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Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


Was kann ich bei einer Aus- oder Fortbildung in Vollzeit absetzen?

Aufwendungen für eine Ausbildung oder Fortbildung können steuerlich als Sonderausgaben, Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Entscheidend sind Art und Ziel der Bildungsmaßnahme sowie die persönliche Lebenssituation.

1. Sonderausgaben bei Erstausbildung oder Erststudium
  • Erstausbildung ohne Dienstverhältnis oder Erststudium: max. 6.000 € jährlich als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
  • Kein Verlustvortrag möglich
2. Werbungskosten bei weiterer Ausbildung oder Ausbildung im Dienstverhältnis
  • Unbegrenzter Abzug als Werbungskosten möglich
  • Gilt bei:
    • zweiter Berufsausbildung
    • Ausbildung im Ausbildungsdienstverhältnis (z. B. Referendariat)
    • beruflicher Fortbildung
  • Verlustvortrag möglich

Typische Aufwendungen:

  • Fahrtkosten
  • Verpflegungsmehraufwand
  • Übernachtungskosten
  • Reisenebenkosten
  • Lehrmaterial, Studiengebühren
3. Reisekosten oder Entfernungspauschale – was gilt wann?
3.1 Auswärtstätigkeit: Reisekosten voll absetzbar

Bei berufsbegleitender Fortbildung außerhalb des Arbeitsplatzes liegt eine Auswärtstätigkeit vor. Absetzbar sind:

  • Fahrtkosten (30 Cent/km oder tatsächliche Kosten)
  • Verpflegungspauschalen
  • Übernachtungskosten
  • Reisenebenkosten
3.2 Vollzeit-Ausbildung: nur Entfernungspauschale

Seit 2014 gilt: Bei vollzeitiger Bildung ohne Arbeitsverhältnis ist die Bildungseinrichtung die erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG).

  • Nur Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer)
  • Keine Verpflegungspauschalen
  • Gilt bei Fort- und Ausbildung gleichermaßen
3.3 Was ist eine vollzeitige Bildungsmaßnahme?

Vollzeit liegt vor, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Unschädlich sind:

  • bis zu 20 Wochenstunden Tätigkeit
  • Minijob
  • kurzfristige Aushilfe
4. Aktuelles BFH-Urteil: Teilzeitstudium ist keine Vollzeitausbildung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Ein Teilzeitstudium ist keine vollzeitige Bildungsmaßnahme, da es auf die Vereinbarkeit mit einer Berufstätigkeit ausgelegt ist.

Folge: Fahrtkosten können nach Reisekostengrundsätzen abgesetzt werden, nicht nur mit der Entfernungspauschale. (BFH-Urteil vom 24.10.2024, VI R 7/22)