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Sonderabschreibung nach § 7g Absatz 5 und 6 EStG
Die Sonderabschreibung nach 7g Abs. 5 EStG kann bis zu 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten - verteilt auf fünf Jahre (vom Jahr der Anschaffung/Herstellung an) - betragen. Danach (Beginn des 6. Jahres) wird der Restwert auf die restlichen Nutzungsjahre des Wirtschaftsgutes verteilt und linear abgeschrieben.
Das sind die Regeln für die Sonderabschreibung:
- Im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, darf der Gewinn 200.000 EUR nicht überschreiten, und zwar ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge und ohne Rücksicht darauf, ob der Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung oder per Bilanzierung ermittelt wird.
- Die Sonderabschreibung kann beansprucht werden, ohne dass zuvor ein Investitionsabzugsbetrag gemäß §7g Abs.1 bis 4 EStG gebildet und abgezogen wurde.
- Die Sonderabschreibung kann nicht nur für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter genutzt werden, sondern auch für gebraucht erworbene Wirtschaftsgüter.
- Sonderabschreibungen sind nur zulässig, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung / Herstellung und im folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich, d.h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt wird.
Abgänge
Unter einem Anlagenabgang versteht man das vorzeitige Ausscheiden eines Wirtschaftsguts, bevor die Nutzungsdauer verstrichen ist.
Es gibt grundsätzlich drei verschiedene Gründe für einen Anlagenabgang:
- Anlagenabgang durch Verkauf,
- Anlagenabgang ohne Verkauf (z. B. Diebstahl, Verschrottung, Verlust),
- Anlagenabgang durch Privatentnahme.
Zugänge
Unter einem Anlagenzugang versteht man unselbständig nutzbare Gegenstände (z. B. Zubehörteile und Erweiterungen einer bestehenden Anlage), die zu einem Wirtschaftsgut angeschafft worden sind.
Bezeichnung
Gib hier eine aussagekräftige Bezeichnung für das Wirtschaftsgut an.
Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums
Trage hier den Buchwert eines Anlageguts zum Beginn des Gewinnermittlungszeitraums ein.
Der Buchwert ist der Wert eines Vermögensgegenstandes, wie er in deinen Aufzeichnungen steht. Er ergibt sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gegenstandes abzüglich der bisherigen Abschreibungen.
Zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums, am 01.01.2025, entspricht der Buchwert in der Regel den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, da noch keine Abschreibungen vorgenommen wurden. Abschreibungen reduzieren den Buchwert im Laufe der Zeit, um den Wertverlust des Guts darzustellen.
Hinweis: Der "Beginn des Gewinnermittlungszeitraums" ist immer der 01.01.2025.
Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums
Der Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums ergibt sich aus dem Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums abzüglich den Anlagenabgängen und ggf. AfA-Beträgen zuzüglich der Anlagenzugänge.
AfA
Gib hier die Absetzung für Abnutzung (AfA) für 2025 an.
Abnutzbare Wirtschaftsgüter müssen grundsätzlich abgeschrieben werden, d. h. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Absetzbar ist dann jedes Jahr die sog. Absetzung für Abnutzung (AfA).
Hinweis: Im Jahr der Anschaffung ist die ermittelte Jahres-AfA nur zeitanteilig absetzbar, und zwar für jeden Monat exakt mit einem Zwölftel. Das gleiche gilt bei einem Verkauf des Wirtschaftsguts. Den verbleibenden Rest aus dem Anschaffungsjahr setzt du im Anschluss an die reguläre Abschreibungsdauer ab.
Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug
Wähle "ja" aus, wenn es sich bei dem erfassten Fahrzeug um ein reines Elektrofahrzeug oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug (Plug-in-Hybrid) handelt.
Dies ist der Fall, wenn:
- das Fahrzeug ausschließlich elektrisch angetrieben wird (kein Verbrennungsmotor) oder
- das Fahrzeug über einen Elektro- und einen Verbrennungsmotor verfügt und
- die Batterie extern aufgeladen werden kann (z. B. an einer Steckdose oder Ladesäule).
Hinweis: Maßgeblich sind die technischen Fahrzeugdaten laut Kaufvertrag oder Zulassungsbescheinigung.
Auswirkungen auf die Abschreibung (AfA)
Für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge im Betriebsvermögen gilt eine begünstigte AfA. Die Nutzungsdauer beträgt 6 Jahre (lineare Abschreibung mit 16,67 % jährlich), beginnend monatsgenau ab dem Anschaffungsmonat.
Zusätzlich ist – bei erfüllten Voraussetzungen – eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG von bis zu 40 % der Anschaffungskosten möglich (z. B. bei nahezu ausschließlicher betrieblicher Nutzung).
Wähle "nein", wenn es sich um ein Benzin- oder Dieselfahrzeug oder einen Mild-Hybrid bzw. Vollhybrid ohne externe Lademöglichkeit handelt. Für diese Fahrzeuge gelten die allgemeinen AfA-Regelungen für Pkw im Betriebsvermögen.
Beispiel:
- Mazda 3 Benzin → nein
- Mazda 3 Plug-in-Hybrid → ja
- Reines Elektroauto → ja