Feldhilfen
Steuerpflichtige Leistungen aus ...
Wähle die Art der steuerpflichtigen Leistung, die Du angeben möchtest:
1. Inländische Altersversorgung
Gib hier die jährlichen Leistungen aus deutschen Altersvorsorgeverträgen an. Dazu zählen:
- Geförderte Altersvorsorgeverträge (z. B. Riester-Verträge)
- Betriebliche Altersvorsorgeverträge, wie Betriebsrenten, Versorgungsbezüge oder Rentenzahlungen im Rahmen der deutschen Altersvorsorge
2. Ausländische Altersversorgung
Erfasse hier Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über einen ausländischen Arbeitgeber abgeschlossen wurde.
Hinweis: Diese Einkünfte können in Deutschland steuerpflichtig sein. Die Steuerpflicht hängt jedoch vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem Land des Arbeitgebers ab.
3. Auflösung eines Wohnförderkontos
Wähle diese Option, wenn Du ein Wohnförderkonto aufgelöst hast und der Auflösungsbetrag versteuert werden muss. In diesem Fall erhältst Du eine Bescheinigung von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Die Besteuerung ist in folgenden Fällen erforderlich:
- Einmalbesteuerung: Wenn Du den gesamten Kontostand des Wohnförderkontos auf einmal versteuern möchtest.
- Aufgabe der Selbstnutzung: Wenn die geförderte Immobilie nicht mehr selbst genutzt wird und das Wohnförderkonto daher aufgelöst werden muss.
Beginn der Rente
Hier trägst du den Beginn Deiner Rente ein, es sei denn, Du erhältst die Rente als Rechtsnachfolger im Rahmen einer vereinbarten Rentengarantiezeit.
Dann trägst Du den Beginn der Rente an den Erblasser ein.
Werbungskosten
Gib hier die Höhe der Werbungskosten an, die dir in Zusammenhang mit den Renteneinnahmen entstanden sind.
Dazu gehören u. a.:
- Beratungskosten
- Rechtsanwaltskosten
- Sozialgerichtskosten
Falls deine tatsächlichen Werbungskosten höher als 102 Euro sind, kannst du diese durch entsprechende Nachweise belegen und geltend machen. Liegt der Betrag darunter, bleibt es bei der pauschalen Berücksichtigung.
Die Werbungskostenpauschale von 102 Euro ist ein Jahresbetrag und gilt für alle Einkünfte aus Renten zusammen – unabhängig davon, ob du eine oder mehrere Renten beziehst. Diese Pauschale wird automatisch berücksichtigt. Eine manuelle Eingabe ist nicht erforderlich.
lt. Nr. 1 der Leistungsmitteilung
Trage hier Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder aus einer Direktversicherung lt. Nr. 1 der Leistungsmitteilung ein.
Es handelt sich dabei um Leistungen aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder einer betrieblichen Altersvorsorge, die voll versteuert werden müssen.
lt. Nr. 2 der Leistungsmitteilung
Trage hier Leistungen aus einem Pensionsfonds gemäß Nr. 2 der Leistungsmitteilung ein.
Die Nummer 2 der Leistungsmitteilung erfasst Rentenzahlungen aus einem Pensionsfonds, die auf einer Versorgungsverpflichtung oder -anwartschaft beruhen. Diese Renten zählen zu den Versorgungsbezügen und profitieren bei der Steuerberechnung von einem Versorgungsfreibetrag sowie einem Zuschlag. Die gemeldeten Leistungen sind nach Abzug des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags in vollem Umfang steuerpflichtig.
Versorgungsfreibetrag und Zuschlag
Der Versorgungsfreibetrag ist ein festgelegter Betrag, der von der steuerpflichtigen Rente abgezogen wird, sodass nur der verbleibende Teil versteuert werden muss. Freibetrag und Zuschlag richten sich nach dem Rentenbeginn und sinken mit den Jahren schrittweise.
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag
Gib hier die Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag an.
Der "Bemessungsbetrag für den Versorgungsfreibetrag" ist der Betrag, auf dessen Grundlage der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag berechnet werden. Dieser Betrag dient der steuerlichen Entlastung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge.
