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(2025) Sind Unterhaltsleistungen Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2025. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Sind Unterhaltsleistungen Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen?

Unterhaltsleistungen an deinen geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehepartner können entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Diese Entscheidung gilt für die gesamte Unterhaltsleistung, das heißt, du kannst nicht einen Teil als Sonderausgaben und den anderen Teil als außergewöhnliche Belastung angeben. Welche Variante günstiger ist, hängt vom individuellen Fall ab.

Sonderausgaben:

Bei höheren Unterhaltszahlungen empfiehlt sich oft der Abzug als Sonderausgaben, da die Steuerersparnis höher sein kann. Der Unterhaltspflichtige kann bis zu 13.805 Euro jährlich plus die übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Unterhaltsempfängers absetzen. Allerdings muss der Empfänger zustimmen und die Zahlungen als Einkommen versteuern. Die Zustimmung erfolgt über die "Anlage U".

Außergewöhnliche Belastungen:

Der Abzug als außergewöhnliche Belastung ist einfacher, da keine Zustimmung des Ex-Partners erforderlich ist. Hier kannst du bis zu 12.096 Euro jährlich plus die für den Unterhaltsempfänger gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge absetzen. Achtung: Eigene Einkünfte und Bezüge des unterhaltenen Ex-Partners (z. B. Lohn, Rente, ALG) mindern den abziehbaren Betrag, soweit sie 624 Euro jährlich übersteigen.

Zusammenveranlagung im Trennungsjahr:

Im Jahr der Trennung ist die Zusammenveranlagung häufig steuerlich attraktiver. In diesem Fall sind Unterhaltszahlungen in dem Jahr nicht absetzbar.