Feldhilfe:
(2022)
Hattest du Einkünfte aus der Untervermietung von gemieteten Räumen?
Wähle "ja", wenn du Einkünfte aus der Untervermietung (z.B. über Airbnb, 9flats oder wimdu) von gemieteten Räumen erzielt hast.
Vermietest du einzelne Räume in deiner selbst genutzten, eigenen oder gemieteten Wohnung, dann erzielst du grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die in der Steuererklärung anzugeben sind.
Allerdings musst du nur den Gewinn versteuern, den du erzielt hast. Um den Überschuss zu ermitteln, musst du den Mieteinnahmen die Vermietungsausgaben gegenüberstellen, die du für die Untervermietung hattest und die du abziehen darfst.
Eine Ausnahme besteht nur bei einer vorübergehenden Vermietung einzelner Räume. Aus Vereinfachungsgründen dürfen Mieteinnahmen von weniger als 520 Euro pro Veranlagungszeitraum unbesteuert bleiben (R 21.2 Abs. 1 EStR). Der Betrag von 520 Euro ist allerdings kein Freibetrag sondern eine Freigrenze, d.h. übersteigen deine Mieteinnahmen diesen Betrag um nur einen Euro, musst du in der Steuererklärung die gesamten Einnahmen angeben und versteuern.
Werden Einkünfte aus Untervermietung verschwiegen oder aber keine Steuererklärung abgegeben, gilt das als Steuerhinterziehung. Steuerstraftaten können bis 10 Jahre rückwirkend geahndet werden.