Feldhilfe:
(2022)
Sonstiges Verhältnis
Gib hier an, in welchem Verhältnis du zu der pflegebedürftigen Person stehst.
Wichtig ist, dass du den Pflegebedürftigen in seiner oder in deiner Wohnung betreust. Es muss sich um einen Angehörigen, wie beispielsweise Ehegatten, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Verlobte oder Pflegekinder handeln. Auch wenn du dich um den Lebensgefährten oder eingetragenen Partner kümmerst, wird dies anerkannt.
Ebenso kann ein persönliches Verhältnis zu weiteren Personen bestehen, mit denen du nicht verwandt bist, beispielsweise Freunde oder Nachbarn.
Den Pflegepauschbetrag kannst du geltend machen, wenn du eine Person pflegst. Die Pflege muss in der Wohnung der Person oder in deiner Wohnung im Inland geleistet werden und unentgeltlich erfolgen.
Ab 2021 wurde der Pflegepauschbetrag für häusliche Pflege beim Pflegegrad 4 oder 5 verdoppelt und ein Pauschbetrag für die Pflegegrade 2 und 3 neu eingeführt. Der Pflegepauschbetrag beträgt
- bei Pflegegrad 2: 600 Euro,
- bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro,
- bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro.