mit, sobald es die notwendigen Daten vom Einwohnermeldeamt erhalten hat.

Gehörte 2025 zu deinem Haushalt?

Gib bitte an, ob das Kind im vergangenen Jahr zu deinem Haushalt gehörte.

Das Kind zählt zu deinem Haushalt, auch wenn es vorübergehend woanders war oder wenn du zusammen mit dem Kind bei den Großeltern wohnte. Ein Kind kann auch zu mehreren Haushalten gehören, zum Beispiel, wenn die Eltern getrennt leben und das Kind abwechselnd bei der Mutter und beim Vater wohnt.

Wenn das Kind im vergangenen Jahr zu deinem Haushalt gehörte, kannst du möglicherweise Kinderbetreuungskosten oder den Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende geltend machen. Gehörte das Kind nicht zu deinem Haushalt, werden die Kinderbetreuungskosten und Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende in der Regel nicht anerkannt.

Wohnte 2025 ganzjährig unter Deiner aktuellen Anschrift?

Beantworte die Frage mit "ja", wenn das Kind das ganze Jahr zusammen mit dir in einer Wohnung und unter deiner aktuellen Hauptanschrift gelebt hat.

War dein Kind dagegen ganz oder teilweise unter einer abweichenden Anschrift zu erreichen, wähle bitte "nein" aus. Du kannst dann eine oder mehrere Anschriften im In- oder Ausland erfassen.

Mehrere unterschiedliche Aufenthaltsorte erfassen

Gib hier an, ob sich dein Kind während des Jahres 2025 im Inland, im Ausland oder an verschiedenen Orten im In- oder Ausland aufgehalten hat.

Einen Auslandsaufenthalt musst du nur dann angeben, wenn dein Kind währenddessen weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.

Bei Kindern, die sich lediglich zum Zwecke der Berufsausbildung im Ausland aufhalten, aber weiterhin zum Haushalt der Eltern gehören oder über einen eigenen Haushalt im Inland verfügen, ist nur die Anschrift im Inland einzutragen.

Wichtig: Diese Angabe ist für eine korrekte Ermittlung des Kindergeldanspruchs und des Kinderfreibetrages durch Steuererklaerung-Polizei.de notwendig.

Anschrift im Inland

Trage hier die Anschrift des Kindes im Inland ein.

Anschrift im Ausland

Trage hier die Anschrift des Kindes im Ausland ein.

Staat

Wähle hier aus, in welchem Staat sich Dein Kind aufgehalten hat.

Dienststelle

Wähle die für dich zuständige Dienststelle aus.

Deine Familienkasse ist nicht in der Liste enthalten?
Dann wähle in der Zeile "Familienkasse direkt eingeben?" "ja" aus. Es wird dir ein freies Eingabefeld angezeigt, in dem du die für dich zuständige Familienkasse frei eintragen kannst.

Hinweis: Die Angabe der zuständigen Familienkasse ist ab dem Steuerjahr 2013 zwingend notwendig. Eine Abgabe der Steuererklärung per ELSTER ist ohne Angabe der Familienkasse nicht möglich.

Möchtest du Angaben zu einer Behinderung und/oder Hinterbliebenenbezügen machen?

Wähle "ja" aus, wenn du für dein Kind den Behindertenpauschbetrag oder den Hinterbliebenenpauschbetrag beantragen willst.

Behindertenpauschbetrag

Wurde eine Behinderung bescheinigt, steht deinem Kind ein Behindertenpauschbetrag ab einem Behinderungsgrad von 20 % zu.

Du kannst den Behindertenpauschbetrag auch beantragen, wenn kein Schwerbehindertenausweis vorliegt, aber ein Bescheid des Versorgungsamtes oder ein Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad 4 oder 5.

Hinterbliebenenpauschbetrag

Ein Hinterbliebenenpauschbetrag steht deinem Kind zu, wenn laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt wurden. Hinterbliebenenbezüge werden in der Regel im Rahmen des Bundesversorgungsgesetzes, nach Beamtenrecht oder über die gesetzliche Unfallversicherung geleistet.

Zum Nachweis musst du dem Finanzamt folgende Belege vorlegen, falls diese nicht bereits in den Vorjahren eingereicht wurden:

  • Rentenbescheid oder
  • Bescheinigung des Versorgungsträgers
Möchtest du die Familienkasse direkt eingeben?

Wenn deine Familienkasse in dem Auswahlfeld nicht enthalten ist, wählen Sie hier bitte "ja" aus. Dann kannst du die Daten zu der für dich zuständigen Familienkasse direkt eingeben.

Zuständige Familienkasse

Wähle die für dich zuständige Familienkasse aus.

Deine Familienkasse ist nicht in der Liste enthalten?
Dann wähle in der Zeile "Familienkasse direkt eingeben?" "ja" aus. Es wird dir ein freies Eingabefeld angezeigt, in dem du die für dich zuständige Familienkasse frei eintragen kannst.

Zuständige Familienkasse

Gib hier den Namen und die Anschrift der zuständigen Familienkasse ein.

Berücksichtigungsgründe erfassen

Klicke auf diesen Button, um zur Folgeseite zu gelangen. Dort kannst du die Berücksichtigungsgründe für ein volljähriges Kind erfassen.

Gib an, ob das Kind sich in Ausbildung befindet, studiert, arbeitslos gemeldet ist oder aus anderen Gründen weiterhin steuerlich berücksichtigt werden soll.

Sind dir für Aufwendungen für eine Privatschule entstanden?

Wähle "ja", wenn du 2025 Schulgeld für eine Privatschule gezahlt hast.

Schulgeldabzug: Du kannst 30 % des gezahlten Schulgeldes, bis zu maximal 5.000 Euro pro Kind, als Sonderausgaben abziehen.

Voraussetzungen:

  • Du musst Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben.
  • Das Kind muss eine Schule in Deutschland oder einem EU/EWR-Staat besuchen.
  • Die Schule muss privat finanziert oder in freier Trägerschaft sein und zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führen.

Erstattung:

  • Der Abzug umfasst Schulgeld sowie Investitions- und Ergänzungsbeiträge, nicht jedoch Hochschul- oder Fachhochschulgebühren.
  • Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind nicht abziehbar.

Beispiel: Wenn du 4.000 Euro Schulgeld gezahlt hast, kannst du 1.200 Euro (30 %) als Sonderausgaben abziehen.

Möchtest du Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für erfassen?

Wähle "ja", wenn du im Jahr 2025 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung getragen hast.

Beiträge zur Basisabsicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) können als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden, wenn du diese gezahlt hast.

Voraussetzungen:

  • Kein Doppelanspruch: Wenn du Beiträge abziehst, kann das Kind diese nicht auch abziehen. Sollte das Kind eine eigene Steuererklärung abgeben, muss es die Beiträge dort als "0" angeben.
  • Identifikationsnummer: Gib die (inländische) Identifikationsnummer des Kindes an, um den Abzug der Basisversicherungsbeiträge zu ermöglichen.
  • Ausländische Versicherungen: Beiträge an ausländische Kranken- oder Pflegeversicherungen müssen ebenfalls angegeben und nachgewiesen werden.

Beispiel: Wenn du 1.500 Euro für das Kind zu Basiskrankenversicherung und weitere 500 Euro für zusätzliche Absicherung gezahlt hast, kannst du diese Beträge entsprechend abziehen.