Feldhilfe:
(2022)
Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer (nach § 19 Absatz 1 UStG)
Hier trägst du als Kleinunternehmer, der bei der Umsatzsteuer von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht, deine Betriebseinnahmen mit dem Bruttobetrag ein. Gib nur deine tatsächlichen Umsätze an, nicht jedoch "fiktive" Einnahmen, wie den Privatanteil des Betriebs-Pkw.
Die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer kannst du wählen, wenn dein Brutto-Umsatz im Vorjahr nicht höher war als 22.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher sein wird als 50.000 Euro (§ 19 Abs. 1 UStG). Die Kleinunternehmerregelung hat zur Folge, dass du
- in deinen Ausgangsrechnungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen darfst,
- keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen musst,
- die Umsatzsteuer in deinen Eingangsrechnungen nicht als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen darfst,
- in Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR den Umsatzsteuersatz nicht angeben darfst.
Wichtiger Hinweis: Ein Ausweis von Umsatzsteuer oder die Angabe des Umsatzsteuersatzes in Kleinbetragsrechnungen würde als unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer gelten. Die Folge wäre, dass du die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müsstest und der Rechnungsempfänger die Steuer dennoch nicht als Vorsteuer abziehen dürfte.