(2025)
Wie werden Kurzarbeitergeld und Mutterschaftsgeld besteuert?
Das Kurzarbeitergeld und das Mutterschaftsgeld sind zwar steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Lohnersatzleistungen zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen werden, obwohl sie selbst nicht versteuert werden. Der Progressionsvorbehalt kann dazu führen, dass sich dein Steuersatz und somit die Steuerlast auf dein zu versteuerndes Einkommen erhöht.
Wie wirkt sich der Progressionsvorbehalt auf meinen Steuersatz aus?
Obwohl Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld und Mutterschaftsgeld steuerfrei sind, werden sie zur Berechnung des persönlichen Steuersatzes deinem Einkommen hinzugerechnet. Das führt zu einem höheren Steuersatz, mit dem dann dein eigentliches zu versteuerndes Einkommen besteuert wird. Dies kann dazu führen, dass du Steuern nachzahlen musst oder eine geringere Steuererstattung erhältst.
Eine alleinerziehende Mutter verdient 26.000 Euro brutto jährlich und erhält zusätzlich 6.000 Euro Elterngeld:
- Gesamteinkommen: 32.000 Euro
- Ermittelter Steuersatz: 15,24 %
- Steuer nur auf 26.000 Euro Einkommen: 3.962 Euro
- Ohne Progressionsvorbehalt: Steuer nur 3.195 Euro
Ergebnis: Durch das Elterngeld fallen 767 Euro mehr Steuern an – obwohl es steuerfrei ist. Auch Kirchensteuer und ggf. der Solidaritätszuschlag können steigen.
Auswirkungen auf den Grundfreibetrag:
Wenn dein Einkommen inklusive Lohnersatzleistungen den Grundfreibetrag übersteigt, wird der erhöhte Steuersatz angewendet. Liegt das Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag, bleiben die Lohnersatzleistungen steuerfrei.
Tipp bei Rückzahlung von Lohnersatzleistungen:
Musst du zu viel erhaltenes Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld zurückzahlen, solltest du eine Steuererklärung abgeben. Die Rückzahlung kann deinen Steuersatz senken (negative Progression), wodurch du ggf. Steuern zurückerstattet bekommst.
Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld:
Viele Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld auf 80 % oder mehr auf. Diese Aufstockungsbeträge waren zeitweise steuerfrei, solange sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht mehr als 80 % des letzten Nettogehalts betrugen (Corona-Steuerhilfegesetz, bis 30.06.2022). Seit Juli 2022 sind Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld jedoch wieder steuerpflichtig.