Der Versorgungsfreibetrag wird bis zu einem festgelegten Höchstbetrag und unter Berücksichtigung eines Zuschlags gewährt. Dieser Freibetrag und der Zuschlag verringern sich jedes Jahr bis 2040. Maßgeblich für die Berechnung ist das Jahr des Versorgungsbeginns. Im Jahr 2023 beträgt der maximale Freibetrag 1.050 Euro, zuzüglich eines Zuschlags von 315 Euro.
Wo finde ich den Betrag?
Die Bemessungsgrundlage entnimmst du in der Leistungsmitteilung Deines Versorgungsträgers, beispielsweise von Deinem ehemaligen Arbeitgeber, der Pensionskasse, Direktversicherung oder Pensionsfonds. Diese Bescheinigung wird häufig als "Mitteilung zur Betriebsrente" bezeichnet.
Sollte Dir diese Bescheinigung nicht vorliegen, wende Dich direkt an Deinen ehemaligen Arbeitgeber, die Pensionskasse oder den betrieblichen Rentenversicherer.
lt. Nr. 4 der Leistungsmitteilung
Gib hier Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung lt. Nr. 4 der Leistungsmitteilung ein.
Diese Leistungen stammen in der Regel aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse (einschließlich Versorgungsausgleichskasse) oder einer Direktversicherung, soweit diese auf nicht gefördertem Kapital basieren. Sie werden mit dem Ertragsanteil besteuert.
Erfasse unbedingt auch das Datum des Leistungsbeginns, da dies für die korrekte Besteuerung erforderlich ist.
Beginn der Leistung
Gib hier den Beginn der Leistung der in Nr. 4 der Leistungsmitteilung bescheinigten Einnahmen an.
Der Beginn der Leistung wird für die Berechnung des Besteuerungsanteils benötigt.
lt. Nr. 5 oder Nr. 9a der Leistungsmitteilung
Gib hier die Einkünfte an, die dein Anbieter lt. Nr. 5 oder Nr. 9a der Leistungsmitteilung bescheinigt hat.
Hierunter fallen Zahlungen einer Leibrente aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung oder Leistungen wegen schädlicher Verwendung.
Trage hier auch Renten aus einer Zusatzversorgung (z.B. VBL) an, wenn es sich um eine lebenslange Rente (z.B. Witwenrente) handelt.
Die Leibrente ist mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Erfasse daher auf jeden Fall auch den Beginn der Rente zur Ermittlung des Ertragsanteils.
Geburtsdatum des Erblassers
Gib hier das Geburtsdatum der Person ein, an deren Leben die Rente geknüpft ist.
Ist die Rente von mehreren Personen abhängig und endet mit dem Tod des zuerst Sterbenden, gib bitte das Geburtsdatum der älteren Person an.
Ist die Rente von mehreren Personen abhängig und endet dagegen mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, gib bitte das Geburtsdatum der jüngeren Person an.
lt. Nr. 6 oder Nr. 9b der Leistungsmitteilung
Gib hier die Einkünfte an, die Dein Anbieter lt. Nr. 6 oder Nr. 9b der Leistungsmitteilung bescheinigt hat.
Erfasse dabei abgekürzte Leibrenten aus einem Altersvorsorgevertrag, einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung. Dies umfasst Einkünfte wie Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- oder nicht lebenslang gezahlte Hinterbliebenenrenten, die auf nicht gefördertem Kapital beruhen (Nr. 6), sowie Leistungen, wenn das Altersvorsorgevermögen steuerschädlich verwendet wurde (Nr. 9b).
Die abgekürzte Leibrente unterliegt der Besteuerung mit dem Ertragsanteil.
lt. Nr. 7, 8 und 10 der Leistungsmitteilung
Trage hier die Einkünfte ein, die dein Anbieter in Nr. 7, Nr. 8 oder Nr. 10 der Leistungsmitteilung bescheinigt hat.
