(2025)
Was ist bei einer Tätigkeit auf einem Fahrzeug absetzbar?
Wenn du deine berufliche Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausübst, hast du in der Regel keine "erste Tätigkeitsstätte", sodass deine Arbeit als Auswärtstätigkeit gilt. Dies betrifft unter anderem:
- Berufskraftfahrer
- Reisebusfahrer
- Linienbusfahrer
- Straßenbahnführer
- Müllwerker
- Taxifahrer
- Lokomotivführer (außer Werksbahn-Lokführer)
Oft musst du dich an einem Übernahmeort einfinden, um das Fahrzeug zu übernehmen. Hier sind die wichtigsten steuerlich absetzbaren Aufwendungen für solche Tätigkeiten:
1. Fahrten zwischen Wohnung und Übernahmeort
Für diese Fahrten kannst du nur die Entfernungspauschale geltend machen:
- 0,30 Euro pro Entfernungskilometer,
- 0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer.
2. Verpflegungspauschbeträge
Wenn du länger als 8 Stunden von deiner Wohnung und deiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend bist, kannst du zusätzlich zur Entfernungspauschale Verpflegungspauschbeträge ansetzen:
- 14 Euro bei 8 bis 24 Stunden Abwesenheit,
- 28 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden.
3. Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer
Berufskraftfahrer können eine Übernachtungspauschale von 9 Euro pro Kalendertag (bis 2023: 8 EUR) absetzen. Diese Pauschale gilt zusätzlich zum Verpflegungspauschbetrag und kann für folgende Tage abgesetzt werden:
- An- und Abreisetage,
- jeden Kalendertag mit einer 24-stündigen Abwesenheit während einer Auswärtstätigkeit im In- oder Ausland.
Aktuelle Entscheidungen
- Werksbahn-Lokführer haben laut Bundesfinanzhof (BFH) eine erste Tätigkeitsstätte am Einsatzgebiet, nicht aber ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet (BFH-Urteil vom 1.10.2020, VI R 36/18).
- Müllwerker haben keine erste Tätigkeitsstätte am Betriebshof, wenn sie dort nur Tourenansagen anhören und Fahrzeugunterlagen abholen (BFH-Urteil vom 2.9.2021, VI R 25/19).
- Übernachtungspauschale nur bei tatsächlicher Übernachtung: Laut Finanzgericht Thüringen steht Berufskraftfahrern die Pauschale nur bei Übernachtung im Fahrzeug zu (Urteil vom 18.06.2024, 2 K 534/22). Der BFH entscheidet abschließend (Az. VI R 6/25).