Feldhilfe:
Kalendertage im Ausland
Gib hier die Anzahl der Tage an, an denen du dich im ausländischen Staat aufgehalten hast (auch Tage, an denen du nicht gearbeitet hast). Eine nur kurzfristige Anwesenheit ist als voller Tag zu zählen.
Es muss sich nicht um einen zusammenhängenden Aufenthalt handeln; mehrere Aufenthalte sind zusammenzurechnen. Wenn der Aufenthalt mehrere Kalenderjahre betrifft, ist der gesamte Zeitraum des Auslandsaufenthalts anzugeben.
Tage, die ausschließlich außerhalb des Tätigkeitsstaats verbracht werden, werden nicht mitgezählt. Bitte füge ggf. zur Erläuterung eine Aufstellung bei (z. B. Reisekostenabrechnungen).
Bei Berufskraftfahrern ist stets eine Aufstellung mit stundenweiser Auflistung der Auslandstätigkeit erforderlich.
Bei einer Tätigkeit in Belgien oder Dänemark sind nur die Tage zu zählen, an denen du dich zur Arbeitsausübung im anderen Staat tatsächlich aufgehalten hast. Im Verhältnis zu Belgien sind jedoch übliche Arbeitsunterbrechungen (Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage) mitzuzählen, auch wenn du sie nicht im Tätigkeitsstaat verbracht hast.
Ausnahme: Wenn du deine Tätigkeit an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausübst, sind Angaben zu den Aufenthaltstagen grundsätzlich nicht erforderlich. Diese Ausnahme gilt nur für die Staaten, bei denen im DBA eine Sonderregelung zur Besteuerung von Personal an Bord von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, enthalten ist.