Diese Zahlungen entstammen u. a. aus:
- Nr. 7: Kapitalauszahlung aus einem Riester-Vertrag zum Rentenbeginn (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b EStG).
- Nr. 8: Einmalzahlung aus einer Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c EStG).
- Nr. 10: Weitere Leistungen, z. B. Sonderzahlungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nicht unter die anderen Nummern fallen (§ 22 Nr. 5 Satz 8 EStG).
Alle genannten Leistungen sind im Jahr der Auszahlung voll steuerpflichtig.
lt. Nr. 9c und 9d der Leistungsmitteilung
Trage hier die Einkünfte ein, die laut Leistungsmitteilung in Nr. 9c oder Nr. 9d ausgewiesen sind:
- Nr. 9c: Kapitalleistungen aus privaten Lebensversicherungen, die keiner Förderung nach § 10a EStG unterliegen, z. B. bei schädlicher Verwendung (§ 22 Nr. 5 Satz 3 EStG i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG).
- Nr. 9d: Weitere Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, falls diese z. B. bei vorzeitigem Vertragsbruch oder schädlicher Verwendung anfallen (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c EStG).
Diese Beträge sind im Jahr des Zuflusses vollständig steuerpflichtig.
lt. Nr. 11 der Leistungsmitteilung
Die in der Leistungsmitteilung bescheinigten Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre lt. Nr. 11 der Leistungsmitteilung sind hier zusätzlich einzutragen.
Sofern in deiner Leistungsmitteilung mehrere Zeilen mit Nachzahlungen für mehrere Jahre bescheinigt sind, gib die Beträge auf einem besonderen Blatt an und benenne die Zeile der Anlage R, in der der jeweilige Nachzahlungsbetrag enthalten ist.
Aufgrund dieser Eintragung wird das Finanzamt prüfen, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt. Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, sind hier nicht einzutragen. Teil- oder Einmalkapitalauszahlungen sind hier ebenfalls nicht einzutragen.
lt. Bescheid der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen
Gib den Auflösungsbetrag bei Aufgabe der Selbstnutzung oder Re-Investitionsabsicht nach Beginn der Auszahlungsphase lt. Bescheid der "Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen" an.
Hinweis: Leistungen sind in den ersten 10 Jahren nach dem Beginn der Auszahlungsphase mit dem 1,5-fachen Wert zu versteuern. Bei der Aufgabe der Selbstnutzung ab dem 10. Jahr sind die Leistungen zu 100 % steuerpflichtig.
Aufgabe der Selbstnutzung
Gib hier den Zeitpunkt der Aufgabe der Selbstnutzung an. Das Datum muss im Veranlagungsjahr 2025 liegen.
Beginn der vorhergehenden Leistung
Hast du bereits zuvor Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung erhalten, trage den Beginn der vorangegangenen Leistung ein.
Dadurch kann sich für deine Rente ggf. eine günstigere Besteuerung ergeben.
Ende der vorhergehenden Leistung
Hast du bereits zuvor Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung erhalten, trage das Ende der vorangegangenen Leistung ein.
Dadurch kann sich für deine Rente ggf. eine günstigere Besteuerung ergeben.
lt. Nr. 3 der Leistungsmitteilung
Trage hier Leistungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente lt. Nr. 3 der Leistungsmitteilung ein.
Bei einigen Altersvorsorgeverträgen (Riester-Verträgen) ist der monatliche Rentenanspruch sehr gering. In solchen Fällen hat der Anbieter das Recht, den Rentenanspruch zu Beginn der Auszahlungsphase mit einer Einmalauszahlung abzufinden.
... darin enthaltener Rentenanpassungsbetrag
Gib hier den Rentenanpassungsbetrag an, der in den Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung lt. Nr. 4 der Leistungsmitteilung enthalten ist.
Der steuerfreie Teil der Rente wird grundsätzlich in dem Jahr ermittelt, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. War der Rentenbeginn z.B. am 01.05.2010, dann ist der steuerfreie Teil der Rente des Jahres 2011 maßgebend.
