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Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


(2025) So erhältst du den Zusatzfreibetrag für das zweite Kind!

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2025. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Wie du für das zweite Kind einen Zusatzfreibetrag erlangen kannst!

Grundfreibetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende erhalten einen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 Euro pro Jahr (§ 24b EStG). Ab dem zweiten Kind erhöht sich dieser Betrag um weitere 240 Euro pro Kind.

Wie du den Entlastungsbetrag beantragst

Du kannst den Entlastungsbetrag auf zwei Arten berücksichtigen lassen:

  1. Im Rahmen der Steuererklärung
    Gib deine Angaben im Bereich Kinder (Anlage Kind) bei Steuererklaerung-Polizei.de an.
  2. Bereits beim Lohnsteuerabzug
    Beantrage hierfür die Steuerklasse II – dann wird der Entlastungsbetrag monatlich über die Lohnabrechnung berücksichtigt.
Zusatzfreibetrag ab dem zweiten Kind: Extra-Antrag notwendig

Der Erhöhungsbetrag von 240 Euro ab dem zweiten Kind wird nicht automatisch berücksichtigt. Damit dieser schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird, musst du:

  • beim Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen
  • dieser wird in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eingetragen (§ 39a Abs. 1 Nr. 4a EStG)
Laufzeit und Änderung des Freibetrags
  • Der beantragte Freibetrag gilt jeweils für zwei Kalenderjahre.
  • Ändern sich deine Verhältnisse (z. B. Heirat oder Zusammenzug), musst du den Freibetrag anpassen lassen.
  • Wenn der Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde, musst du nach Ablauf des Jahres eine Steuererklärung abgeben.
Neues aus der Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat wichtige Urteile zum Entlastungsbetrag gefällt:

  • Im Jahr der Eheschließung kann der Entlastungsbetrag zeitanteilig geltend gemacht werden, auch bei gemeinsamer Veranlagung
    (BFH, 28.10.2021, III R 57/20)
  • Im Trennungsjahr ist der Entlastungsbetrag ab dem Monat der Trennung möglich – sofern Einzelveranlagung gewählt wird und keine weitere volljährige Person im Haushalt lebt
    (BFH, 28.10.2021, III R 17/20)

Das Bundesfinanzministerium hat die Urteile für allgemein anwendbar erklärt (BMF-Schreiben vom 23.11.2022, BStBl 2022 I S. 1634).

Wann liegt eine steuerschädliche Haushaltsgemeinschaft vor?

Der Entlastungsbetrag setzt voraus, dass keine andere volljährige Person im Haushalt lebt. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:

  1. Es handelt sich um ein eigenes Kind (leiblich, Adoptiv-, Stief-, Pflege- oder Enkelkind), für das ein Kindergeldanspruch oder Kinderfreibetrag besteht.
  2. Die weitere erwachsene Person ist zwar im Haushalt gemeldet, kann sich jedoch wegen Pflegebedürftigkeit nicht an der Haushaltsführung beteiligen – weder tatsächlich noch finanziell.