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(2025) Mobilitätsprämie muss beantragt werden!

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2025. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Mobilitätsprämie muss beantragt werden!

Geringverdiener, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen (12.096 Euro bei Alleinstehenden, 24.192 Euro bei Verheirateten), zahlen regelmäßig keine Steuern und können daher auch nicht von dieser Erhöhung profitieren. Du bekommst eine sog. "Mobilitätsprämie für Geringverdiener".

Da bei dir ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug keine entsprechende steuerliche Entlastung bringt, erhältst du ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale. Wer einen kürzeren Arbeitsweg hat, geht allerdings leer aus.

Ab dem 1.1.2022 hast du die Möglichkeit, alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale zu wählen. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent der erhöhten Entfernungspauschale von 38 Cent, die wiederum erst ab dem 21. Entfernungskilometer gewährt wird. Das bedeutet folglich, dass du ab dem 21. Entfernungskilometer 5,32 Cent pro Km vom Fiskus als Prämie erhältst (gilt ab 2022).

Die Mobilitätsprämie wird dir gewährt, wenn mit den Fahrtkosten der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro überschritten wird. Sie gilt auch für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Das Finanzamt setzt die Mobilitätsprämie fest und zahlt sie direkt an dich aus, sofern mindestens 10 Euro anfallen. Die Beantragung der Mobilitätsprämie kann sich insbesondere für Auszubildende bei weiten Entfernungen zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte lohnen, denn bei ihnen liegt das zu versteuernde Einkommen häufig unter dem Grundfreibetrag.

Achtung: Du musst in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Die Mobilitätsprämie bekommst du allerdings ohne Steuererklärung nicht. Zu diesem Zweck muss also eine Steuererklärung mit der neuen "Anlage Mobilitätsprämie" abgegeben werden (§ 105 Abs. 1 EStG, geändert durch das "Jahressteuergesetz 2020" vom 21.12.2020).