Als Rentenanpassungsbetrag gib die Differenz zwischen der Jahresrente im Feststellungsjahr und der aktuellen Jahresrente für 2025 an. Der Rentenanpassungsbetrag wird auch von Deinem Rententräger in der jährlichen Steuerbescheinigung ausgewiesen.
Land, aus dem du die Leistung bezogen hast:
Wähle hier aus, aus welchem Land du die Leistung bezogen hast.
Wichtig: Sollten im ausländischen Staat Steuern einbehalten oder abgeführt worden sein, dürfen diese Beträge nicht vom Rentenbetrag abgezogen werden, den du auf dieser Seite angibst.
Geburtsdatum des Erblassers bei Garantiezeitrenten
Gib hier das Geburtsdatum der Person ein, an deren Leben die Rente geknüpft ist.
Ist die Rente von mehreren Personen abhängig und endet mit dem Tod des zuerst Sterbenden, gib bitte das Geburtsdatum der älteren Person an.
Ist die Rente von mehreren Personen abhängig und endet dagegen mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, gib bitte das Geburtsdatum der jüngeren Person an.
Erhaltene Leistungen
Trage hier die erhaltenen Leistungen aus dem ausländischen Altersvorsorgevertrag, Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung ein.
Es handelt sich dabei um Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge, die voll versteuert werden müssen.
Erhaltene Leistungen
Trage hier die erhaltenen Leistungen aus dem ausländischen Altersvorsorgevertrag, Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung ein.
Es handelt sich dabei um Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge, die voll versteuert werden müssen.
Erhaltene Einmaleistungen
Gib hier die erhaltenen Einmalleistungen aus einer ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtung an, soweit diese auf im Inland nicht geförderten Beiträgen beruhen
Laufende Nummer der Leistungsmitteilung des Anbieters
Wähle die Nummer Deiner Leistungsmitteilung aus, um die Quelle Deiner Einkünfte zu bestimmen. Diese Nummer zeigt an, ob Deine Einkünfte aus einer Pensionskasse, einem Altersvorsorgevertrag oder einer betrieblichen Altersversorgung stammen. In der Leistungsmitteilung Deines Anbieters findest Du die zutreffende Nummer und den entsprechenden Betrag.
Nummernübersicht
- Nr. 1: Leistungen aus Pensionskasse oder Direktversicherung.
- Nr. 2: Leistungen aus einem Pensionsfonds.
- Nr. 3: Kleinbetragsrente, meist als Einmalbetrag.
- Nr. 4: Betriebliche Altersversorgung, z. B. Betriebsrente.
- Nr. 5 oder Nr. 9a: Leibrente aus einem Altersvorsorgevertrag, oft Riester-Rente.
- Nr. 6 oder Nr. 9b: Abgekürzte Leibrente aus einem Altersvorsorgevertrag mit begrenzter Dauer.
- Nr. 7, 8 und 10: Weitere Leistungen, die nicht in die oben genannten Kategorien fallen.
- Nr. 9c und 9d: Leistungen aufgrund schädlicher Verwendung (z. B. vorzeitige oder zweckwidrige Verwendung geförderter Altersvorsorge).
Wähle "Alle Eingabefelder anzeigen", wenn Deine Leistungsmitteilung mehrere Nummern enthält oder wenn Du alle Optionen einsehen möchtest.
Höhe der Nachzahlungen für mehrere Jahre
Wenn in den erhaltenen Leistungen Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre enthalten sind, dann gib diese hier an.
Aufgrund dieser Eintragung wird das Finanzamt prüfen, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt. Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, sind hier nicht einzutragen. Teil- oder Einmalkapitalauszahlungen sind hier ebenfalls nicht einzutragen.
Sind in den erhaltenen Leistungen Nachzahlungen für mehrere Jahre enthalten?
Wenn in den Leistungen auch Nachzahlungen für vorhergehende Jahre enthalten sind, wähle hier "ja" aus
Aufgrund dieser Eintragung wird das Finanzamt prüfen, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung im Rahmen der so genannten Fünftelregelung in Betracht kommt.
Wichtig: Nachzahlungen für das laufende Kalenderjahr 2025 sind hier nicht einzutragen.