Feldhilfe:
Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer (nach § 19 Absatz 1 UStG)
Trage hier Deine Betriebseinnahmen mit dem Bruttobetrag ein – also inklusive der Beträge, die Du ohne Umsatzsteuer eingenommen hast.
Was gehört hier rein?
- Tatsächliche Umsätze aus Deiner selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit.
- Nur Einnahmen, die Du im Jahr 2025 tatsächlich erzielt hast.
Was gehört nicht rein?
- Keine "geschätzten" oder "fiktiven" Einnahmen, wie z. B. der private Nutzungsanteil eines Firmenwagens.
Wann gilt die Kleinunternehmerregelung?
Du kannst die Regelung nach § 19 Abs. 1 UStG anwenden, wenn:
- Dein Brutto-Umsatz im Vorjahr (2024) nicht höher war als 25.000 Euro, und
- Dein Umsatz im laufenden Jahr (2025) voraussichtlich nicht höher sein wird als 100.000 Euro.
Folgen der Kleinunternehmerregelung:
- Du darfst in Deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen.
- Du musst keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
- Du darfst keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend machen.
- In Kleinbetragsrechnungen (bis 250 Euro) darfst Du keinen Umsatzsteuersatz angeben.
Wichtiger Hinweis:
Wenn Du dennoch Umsatzsteuer in Deinen Rechnungen ausweist, obwohl Du Kleinunternehmer bist, gilt das als unberechtigter Steuerausweis (§ 14c UStG). In diesem Fall müsstest Du die Umsatzsteuer trotzdem an das Finanzamt abführen – Dein Kunde darf sie jedoch nicht als Vorsteuer abziehen.