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(2025) Machst du auch Kosten für Arbeitsmittel geltend?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2025. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Machst du auch Kosten für Arbeitsmittel geltend?

Viele Dinge, die du – auch – für deinen Beruf anschaffen, können von der Steuer abgesetzt werden.

Fachbücher, Software oder Arbeitskleidung können ebenso als Arbeitsmittel gelten wie Computer, Drucker oder Smartphones. Voll abzugsfähig sind Arbeitsmittel aber nur, wenn sie fast ausschließlich für den Beruf genutzt werden. Das bedeutet nicht, dass du mit dem Berufslaptop keine Privatmail verschicken darfst, der Anteil der Privatnutzung sollte aber nicht über zehn Prozent liegen. Ansonsten können die Kosten aber immerhin anteilig geltend gemacht werden. Führen du etwa mit deinem Smartphone gleichermaßen beruflich wie private Gespräche, dann können 50 Prozent des Kaufpreises angesetzt werden.

Das gleiche gilt für den Schreibtisch, an dem du sowohl berufliche als auch private Dinge erledigen. Beträgt der Preis inklusive Umsatzsteuer bis 800 Euro netto , dann spricht man von „geringwertigen Wirtschaftsgütern“. Gut für dich, denn den Kaufpreis können du dann schon im Jahr der Anschaffung voll als Werbungskosten absetzen. Bei teureren Waren werden die Kosten auf die gesamte Nutzungsdauer aufgeteilt und müssen jährlich abgeschrieben werden. Näheres regeln die sogenannten AfA-Tabellen.

Kritisch ist das Thema Berufskleidung. Uniformen, die du selbst bezahlen, aber nur an deinem Arbeitsplatz tragen können, sind absetzbar, auch die Reinigungskosten können geltend gemacht werden – und zwar auch dann, wenn du die Kleidung zu Hause in der Waschmaschine säubern. Bei normalen Anzügen oder Kostümen geht das Finanzamt allerdings davon aus, dass diese nicht berufsspezifisch sind. Auch wenn du ansonsten nur in Jeans herumlaufen, können du Ihr Bürooutfit deshalb nicht absetzen.

 

Seit dem 1.1.2021 gibt es eine besonders vorteilhafte Neuregelung für Computer aller Art und für Software: Das Bundesfinanzministerium legt äußerst großzügig fest, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer generell ein Jahr beträgt. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten können nun immer - unabhängig von der Höhe - im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:013).